Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105459/24/BI/FB

Linz, 05.10.1998

VwSen-105459/24/BI/FB Linz, am 5. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn T S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. B, vom 23. April 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. April 1998, VerkR96-13618-1997-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 1. Juli und 18. September 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 800 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S (4 Tage EFS) verhängt, weil er am 24. August 1997 um 13.12 Uhr im Gemeindegebiet von P auf der Linzer Autobahn A25 in Fahrtrichtung L auf Höhe Strkm 3,243 den PKW, Kennzeichen mit einer Geschwindigkeit von 185 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 400 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 1. Juli 1998 und 18. September 1998 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters Mag. Jl, der Zeugen Insp. H und GI H sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. L durchgeführt und im Anschluß daran die Berufungsentscheidung mündlich verkündet. 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Lasermessung sei aus einer Entfernung von über 400 m durchgeführt worden, obwohl laut Bedienungsanleitung 400 bzw 350 m die Obergrenze für den Entfernungsmeßbereich seien. Allein aus der Angabe der Gerätenummer 7346 ergebe sich noch nicht, welches Lasermeßgerät verwendet worden sei. Außerdem seien 3 % Abschlag vom Meßergebnis nicht ausreichend und auf seine Verantwortung, sein Fahrzeug sei bei einer amtlichen Prüfstelle überprüft worden, weshalb er sich auf die Tachoanzeige, die sich wesentlich unter dem vorgeworfenen Geschwindigkeitswert bewegt habe, verlassen habe können, sei nicht eingegangen worden. Daraus ergebe sich aber, daß das Lasermeßergebnis nicht richtig sein könne. Überdies sei er auch nie aufgeklärt worden, welche Konsequenzen das ihm vorgeworfene Verhalten nach sich ziehen könne, insbesondere habe man ihn nicht über ein Führerscheinentzugsverfahren belehrt. Wenn er bei seiner Einvernahme erklärt habe, er akzeptiere das Meßergebnis, so sei daraus nur abzuleiten, daß er dieses zur Kenntnis genommen habe, nicht daß er es nicht bestreite. Wenn aber die Behörde davon ausgehe, daß er die Verwaltungsübertretung zugegeben habe, so hätte dies als Strafmilderungsgrund gewertet werden müssen. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, im übrigen das Straferkenntnis aufzuheben, in eventu die Strafe herabzusetzen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Einholung des Aktes MA46RP/05696/97 des Amtes der Wiener Landesregierung und des dortigen Bescheides vom 22. Juli 1997 gemäß § 33 Abs.3 KFG 1967 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der rechtsfreundliche Vertreter des Rechtsmittelwerbers gehört, die angeführten Zeugen einvernommen, ein Ortsaugenschein im Bereich des Meßortes durchgeführt und auf dieser Grundlage ein technisches Sachverständigengutachten erstellt wurde. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Der Rechtsmittelwerber lenkte am Sonntag, den 24. August 1997, um 13.12 Uhr den PKW VW Golf, Kz. , auf der Linzer Autobahn A25 im Bereich P in Richtung Linz und wurde auf Höhe km 3,243 vom Zeugen Insp. R H mittels Lasermeßgerät die Geschwindigkeit des PKW mit 191 km/h gemessen. Der Beamte befand sich bei der Messung in einem leicht schräg zur Richtungsfahrbahn Linz bei km 3,625 im Bereich einer Betriebsumkehr abgestellten, nach außen hin als solches erkennbaren Gendarmeriefahrzeug, wobei er auf dem Beifahrersitz sitzend an GI H vorbei mit dem Lasermeßgerät LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 7346 die Lasermessung auf eine Entfernung von 407 m durchführte. Bei der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, daß das verwendete Gerät zuletzt vorher am 7. Februar 1995 mit Nacheichfrist 31. Dezember 1998 geeicht worden war, wobei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 1998 bereits routinemäßig eine neuerliche Eichung durchgeführt worden war. Insp. H hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme glaubwürdig dargelegt, daß bei Beginn der Messungen um 13.00 Uhr von diesem Standort aus die für solche Geräte vorgeschriebenen Einstiegstests ordnungsgemäß durchgeführt wurden und beim Gerät keine Hinweise auf eine eventuelle Funktionstüchtigkeit auftraten. Von diesem Standort besteht eine Sicht auf den ankommenden Verkehr auf eine Entfernung von über 500 m, was beim anschließend durchgeführten Ortsaugenschein einwandfrei festzustellen war. Das Gerät ist für eine Reichweite von 30 bis 500 m zugelassen und der vorgesehene Toleranzabzug von 3 % bei Geschwindigkeiten über 100 km/h wurde vorgenommen und der Anzeige eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 185 km/h zugrunde gelegt. Beim Ortsaugenschein war auch ersichtlich, daß der aus Richtung Wels kommende Verkehr aus einer leichten Krümmung heraus sichtbar wird, wobei Insp. H angab, er habe alle Fahrzeuge auf der Überholspur automatisch gemessen, ohne deren Geschwindigkeit zunächst einzuschätzen. Eine Anhaltung am Meßort werde generell nicht durchgeführt, sondern das Fahrzeug werde in der Regel bei einer Ausfahrt oder einem Parkplatz angehalten. An die Amtshandlung selbst konnte sich der Zeuge nicht erinnern. GI H gab an, daß ihm sein Kollege mitgeteilt habe, welches Fahrzeug er konkret gemessen habe, wobei bei Überschreiten der beim Lasergerät eingestellten Geschwindigkeit auch ein Piepston hörbar sei, sodaß sofort, je nach den Verkehrsverhältnissen, die Nachfahrt mit Blaulicht erfolgen könne. An die Verkehrssituation bei der Messung selbst konnte sich GI H nicht erinnern. Insp. Huss gab dazu an, er habe beim Beschuldigtenfahrzeug den Bereich des vorderen Kennzeichens anvisiert und dabei einen eindeutigen und einwandfrei diesem Fahrzeug zuzuordnenden Meßwert erhalten. Er behalte das Fahrzeug so lange im Visier wie notwendig, um die Marke bzw das Kennzeichen erkennen zu können, damit eine einwandfreie Anhaltung durchgeführt werden könne. Sei das Meßergebnis nicht einwandfrei zuzuordnen, etwa bei einem Überholvorgang und teilweiser Verdeckung, werde keine Anhaltung durchgeführt. Das Beweisverfahren hat weiters ergeben, daß GI Heinzl anschließend die Amtshandlung mit dem Rechtsmittelwerber durchgeführt hat, wobei dieser zeugenschaftlich bestätigte, er habe sich anhand der Fahrzeugpapiere notiert, daß es sich beim PKW um einen VW Golf mit 118 kW und einer Bauartgeschwindigkeit von 218 km/h gehandelt habe und der Beschuldigte angegeben habe, er könne 160 km/h gefahren sein. Eine genaue Erinnerung an die konkrete Nachfahrt bzw den Anhalteort bestand bei beiden Zeugen nicht mehr. Der technische Amtssachverständige Ing. L hat auf der Grundlage des Ortsaugenscheins und der Aussagen der beiden Beamten der Autobahngendarmerie Haid ausgeführt, daß vom Standort im Bereich der Betriebsausfahrt bei km 3,650 eine Sichtweite von über 500 m auf den ankommenden Verkehr gegeben sei, wobei bei entsprechendem Verkehrsaufkommen keine Problematik bestehe, vom Meßort eine Messung über 407 m auf den ankommenden Verkehr durchzuführen. Das Gerät sei im übrigen gültig geeicht gewesen und im Meßprotokoll seien Messungen auf der A25 zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr eingetragen. Wenn von der gemessenen Geschwindigkeit von 191 km/h die erforderliche Toleranz von 3 %, aufgerundet auf 6 km/h, abgezogen worden sei, entspreche das dem Wert von 185 km/h in der Anzeige. Aus meßtechnischer Sicht sei die Messung nachvollziehbar und unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen und bezüglich der Entfernung bestünden keine Bedenken dagegen. Zur Toleranz von 3 % führte der Sachverständige aus, daß gegenüber Radargeräten eine Toleranz von 3 % Eichfehlergrenze und 2 % für Schrägfahren zu berücksichtigen seien, jedoch nicht bei Messungen mit der Laserpistole, weil dort jede Abweichung, die sich das gemessene Fahrzeug von der Meßachse entferne, als niedrigerer Meßwert zugute komme. Da der Rechtsmittelwerber bei der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 1998 aus beruflichen Gründen entschuldigt war, wurde die Möglichkeit zu einer schriftlichen Äußerung gewährt. In der Stellungnahme vom 8. Juli 1998 wurde darauf hingewiesen, daß in den Zeugenaussagen keine Auskunft über das Verkehrsaufkommen zum Vorfallszeitpunkt bestünde und behauptet, daß dieses deshalb als stark zu bewerten gewesen sei, weil es sich um den letzten Sonntag im August, nämlich das Ferienende in Ostösterreich und den meisten deutschen Bundesländern gehandelt habe, sodaß starker Rückreiseverkehr nach Ostösterreich und auch von Bayern in die Adria-Gebiete und die südlichen österreichischen Bundesländer bestanden habe. Im übrigen wurde die Einvernahme