Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105466/6/Fra/Ka

Linz, 04.06.1998

VwSen-105466/6/Fra/Ka Linz, am 4. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des Herrn W, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 7.4.1998, VerkR96-3691-1997, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die angefochtene Strafe wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 23.000 S (EFS 600 Stunden) verhängt, weil er am 4.10.1997 um 22.50 Uhr den PKW, Kz.: in Mauthausen auf der Verbindungsstraße zur Donaubrücke bis auf Höhe des do. Stellwerkes, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Perg - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG). Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung verlangt hat, konnte eine solche gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben. I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. I.3.2. Der Berufungswerber begründet sein Rechtsmittel damit, daß er seit Dezember 1997 arbeitslos sei und ca. 8.000 S monatlich Arbeitslosengeld beziehe. Davon müsse er 2.700 S Alimente für seine Tocher bezahlen. Weiters müsse er eine Bankkreditrate in Höhe von 5.000 S für einen Kredit zurückzahlen, welcher für Wohnungsbeschaffung für die Familie aufgenommen wurde. Die Autoleasingrate betrage 1.300 S pro Monat, welche an die Mercurbank ergehe. Da seine finanziellen Möglichkeiten am Ende seien, bleibe ihm zum Lebensunterhalt nichts mehr und er sei auf Aushilfsarbeiten angewiesen, welche er zu seiner Arbeitslosenrate dazuverdienen dürfe. Da auch die Arbeitsmarktsituation nicht sehr gut aussehe und er schon unzählige Bewerbungsschreiben verschickt habe, jedoch nur Absagen bekommen habe, bestehe auch keine Aussicht auf Besserung. Aus den genannten Gründen ersuche er den Strafbetrag zu vermindern. I.3.3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 11.5.1998, VwSen-105466/2/Fra/Ka, dem Bw die Gelegenheit gegeben, seine behauptete und soziale und wirtschaftliche Situation zu belegen. Es ist weder während der ihm eingeräumten Frist noch bis zum Zeitpunkt dieser Enscheidung eine Stellungnahme seitens des Bw eingelangt, weshalb der O.ö. Verwaltungssenat, was die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw anlangt, von der diesbezüglich durchgeführten Schätzung der Erstbehörde ausgeht (Monatseinkommen: 10.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Würde man nun ausschließlich das Kriterium der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten für die Strafbemessung heranziehen, so könnte man die Auffassung vertreten, daß die verhängte Strafe tatsächlich zu hoch festgesetzt wurde. Im Ergebnis ist dies jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall:

Vorerst ist auf das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung hinzuweisen. Der Bw überschritt den gesetzlichen Grenzwert (0,62 mg AAG) um mehr als die Hälfte. Die Verwerflichkeit einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 ist jedoch umso größer, je mehr Alkohol der Täter vor dem Lenken zu sich genommen hat (vgl. VwGH vom 27.5.1992, 91/02/0158, 31.3.1993, 93/02/0057). Das Verschulden ist daher als schwer einzustufen. Als mildernd zu bewertende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Bw weist zwei einschlägige Vormerkungen auf, die die Strafbehörde zu Recht als erschwerend gewertet hat. Weder eine Geldstrafe von 15.000 S noch eine Geldstrafe von 18.000 S konnte den Bw abhalten, neuerlich einschlägig gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen. Unter Zugrundelegung der oa Kriterien ist somit eine Geldstrafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen immer noch nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft wurde, nicht als überhöht anzusehen. Der O.ö. Verwaltungssenat hielt es daher als nicht vertretbar, die Strafe zu reduzieren. Diese scheint auch vom Gesichtspunkt der Spezialprävention geboten. Abschließend wird der Bw darauf hingewiesen, daß er ein allfälliges Ansuchen um Bezahlung der Strafe in Raten bei der Bezirkshauptmannschaft Perg zu stellen hat. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum