Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105443/8/WEG/Ri

Linz, 16.06.1998

VwSen-105443/8/WEG/Ri Linz, am 16. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des K K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, vom 15. April 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R vom 31. März 1998, VerkR96-5356-1997, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuldfrage abgewiesen und das Straferkenntnis betreffend die Tatbildmäßigkeit iSd § 20 Abs.2 StVO 1960 bestätigt.

Dem Eventualantrag auf Herabsetzung der Strafe wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafe auf 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden reduziert wird.

III.Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der Behörde erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24,§ 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft R hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil dieser am 14. August 1997 um 15.02 Uhr als Lenker des PKWs W auf der A autobahn in P bei Km in Fahrtrichtung S die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 43 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 300 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung, in welcher ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wird.

3. In der schließlich für den 4. Juni 1998 anberaumten und auch durchgeführten mündlichen Verhandlung trat sachverhaltsmäßig zutage, daß am Meßergebnis selbst keine Zweifel bestehen und die von Insp. H mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät vorgenommene Messung als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen ist.

Der Rechtsfreund des Beschuldigten führt in dieser mündlichen Verhandlung noch ergänzend aus, daß das in Verwendung gestandene Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät einer nicht näher konkretisierten EU-Richtlinie widerspricht. Nach dieser EU-Richtlinie sei es erforderlich, daß technische Hilfsgeräte, welche Grundlage für eine strafrechtliche Ahndung darstellen, einer Approbation unterzogen werden müßten, die einerseits das Gerät und andererseits die Verordnung beträfen. Dies sei im konkreten Fall für das in Verwendung gestandene Gerät LTI 20.20 TS/KM-E mit der Fertigungsnummer 7655 vom Hersteller Technology Incoperation U.S.A. nicht der Fall gewesen. Aus diesem Grund sei die Geschwindigkeitsfeststellung und das darauf basierende Straferkenntnis rechtswidrig, weshalb die Einstellung des Verfahrens beantragt wird. Hilfsweise wendet der Beschuldigtenvertreter ein, daß die Strafhöhe nicht gesetzeskonform festgesetzt worden sei. Er begründet dies mit den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten (bilanzmäßiger Verlust), mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von ledigich unter 30%, mit dem ruhigen Verkehrsaufkommen und mit der Unbescholtenheit des Berufungswerbers.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Den Ausführungen des Berufungswerbers hinsichtlich der nicht vorliegenden EU-Konformität des Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerätes wird entgegnet, daß ein Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät ein Mittel der Beweissicherung darstellt. Die in Rede stehende EU-Richtlinie ist eine solche, die Wettbewerbsverzerrung verhindern und sicherstellen will, daß ein Mitgliedsstaat über zwingende Vorschriften (Gesetze, Verordnungen oder dgl) nicht ein technisches Gerät dergestalt bevorzugen will, daß nur dieses zum Einsatz gelangen darf. Diese EU-Richtlinie sieht vor, daß Österreich seit dem Beitritt zur Europäischen Union derartige die Verwendung eines technischen Gerätes bevorzugende Vorschriften an die entsprechenden EU-Kontrollstellen zu übersenden hat, damit von dort einer allfälligen Wettbewerbsverzerrung entgegengetreten werden kann. Alle vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union auf diese Art eingeführten Geräte gelten mit der Bekanntgabe der diesbezüglichen österreichischen Rechtsvorschriften und des nicht erfolgten Widerspruchs als EU-konform. Dies betrifft auch das gegenständliche Gerät LTI 20.20 TS/KM-E, welches vor dem 1. Jänner 1995 zugelassen wurde.

Im übrigen darf eine derartige EU-Vorschrift in das Judizium eines Mitgliedstaates nicht in einer Form eingreifen, daß Beweismittel oder die auf Grund dieser Beweismittel gewonnenen Ergebnisse nicht verwertet werden dürften. Im Rahmen dieses Judiziums ist es den Behörden und insbesondere auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht verwehrt, ein auf Grund eines allenfalls nicht notifizierten technischen Gerätes gewonnenes Beweisergebnis zu verwerten. Es besteht also kein Verwertungsverbot für Beweise, die mit einem nicht notifizierten Beweismittel (technisches Gerät) erlangt wurden.

Abschließend und zusammenfassend steht somit fest, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in der ihm angelasteten Form begangen hat und somit iSd § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu bestrafen ist.

Nach dieser Strafnorm des § 99 Abs.3 StVO 1960 ist für die gegenständliche Übertretung eine Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen zu verhängen. Bei der Festsetzung der Strafe ist auf § 19 VStG abzustellen.

Ohne die Bestimmungen des § 19 VStG im einzelnen wiederzugeben, steht fest, daß das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung mit ca. 30% doch als erheblich einzustufen ist und somit die Gefährdung der Verkehrssicherheit im zumindest mittleren Bereich der Gefährdungsskala anzusetzen ist. Was die Einkommenslosigkeit anlangt, muß entgegnet werden, daß Selbstentnahmen (in welcher Höhe auch immer) getätigt worden sein müssen, ansonsten der Berufungswerber nicht hätte überleben können. Es wird deshalb eine Selbstentnahme von 8.000 S bis 10.000 S angenommen, was in etwa dem österreichischen Sozialhilferichtsatz entspricht. Die sonstigen Angaben des Berufungswerbers im Hinblick auf die Strafbemessung sind glaubhaft und dieser Entscheidung zugrundezulegen. Insbesondere wirkt sich die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit für den Beschuldigten günstig aus, sodaß letztendlich die Strafhöhe reduziert werden mußte.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. Wegschaider

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