Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-105462/2/GU/Mm

Linz, 15.05.1998

VwSen-105462/2/GU/Mm Linz, am 15. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des R. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. März 1998, wegen Übertretung der KDV 1967, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs.1 VStG, § 44a Z1 VStG, § 58 Abs.1 Z1 lit.a KDV 1967.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat am 10.3.1998 gegen den Beschuldigten ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: "Sie haben am 30.4.1997 um 11.33 Uhr den Lkw auf der Phyrnautobahn A 9 in Richtung Graz gelenkt und haben bei km 10,600 im Gemeindegebiet von W. die für Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 11 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 58 Abs.1 Ziffer 1 lit.a KDV.1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe falls diese un- Freiheits- gemäß § von Schilling einbringlich ist, strafe von Ersatzfreiheitsstrafe von 400.-- 24 Stunden 134 Abs.1 KFG .1967 Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 40.-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 440.-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VstG)." In seiner dagegen eingebrachten Berufung rügt der Rechtsmittelwerber den Umstand, daß bei der Bezeichnung des LKW mit dem Kennzeichen der tatbildmaßgebliche Umstand, daß dieser ein Gesamtgewicht über 3.500 kg gehabt habe, nicht im Spruch, sondern nur in der Begründung angeführt sei und begehrt aus diesem Grunde wegen Verfahrensfehler die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Aufgrund der Prüfung der Aktenlage und der Verfolgungshandlung ist der Rechtsmittelwerber mit diesem Vorbringen im Ergebnis im Recht.

Die als Verfolgungshandlung anzusehende Strafverfügung der BH Vöcklabruck vom 23.7.1997, führte außer Tatort und Tatzeit beim Fahrzeug nur an: Es fehlte hier der bei der Beschreibung des Lebenssachverhaltes ausschlaggebende Beisatz oder Klammerausdruck [mit einem Gesamtgewicht von über 3.500 kg].

Die anschließende Textierung: "Sie haben die für Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 809 km/h überschritten.", gibt nur den Inhalt der verletzten Rechtsvorschrift des § 58 Abs.1 Z1 lit.a KDV 1967 wieder, bringt jedoch nicht unmißverständlich den zum Tatbild gehörigen Lebenssachverhalt zum Ausdruck.

Die von der ersten Instanz von der Zulassungsstelle erhobene, mit Aktenvermerk vom 10.2.1998 festgehaltene Auskunft über das höchste zulässige Gesamtgewicht mit 22 t, wurde dem Rechtsmittelwerber im Anschluß daran nicht vorgehalten, sodaß die Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses (Seite 2, vorletzter Absatz) die erste vollständige Verfolgungshandlung darstellt.

Die Tatbildmäßigkeit ist an § 58 Abs.1 Z1 lit.a KDV 1967 zu messen. Diese Bestimmung lautet: Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden: im Hinblick auf das Fahrzeug mit Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg, ausgenommen Omnisbusse 70 km/h auf Autobahnen (§ 43 Abs.3 lit.a der StVO 1960) 80 km/h.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist am 30. 4. 1997 gesetzt worden.

Wenn ein Straferkenntnis innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergeht, kann sowohl Spruch als auch die Begründung als Verfolgungshandlung angesehen werden. Da die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vollständige Verfolgungshandlung erst am 10.3.1998 erging, war diese verspätet (§ 31 Abs.2, 2 Sachverhalt VstG).

Aus diesem Grunde mußte mit der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens vorgegangen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Bei der Übertretung des § 58 Abs 1 Z1 lit a KDV ist die Beschreibung, daß der LKW ein Gesamtgewicht über 3,5 t hatte, wesentliches Sachverhaltselement, welches in der Verfolgungshandlung aufscheinen muß.