Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105451/2/BI/FB

Linz, 05.05.1998

VwSen-105451/2/BI/FB Linz, am 5. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn T S, E Nr. 1, vom 14. April 1998 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. März 1998, VerkR96-1168-1998, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 19. Februar 1998 gegen die wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung ergangene Strafverfügung vom 29. Jänner 1998, VerkR96-1168-1998, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe durch die vorgelegte Rechnung vom 6. Februar 1998 dargelegt, daß sein Einspruch gegen die Strafverfügung, die am 3. Februar 1998 hinterlegt worden sei, nicht als verspätet eingebracht anzusehen sei, zumal er in der 6. Kalenderwoche ortsabwesend gewesen sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Die genannte Strafverfügung wurde laut Rückschein am 3. Februar 1998 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen beim Postamt N hinterlegt. Mit Fax vom 19. Februar 1998 hat der Rechtsmittelwerber Einspruch erhoben und gleichzeitig ausgeführt, er sei von 2. bis 6. Februar 1998 beruflich in Niederösterreich und Wien gewesen und habe keine Möglichkeit gehabt, den RSa-Brief abzuholen. Ebenfalls mit Fax wurde eine Rechnung des Beherbergungsbetriebes E M aus H für die M. E GmbH, Spezialtischlerei, in L übermittelt, aus der hervorgeht, daß für 4 Nächtigungen für zwei Personen von 2. bis 6. Februar 1998 3.200 S in Rechnung gestellt wurden. Die Rechnung wurde von der M. E GesmbH bestätigt, wobei auch der Vermerk "Herr S war in der KW 6 beruflich unterwegs" darauf ersichtlich ist. Vom Postamt N wurde bestätigt, daß der RSa-Brief, nämlich die Strafverfügung, vom Rechtsmittelwerber am 6. Februar 1998 persönlich behoben wurde. Seitens der Erstinstanz wurde der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 5. März 1998 aufgefordert, vom Beherbergungsbetrieb M eine Originalbestätigung vorzulegen, aus der hervorgeht, daß tatsächlich er von 2. bis 6. Februar dort übernachtet habe. Darauf hat der Rechtsmittelwerber bislang nicht reagiert.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Gemäß § 7 Zustellgesetz gilt, wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen, diese als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 3. Februar 1998 beim Zustellpostamt hinterlegt. Die vom Rechtsmittelwerber vorgelegte Rechnung des Betriebes E M enthält zwar keinerlei namentliche Nennung der zwei Personen, die dort von 2. bis 6. Februar 1998 vier Nächte verbracht haben, weist jedoch eine Bestätigung des Arbeitgebers des Rechtsmittelwerbers, die M. E GesmbH, dahingehend auf, daß dieser in der 6. Kalenderwoche beruflich unterwegs war. Die Rechnung des Beherbergungsbetriebes enthält außerdem den Vermerk "für Fa. E", wobei dieser Name zwar anders geschrieben ist, was aber auf einem Hörfehler beruhen könnte. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates stellt die Rechnung in Verbindung mit der Bestätigung des Arbeitgebers des Rechtsmittelwerbers einen ausreichenden Beweis dafür dar, daß er sich tatsächlich von 2. bis 6. Februar 1998 nicht zuhause aufgehalten hat. Er hat noch am Tag seiner Rückkehr das Postamt aufgesucht und den für ihn hinterlegten RSa-Brief behoben. Auch wenn auf der Rechnung der Rechtsmittelwerber nicht namentlich genannt ist, so geht doch aus der Bestätigung des Arbeitgebers hervor, daß diese Nächtigungen mit dem Rechtsmittelwerber in Verbindung zu bringen sind, sodaß die Aufforderung der Erstinstanz an diesen, eine Bestätigung des Beherbergungsbetriebes, daß er sich von 2. bis 6. Februar dort tatsächlich aufgehalten hat, etwas übertrieben scheint.

Mit der Behebung des RSa-Briefes am 6. Februar 1998 begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen, die demnach am 20. Februar 1998 endete, sodaß der am 19. Februar 1998 per Fax eingebrachte Einspruch als rechtzeitig anzusehen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Nicht auf Namen des Berufungswerbers ausgestellte Rechnung eines Beherbergungsbetriebes iVm Bestätigung des Arbeitgebers für Berufungswerber über berufliche Abwesenheit zur gleichen Zeit reicht als Beweis für Ortsabwesenheit iSd § 17 Abs.3 ZustellG aus.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum