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VwSen-105463/2/WEG/Ri

Linz, 27.07.1998

VwSen-105463/2/WEG/Ri Linz, am 27. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dipl.-Ing. Dr. R K vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A R, vom 31. März 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 6. März 1998, VerkR96-5454-1997, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft V hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil dieser am 18. Februar 1997 um 15.18 Uhr den Kombi V auf der Bundesstraße in Richtung S gelenkt und bei Kilometer in N die in Ortsgebieten erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen bringt der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber rechtzeitig und auch sonst zulässig sinngemäß vor, das Straferkenntnis sei von befangenen Verwaltungsorganen erlassen worden. Wegen Befangenheit werden die zuständige Sachbearbeiterin, Frau I B sowie der in der gegenständlichen Abteilung zuständige Organwalter Dr. G abgelehnt. Diese Ablehnung wird damit begründet, daß völlig unsachliche Gesichtspunkte bei der Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses herangezogen worden seien, nämlich (wörtliche Wiedergabe): "a) Während einerseits in bezug auf den Anzeiger von einem 'bestens geschulten Meldungsleger' gesprochen wird, der die (im übrigen gar nicht geprüften) 'Bedienungsvorschriften genau eingehalten' habe, wird andererseits gegenüber dem Beschuldigten hinsichtlich dessen Angaben davon gesprochen, daß es sich um 'offenbar reine Schutzbehauptungen' handle. b) Weiters wird von mehreren 'einschlägigen Verwaltungsvorstrafen' gesprochen, wodurch sich offenbar konkret die erste Instanz nicht nur im Hinblick auf das Strafausmaß, sondern auch im Hinblick auf die Schuldfrage selbst unzulässig beeinflußt läßt.

In einer ein faires Verfahren, welches duch die europäischen Rechtsgrundsätze und die EMRK geboten ist, mißachtenderweise werden Blankett-Begründungen, die durch nichts zu rechtfertigen sind, herangezogen, um den Beschuldigten zu belasten. Dadurch sind zweifelsfrei wichtige Gründe gegeben, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der entscheidenden Verwaltungsorgane in Zweifel zu setzen. Es liegt daher ein Befangenheitsgrund iSd § 7 Abs.1 Ziff.4 vor." Soweit die wörtliche Wiedergabe der Befangenheitsgründe. Da also befangene Verwaltungsorgane im Verfahren erster Instanz und in der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hätten, läge ein Verfahrensmangel vor.

Dazu wird vorweg angemerkt: Selbst wenn an der nunmehr bekämpften Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft V befangene Verwaltungsorgane mitgewirkt hätten, hätte dies keinesfalls zur Folge, daß das Straferkenntnis aufzuheben wäre, sondern wäre durch den Übergang der kognitiven Entscheidungsbefugnis auf die Berufungsbehörde und in der Folge die Bearbeitung und Entscheidungsfällung durch ein unbefangenes Organ dieser Verfahrensmangel saniert.

Im übrigen kann sich die Berufungsbehörde den Argumenten des Berufungswerbers keinesfalls anschließen und sind die vom Berufungswerber vorgebrachten Gründe keine sonstigen wichtigen Gründe iSd § 7 Abs.1 Z4 AVG, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Verwaltungsorgane in Zweifel zu ziehen. Wenn gerügt wird, daß die einschlägigen Verwaltungsvorstrafen angesprochen werden, so muß entgegnet werden, daß nach § 19 Abs.2 VStG die Verpflichtung besteht, Straferschwerungsgründe (wie etwa einschlägige Vormerkungen) explizit anzuführen. Auch der Hinweis im Straferkenntnis, daß der Meldungsleger bestens geschult sei und die Bedienungsvorschriften genau eingehalten worden seien, während die Angaben des Beschuldigten als offenbar reine Schutzbehauptungen zu werten gewesen seien, sind weder im einzelnen noch in der Gesamtheit sonstige wichtige Gründe iSd § 7 Abs.1 Z4 AVG.

Zusammenfassend wird sohin seitens der Berufungsbehörde festgestellt, daß die an der gegenständlichen Entscheidung mitgewirkt habenden Verwaltungsorgane durch die in der Berufung vorgebrachten Gründe nicht als befangen erscheinen und sohin kein (ohnehin nicht zur Aufhebung führender) Verfahrensmangel vorliegt.

Wenn in der Berufung weiters gerügt wird, daß das Straferkenntnis keine Tatsachenfeststellungen aufweise, was ein Verfahrensmangel sei, so wird entgegnet, daß nach Meinung der Berufungsbehörde sehr wohl die wesentliche Tatsache, nämich Zeit, Ort und Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde, nämlich im Spruch des Straferkenntnisses. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, diese Tatsachenfeststellung in der Begründung des Straferkenntnisses zu wiederholen.