des Rechtsmittelwerbers im Rechtshilfeweg vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Wien beantragt und außerdem neuerlich darauf hingewiesen, daß der Tachometer des vom Rechtsmittelwerber gelenkten PKW nur 160 km/h angezeigt habe und dieser amtlich überprüft worden sei, sodaß von der Richtigkeit der Tachoanzeige auszugehen sei. Aus dem daraufhin seitens des Amtes der Wiener Landesregierung beigeschafften Akt, MA46RP/05696/97, befindet sich ein Prüfbericht des TÜV Österreich auf der Grundlage einer Prüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des PKW W-2874AH am 7. Juli 1997. Daraus geht hervor, daß diese Überprüfung aufgrund der Anzeige bezüglich einer Änderung, die nicht wesentliche technische Merkmale der Type betrafen, gemäß den Bestimmungen des § 33 Abs.3 KFG 1967 durchgeführt wurde. Die Änderung betraf insbesondere den Anbau einer anderen Auspuffanlage, die zusätzliche Verwendung anderer Reifen, den Einbau eines Sportlenkrades und weiters Veränderungen in den Bereichen Stabilisator, Anbauteile (Kühlergrill, Front- und Heckschürzenspoiler), Scheibenwischer, Domstrebe, Spurverbreiterung, Lenkrad, Schalldämpferanlage und Fahrwerksumbau. Die angezeigten Änderungen wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Juli 1997, MA46/P/05696/1997/M46SER, genehmigt. Im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 18. September 1998, bei der der Rechtsmittelwerber trotz ausdrücklicher Ladung erneut nicht erschienen ist, machte der Beschuldigtenvertreter Mag. J geltend, die Überprüfung des Fahrzeuges auf Verkehrs- und Betriebssicherheit habe das Fahrzeug als Ganzes umfaßt, weshalb darauf zu schließen sei, daß auch der Tacho überprüft wurde, sodaß die Beschuldigtenverantwortung, es sei lediglich eine Geschwindigkeit von 160 km/h auf dem Tacho abgelesen worden, richtig sein müsse. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung vermag sich der unabhängige Verwaltungssenat dieser Ansicht schon deshalb nicht anzuschließen, weil aus dem in Rede stehenden Prüfbericht des TÜV Österreich lediglich hervorgeht, daß dort nur die punktweise mit allen technischen Daten beschriebenen und vorgenommenen Änderungen geprüft wurden, weiters ein Fahrversuch durchgeführt und eine Betriebsgeräuschmessung vorgenommen wurde. Abschließend wurde gutachtlich aufgrund der durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse festgestellt, daß durch die vorstehend beschriebenen Änderungen die Eigenschaften des gegenständlichen Fahrzeuges im Sinne der Verkehrs- und Betriebssicherheit bei Einhaltung der exakt umschriebenen Bedingungen nicht herabgesetzt werden. Die Bedingungen betrafen Radbefestigungsmittel und die Einhaltung der angegebenen Luftdrücke und Anzugsdrehmomente der Radbefestigungsmittel. Von einer Überprüfung des Tachometers oder gar einer Einstellung des Tachometers ist im gesamten Prüfbericht nicht die Rede und war der Tachometer von einer angezeigten Änderung des Fahrzeuges auch in keiner Weise betroffen. Daraus ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates zu schließen, daß der Tachometer des vom Rechtsmittelwerber gelenkten PKW keineswegs in dem Sinn technisch überprüft war, daß eine Einstellung der Geschwindigkeit auf der Grundlage einer Laser-, Radar- oder sonstigen Geschwindigkeitsmessung erfolgt war. Bei der vom Rechtsmittelwerber eingewandten Geschwindigkeit von 160 km/h handelt es sich daher um eine nicht erwiesene Behauptung im Sinne einer Verantwortung eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu werten ist. Auf eine Einvernahme des Rechtsmittelwerbers als Beschuldigten wurde seitens des unabhängigen Verwaltungssenates aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet, wobei zu betonen ist, daß der Rechtsmittelwerber zweimal zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters geladen wurde und die Vertagung überhaupt nur stattgefunden hat, weil er über seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Einvernahme ausdrücklich begehrte. Abgesehen davon, daß er bei tatsächlicher beruflicher Unabkömmlichkeit zum Verhandlungstermin jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, den Vorfall aus seiner Sicht schriftlich zu schildern, vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß eine Einvernahme im Rechtshilfeweg, zB bei der BPD Wien, dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 51i VStG eklatant widersprechen würde. Da der Rechtsmittelwerber trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung zu Handen seines Rechtsvertreters sein Nichterscheinen bei der Verhandlung am 18. September 1998 in keiner Weise erklärt hat, hält der unabhängige Verwaltungssenat weitere Verzögerungen des Verfahrens nicht für zielführend, wobei außerdem die Äußerungen des Rechtsvertreters dem Rechtsmittelwerber vollinhaltlich zuzurechnen sind. Auf die ausdrückliche Einvernahme des Rechtsmittelwerbers wurde daher verzichtet.