Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105447/12/Sch/Rd

Linz, 19.10.1998

VwSen-105447/12/Sch/Rd Linz, am 19. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Christoph G vom 2. April 1998, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 26. März 1998, VerkR96-8731-1996, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. September 1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt. Im übrigen (Faktum 2) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

II. Hinsichtlich Faktum 1 des Straferkenntnisses entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Unbeschadet dessen hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren (Faktum 2) den Betrag von 300 S (20 % der diesbezüglichen Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 bzw 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 26. März 1998, VerkR96-8731-1996, über Herrn Christoph G, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 102 Abs.1 3. Satz KFG 1967 und 2) § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1a KFG 1967 Geldstrafen von 1) 3.000 S und 2) 1.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) drei Tagen und 2) zwei Tagen verhängt, weil er am 3. Oktober 1996 gegen 12.15 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen von der Holzhäusln-Gemeindestraße im Gemeindegebiet Ohlsdorf kommend in die Auffahrtsrampe Richtung B 120 (Gmundner Nordumfahrung) auf Höhe der Zufahrt zur Firma "P" gelenkt habe, wobei er 1) als Lenker eines Lastkraftwagens mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg nicht dafür gesorgt habe, daß im Fahrtschreiber ein der Verordnung gemäß Abs.13 entsprechendes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt gewesen sei, und 2) sich vor Fahrtantritt, soweit dies zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftwagens von 26.000 kg um 3.320 kg überschritten worden sei. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 450 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zum stattgebenden Teil der Berufung (Faktum 1):

Dem Berufungswerber wurde diesbezüglich zur Last gelegt, an einer näher umschriebenen Örtlichkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegen der entsprechenden Vorschrift des KFG 1967 kein Schaublatt im Fahrtenschreiber eingelegt gehabt zu haben. Nach dem von der Berufungsbehörde abgeführten Beweisverfahren kann dieser Tatvorwurf allerdings nicht aufrechterhalten werden, da es sich bei dem von der Erstbehörde angeführten Tatzeitpunkt um jenen der Anhaltung gehandelt hat, zu welchem allerdings ein Schaublatt eingelegt war. Der Meldungsleger hatte allerdings aufgrund des Umstandes, daß auf dem vorgelegten Schaublatt nur eine äußerst geringe Wegstrecke aufgezeichnet war, den sicherlich berechtigten Schluß gezogen, daß bei der Fahrt (bei den Fahrten) zuvor kein Schaublatt eingelegt gewesen war. Für den von der Erstbehörde angenommenen Zeitpunkt der Tat, nämlich dem der Anhaltung, war aber, wie bereits erwähnt, ein solches Schaublatt eingelegt, weshalb aus diesen formellen Erwägungen heraus mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesem Punkt vorzugehen war.

Bezüglich der weiteren dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Übertretung, also der Überladung, verantwortet er sich dahingehend, sich bei dem dem Meldungsleger ausgehändigten Wiegezettel insofern geirrt zu haben, als er nicht jenen zur Ladung gehörigen, sondern einen anderen vorgewiesen habe. Trotz Nachfragens habe er bei der Amtshandlung allerdings nichts von einem möglichen Irrtum erwähnt, um sich nicht weiter mit den Gendarmeriebeamten auseinandersetzen zu müssen.

Der anläßlich der oa Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat allerdings glaubwürdig angegeben, den ausgehändigten Wiegezettel insofern überprüft zu haben, als er sich mit der Firma, die den Transport in Auftrag gegeben hatte, in Verbindung gesetzt habe und ihm die Auskunft erteilt worden sei, daß der Wiegezettel zur Ladung gehöre. Unbeschadet dessen spricht gegen den Berufungswerber auch, daß er die Übertretung vor Ort eingestanden hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung räumt niemand eine Übertretung ein, die er vermeintlich oder tatsächlich nicht begangen hat. Zur Stellungnahme des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf die angeblich unzulässige Verwendung des von ihm gelenkten LKW für gewerbliche Gütertransporte, obwohl dieser nur für den Werksverkehr zugelassen sei, ist zu bemerken, daß dieser Einwand nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern vermag. Abgesehen davon, daß es sich hiebei ohnedies nur um eine Behauptung des Berufungswerbers handelt, ist nach der Beweislage (Angaben des Berufungswerbers selbst zum Zeitpunkt der Amtshandlung, Überprüfung der Authentizität des Wiegezettels durch den Meldungsleger) von der Überladung im vorgeworfenen Ausmaß auszugehen.

Im Hinblick auf die Strafbemessung, wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Die gegebenen einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen des Rechtsmittelwerbers lassen Erwägungen im Hinblick auf eine allfällige Herabsetzung der Geldstrafe von vornherein nicht zu. Abgesehen davon müßte sie auch bei einem unbescholtenen Lenker noch geradezu als milde bezeichnet werden.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers kann angenommen werden, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne unangemessene Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird (Einkommen monatlich ca. 20.000 S, keine Sorgepflichten). Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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