Wenn - ebenfalls als Verfahrensmangel - weiter in Kritik gezogen wird, daß die Behörde erster Instanz trotz diesbezüglicher Anträge die Bedienungsanleitung für das verwendete Meßgerät nicht übermittelt hätte, sowie die Nachweise über die Einhaltung der Bedienungsvorschriften nicht eingeholt hätte, so ist dem entgegenzuhalten, daß keine verfahrensrechtliche Vorschrift und auch keine materiellrechtliche Norm existiert, wonach die Bedienungsanleitung für ein technisches Meßgerät zur Kenntnis zu bringen wäre. Insbesondere dann nicht, wenn der Tatvorwurf derartig unsubstantiell bestritten wird, wie im gegenständlichen Fall und wenn keine konkreten Hinweise auf eine Nichteinhaltung der Bedienungsanleitung vorliegen. Den Nachweis über die Einhaltung der Bedienungsvorschriften hat die Erstbehörde im übrigen eingeholt, indem der Zeuge Hörlezeder vom LGK für am 15. September 1997 zu Protokoll gibt, daß bei der gegenständlichen Radarmessung die einzelnen Punkte der Bedienungsvorschrift genauestens eingehalten worden seien. Im Rahmen einer Zeugenaussage nunmehr die einzelnen Punkte der Bedienungsvorschriften detailliert wiederzugeben, ist nicht verpflichtend und stellt auch aus diesem Grund keinen Verfahrensmangel dar.

Wenn weiter in der Berufung ausgeführt wird, daß in Ermangelung des Vorliegens von Tatsachenfeststellungen diese auch nicht bekämpft werden könnten, so wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit darstellen und es der Wiedergabe des Tatvorwurfes in der Begründung nicht bedarf. Zu der trotzdem vorgebrachten Bestreitung des Tatvorwurfes (in eventu) siehe unten.

Es folgen in der Berufung noch einmal Vorwürfe hinsichtlich des Nichtübermittelns der Bedienungsanleitung, ohne welche der Berufungswerber die Sache nicht umfassend rechtlich beurteilen könne. Der vom Berufungswerber hinsichtlich der Bedienungsanleitung vorgebrachte Einwand gehört insgesamt gesehen zum Thema Erkundungsbeweis. Daß Erkundungsbeweisanträgen von den Behörden nicht nachgekommen werden muß, ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Berufungswerber hätte, wenn er die Bedienungsanleitung benötigt, diese vom Hersteller anfordern können bzw. in das Amtsblatt für das Eichwesen Einsicht nehmen können, in welchem die wesentlichen Bedienungselemente auch für das gegenständliche Radargerät enthalten sind. Daraus den Vorwurf abzuleiten, das Verfahren sei nicht rechtsstaatlich durchgeführt worden, ist unzutreffend.

Zu den einschlägigen Verwaltungsvorstrafen: Im Verwaltungsvorstrafenverzeichnis der Bezirkshauptmannschaft V scheinen insgesamt fünf einschlägige Vormerkungen auf. Vier davon datieren ab 1997. In einem Fall wurde eine Geldstrafe von 6.000 S ausgesprochen. Wenn der Berufungswerber hinsichtlich dieser Übertretungen eine Relation zur Kilometerleistung hergestellt haben will, so ist zwar dieser Einwand nicht ganz lebensfremd, trotz allem jedoch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht anerkannt. Im Hinblick auf die persönlichen unwidersprochen gebliebenen Verhältnisse des Beschuldigten wurde im Zusammenhang mit den fünf Vormerkungen einschlägiger Natur in Wirklichkeit dieser Straferschwerungsgrund sehr gering gewichtet, wenn man bedenkt, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um keine Bagatelle mehr handelt.

Wenn nun der Berufungswerber beantragt, das Strafverfahren gegen ihn einzustellen, so muß entgegnet werden, daß auf Grund des von der Erstbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit feststeht, daß der Berufungswerber am 18. Februar 1997 um 15.18 Uhr den Kombi V auf der Bundesstraße in Richtung S gelenkt und bei Km in N die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten hat, was durch die im Akt aufliegenden Lichtbilder, die eindeutig den Kombi des Beschuldigten erkennen lassen, einwandfrei erwiesen ist. Nachdem der Berufungswerber laut Lenkerauskunft selbst der Lenker war und nachdem das zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzte Radargerät MU VR 6F mit der Fertigungsnummer 384 auch entsprechend geeicht war und nachdem keine Indizien auf die Nichteinhaltung der Verwendungsbestimmungen vorliegen, also insgesamt nicht ein einziger Zweifelspunkt vorliegt, ist die Tatbildmäßigkeit der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung erwiesen und liegt sohin eine Verwaltungsübertretung, die bis zu 10.000 S zu bestrafen ist, vor. Daran ändern auch die Einwände bezüglich der Tatörtlichkeit, die in Zweifel gezogen wird, nichts, da in der Kombination Ort und Zeit der Verwaltungsübertretung eine Doppelbestrafung ausgeschlossen ist und - wenn überhaupt - nur eine minimale Tatortabweichung möglich ist, weil eben das Meßspektrum eines Radargerätes zum Unterschied von dem eines Lasergerätes ein sehr geringes ist.

Um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der Rechtsgrundlagen (§ 20 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960) auf die diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen. Das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten läßt sich unschwer unter diese gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, weshalb, ohne dem Eventualantrag auf Milderung der Strafe ent-sprechen zu können (es liegen nämlich keine Milderungsgründe vor) spruchgemäß zu entscheiden war.

Dem Eventualantrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Zurückverwei-sung der Verwaltungsstrafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz konnte nicht entsprochen werden, weil im Verwaltungsstrafverfahren die diesbezügliche Rechtsgrundlage, nämlich § 66 Abs.2 AVG, schon seit über zwei Jahrzehnten keine Gültigkeit mehr hat.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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