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf der Grundlage des Beweisverfahrens zu der Auffassung, daß das der Anzeige zugrundeliegende Meßergebnis korrekt zustandegekommen ist, wobei technische Mängel des geeichten Lasergeräts weder behauptet wurden noch Anhaltspunkte dafür zu finden waren. Der Meßort war für die Geschwindigkeitsmessung einwandfrei geeignet. Der Zeuge Insp. Huss war im Hinblick auf die Bedienung solcher Geräte geschult und geübt. Es besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel am Wahrheitsgehalt der beiden Zeugen, während die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers hinsichtlich der Behauptung der Richtigkeit einer von ihm angeblich abgelesenen Tachoanzeige von 160 km/h - abgesehen davon, daß auch eine solche nichts mehr mit der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h zu tun hat - nicht nachvollziehbar ist. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. Da im in Rede stehenden Abschnitt der A25 keine speziellen Geschwindigkeitsregelungen bestanden, war die auf Autobahnen bestehende generelle Geschwindigkeitsbeschränkung auf 130 km/h einzuhalten. Der vom Zeugen RI H bei der Lasermessung erzielte Geschwindigkeitswert ist nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens einwandfrei und korrekt zustande gekommen und war eindeutig dem PKW des Rechtsmittelwerbers zuzuordnen; Fehler in technischer Hinsicht wurden konkret nicht behauptet und es haben sich auch keine Anhaltspunkte für Fehlleistungen des Meldungslegers noch für Fehlfunktionen des verwendeten geeichten Lasermeßgeräts ergeben. In diesem Zusammenhang wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ebenso wie bei der Radarmessung auch ein mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung, die ordnungsgemäße Verwendung des Geräts zuzumuten ist (vgl ua VwGH v 16. März 1994, 93/03/0317). Die vorgesehenen Toleranzabzüge wurden ebenfalls berücksichtigt, sodaß der letztlich errechnete Geschwindigkeitswert von 185 km/h auch diesbezüglich keine Zweifel offenläßt und dem Tatvorwurf zugrunde zu legen war. Die vom Rechtsmittelwerber eingehaltene Geschwindigkeit von 185 km/h stellt zweifellos in bezug auf die erlaubten 130 km/h eine wesentliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit dar, sodaß für den unabhängigen Verwaltungssenat davon auszugehen war, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal es ihm auch nicht gelungen ist, im Sinn des § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Der Rechtsmittelwerber weist bei der Erstinstanz eine Vormerkung gemäß § 52a Z10a StVO aus dem Jahr 1995 auf, die im gegenständlichen Fall zu Recht als straferschwerend zu werten war. Weiters war das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (immerhin 55 km/h) als erschwerend zu werten, während Milderungsgründe weder behauptet wurden noch zu finden waren. Die finanziellen Verhältnisse wurden gemäß den eigenen Aussagen des Rechtsmittelwerbers (14.000 S monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) den Überlegungen der Strafbemessung zugrundegelegt und auch im Berufungsverfahren herangezogen. Die verhängte Strafe entspricht damit unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem nicht mehr als gering anzusehenden Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung - eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 55 km/h zeugt bereits von solcher Gleichgültigkeit, daß jedenfalls von vorsätzlicher Begehung (dolus eventualis) auszugehen war. Sie liegt noch im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und ist sogar geboten, um den Rechtsmittelwerber in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Geschwindigkeitsüberschreitungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab Heranziehbarkeit des Meßergebnisses; Strafausmaß gerechtfertigt -> Bestätigung.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum