Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105456/2/Ga/Fb

Linz, 12.05.1998

VwSen-105456/2/Ga/Fb Linz, am 12. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die als Berufung vorgelegte Eingabe des Dr.med. Johannes M in W, wegen Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Einspruchs durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zu Recht erkannt: Die Berufung wird als unzulässig, weil unbegründet, zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung vom 10. Februar 1998 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt. Den dagegen vom Beschuldigten erhobenen Einspruch wies die Strafbehörde mit Bescheid vom 17. März 1998, VerkR96-16437-1-1997, als verspätet eingebracht zurück. 2. Die verspätete Erhebung des Einspruches bestreitet der Beschwerdeführer gar nicht (arg: "diesesmal möchte ich termingerecht reagieren"). Er verkennt aber, daß er von Verfahrensgesetzes wegen zunächst den zit. Zurückweisungsbescheid hätte bekämpfen und allenfalls einen Wiedereinsetzungsantrag hätte einbringen müssen. Ein inhaltliches Eingehen auf sein Vorbringen zur Bestrafung wegen Übertretung einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr war schon der Strafbehörde zufolge der durch die Fristversäumung des Beschuldigten bewirkten Rechtslage verwehrt. Ebenso ist nun dem unabhängigen Verwaltungssenat, dem die (Fax-)Eingabe des Beschuldigten vom 6. April 1998 als Berufung vorgelegt wurde, ein inhaltliches Eingehen auf die zugrundeliegende Strafsache versagt, weil Sache des Rechtsschutzverfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat in diesem Fall ausschließlich die bescheidförmige Zurückweisung des verspätet erhobenen Einspruchs ist. 3. Die Zurückweisung seines Einspruchs bekämpft der Beschuldigte jedoch überhaupt nicht. Die vorliegende Eingabe enthält weder einen Antrag noch irgendein Vorbringen, aus dem entnommen werden könnte, aus welchen Gründen sich der Beschuldigte beschwert erachtet bzw aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß er den zugrundeliegenden Zurückweisungsbescheid für rechtswidrig hält.

4. Auf das (gesetzliche) Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hat die Strafbehörde in der Rechtsmittelbelehrung des Zurückweisungsbescheides ausdrücklich hingewiesen. Entspricht aber die als Berufung vorgelegte Eingabe vom 6. April 1998 schon nicht dem Mindesterfordernis eines wohlbegründeten Rechtsmittels (§ 63 Abs3 AVG iVm § 24 VStG), so war die Eingabe ohne weiteres als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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