Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230744/2/Gf/Km

Linz, 07.04.2000

VwSen-230744/2/Gf/Km Linz, am 7. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G M, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 25. Februar 2000, Zl. Sich96-868-1999, wegen der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 10. Dezember 1999, Zl. Sich96-868-1999, wurde über den Rechtsmittelwerber jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er am 17. August 1999 vorsätzlich zwei angolanischen Staatsangehörigen die unrechtmäßige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht habe.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2000 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit seinem am 21. Februar 2000 zur Post gegebenen Schriftsatz hat der Rechtsmittelwerber gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben.

Dieser Einspruch wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 25. Februar 2000, Zl. Sich96-868-1999, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 1. März 2000 zugestellten Zurückweisungsbescheid richtet sich die vorliegende, am 15. März 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich96-868-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

3.2. Im gegenständlichen Fall hat diese Zweiwochenfrist mit dem Tag der Zustellung der Strafverfügung, d.i. nach § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 158/1998 (im Folgenden: ZustG), i.V.m. dem im Akt erliegenden Rückschein der 4. Februar 2000 (Freitag), zu laufen begonnen; sie endete daher nach § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 18. Februar 2000 (kein Feiertag).

Der trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 21. Februar 2000 zur Post gegebene Einspruch erweist sich sohin offenkundig als verspätet.

Gründe, die für eine Unwirksamkeit oder gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG für eine Verzögerung der Zustellung bzw. für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG sprechen könnten, werden im Einspruch selbst nicht einmal andeutungsweise vorgebracht.

Erst in der Berufung wendet der Rechtsmittelwerber ein, dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung als Fernfahrer in England gewesen und erst eine Woche später zurückgekehrt sei. Abgesehen davon, dass in diesem Zusammenhang keinerlei Angaben über den Tag der Rückkunft an die Abgabestelle gemacht, geschweige denn, dass diese durch entsprechende Beweismittel auch entsprechend belegt werden, wirkt dieses Vorbringen schon deshalb wenig glaubwürdig, weil nicht erkennbar ist, weshalb er auf diesen Umstand nicht bereits in seinem Einspruch hinweisen konnte. Dies wäre insbesondere schon deshalb angebracht gewesen, weil die Strafverfügung eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthielt, sodass der Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits im Zeitpunkt der Einbringung des Einspruches um dessen Verspätung wissen musste.

3.3. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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