Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230745/2/Gf/Km

Linz, 08.04.2000

VwSen-230745/2/Gf/Km Linz, am 8. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der I K, vertreten durch die RAe Dr. A P und Dr. P L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 29. Februar 2000, Zl. Sich96-507-1999, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 400,00 Schilling (entspricht  29,07 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 29. Februar 2000, Zl. Sich96-507-1999, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil sie sich am 15. Dezember 1999 ohne gültiges Visum und daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 31 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 107 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1998 (im Folgenden: FrG), begangen, weshalb sie nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 6. März 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. März 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, dass die Rechtsmittelwerberin schon am 18. Oktober 1999 bei dem Versuch, in das Bundesgebiet einzureisen, gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 lit. b FrG an der Grenze zurückgewiesen und dieser Umstand auch in ihrem Reisepass ersichtlich gemacht worden sei. Deshalb sei sie in der Folge auch ein Jahr lang nicht zum sichtvermerksfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Indem sie sich am 15. Dezember 1999 - auch von ihr selbst unbestritten - ohne entsprechenden Sichtvermerk im Inland aufgehalten habe, habe sie sich sohin strafbar gemacht.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin - mangels entsprechender Mitwirkung - von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin im Wesentlichen vor, dass die vom Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung verhängte Zurückweisung rechtswidrig gewesen sei; außerdem habe sie sich nur kurzfristig im Bundesgebiet aufgehalten.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Freistadt zu Zl. Sich96-507-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ sowie mit dem angefochtenen Bescheid lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 107 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 31 Abs. 1 Z. 1 und § 28 Abs. 1 FrG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der sich deshalb nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, weil er ohne gültigen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass sich die Rechtsmittelwerberin am 15. Dezember 1999 ohne Sichtvermerk in Österreich aufgehalten hat.

Davon ausgehend trifft es zwar grundsätzlich zu, dass zwischen Österreich und Tschechien ein Sichtvermerksabkommen gemäß § 28 Abs. 1 FrG besteht, das es den Angehörigen beider Staaten ermöglicht, sich im Gebiet des jeweiligen anderen Landes ohne Sichtvermerk rechtmäßig aufzuhalten. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Zurückweisung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 FrG ausgesprochen wurde; diesfalls bedarf auch ein tschechischer Staatsangehöriger während eines Jahres nach einer derartigen Zurückweisung dennoch eines Sichtvermerkes für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich.

Im vorliegenden Fall steht nun unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer versuchten Einreise am 18. Oktober 1999 von den Grenzkontrollorganen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 lit. b FrG (Absicht der bewilligungslosen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) am Betreten des Bundegebietes gehindert wurde; diese Zurückweisung wurde auch gemäß § 52 Abs. 3 FrG in ihrem Reisepass ersichtlich gemacht.

Bei einer Zurückweisung handelt es sich um eine verfahrensfreie Maßnahme, also um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. die Überschrift vor § 52 FrG). Dass gegen diese Zurückweisung eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erhoben worden wäre, ergibt sich weder aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt noch enthält die gegenständliche Berufung dafür den geringsten Hinweis. Daher ist offenkundig davon auszugehen, dass die Zurückweisung in Rechtskraft erwachsen ist. Sie bindet demnach (selbst für den Fall, dass diese in rechtswidriger Weise erfolgte) auch die belangte Behörde und den Oö. Verwaltungssenat.

Daher bedarf die Rechtsmittelwerberin sohin gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Satz FrG trotz des Sichtvermerksabkommens zwischen Österreich und Tschechien bis zum 18. Oktober 2000 eines Sichtvermerkes, um sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten zu können.

Indem sie über einen solchen jedenfalls am Vorfallstag unstrittig nicht verfügte, hat sie sohin tatbestandsmäßig i.S.d. § 107 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 31 Abs. 1 Z. 1 und § 28 Abs. 1 zweiter Satz FrG gehandelt.

4.3. Die Zurückweisung wurde nach § 52 Abs. 3 FrG im Reisepass der Beschwerdeführerin ersichtlich gemacht. Wenn es diese in der Folge unterließ, sich über die Konsequenzen entsprechend zu informieren, hat sie dadurch jedenfalls grob fahrlässig und somit auch schuldhaft im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt.

4.4. Angesichts dieses gravierenden Verschuldens kann der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn diese eine ohnehin bloß im untersten Fünftel der gesetzlichen Strafdrohung gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat; diesbezüglich werden auch im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz keine Einwände vorgebracht.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 400 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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