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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105468/8/WEG/Ri

Linz, 14.07.1998

VwSen-105468/8/WEG/Ri Linz, am 14. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr.  Keinberger) über die Berufung des K K vom 28. April 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 14. April 1998, VerkR96-1463-1998, nach der am 10. Juli 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Strafhöhe bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 5.000 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft K hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und § 37 Abs.3 Z1 Führerscheingesetz 1997 eine Geldstrafe von 25.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen verhängt, weil dieser am 2. Februar 1998 in der Zeit zwischen 9.15 Uhr und 9.20 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen K auf der S Gemeindestraße, Kreuzung mit der B im Bereich der Sbrücke und auf dem Güterweg M bis zum Haus D im Gemeindegebiet von P gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse "B" war. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 2.500 S in Vorschreibung gebracht.

Die Erstbehörde stützt ihr Straferkenntnis hinsichtlich des Sachverhaltes auf eine Anzeige des Rev. Insp. Franz G vom Gendarmerieposten P, der während der Fahrt von seiner Wohnung in S zum Gendarmerieposten P (zum Dienstantritt) den Beschuldigten als Lenker des Kastenwagens mit dem Kennzeichen K einwandfrei identifizieren konnte. Dem Gendarmerieorgan war der Umstand, daß der Beschuldigte keine Lenkerberechtigung besitzt, bekannt. Hinsichtlich der Strafhöhe führte die Erstbehörde begründend aus, daß neun einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu werten waren, während ein mildernder Umstand nicht vorgelegen sei. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, er sei "nicht mit dem Auto ohne Lenkerberechtigung gefahren". Er habe den Vorwurf, der von Rev. Insp. G auch telefonisch erhoben wurde, stets bestritten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des den Vorfall beobachtet habenden Gendarmerieorgans Rev. Insp. Franz G, anläßlich der am 10. Juli 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschien, sodaß in seiner Abwesenheit zu verhandeln und am Ende der Verhandlung das Straferkenntnis auch mündlich zu verkünden war.

Der Anzeigeerstatter und Zeuge Rev. Insp. F G führte anläßlich der mündlichen Verhandlung aus, er sei mit seinem Privat-PKW von V kommend nach P gefahren und habe ab der Kreuzung einer Zufahrtsstraße zur S Gemeindestraße, welche im spitzen Winkel einmündet, den vom Berufungswerber gelenkten Kastenwagen beobachten können. Er habe K K, der ihm aufgrund schon mehrerer Dienstverrichtungen persönlich gut bekannt sei, eindeutig als Lenker erkannt. Es bestehe nicht der geringste Zweifel, daß K K, von dem er wußte, daß er nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung ist, der Lenker war. Er habe ihn auch noch aussteigen sehen und gesehen, wie er sich allein in seine Wohnung begeben habe.

Es besteht für die Berufungsbehörde kein erkennbarer Grund, den Zeugenaussagen des Gendarmeriebeamten Rev. Insp. F G den Wahrheitsgehalt abzusprechen. Die Schilderung des Zeugen war lebensnah, in sich nicht widersprüchlich und insgesamt sehr glaubhaft.

Der Vertreter der belangten Behörde bestärkte anläßlich der mündlichen Verhandlung den Umstand, daß K K nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung war und ist.

Aus dem Vorstrafenverzeichnis, welches zur Verlesung gebracht wurde, ist zu ersehen, daß der Berufungswerber bereits 9x einschlägig vorbestraft aufscheint, wobei die Bezirkshauptmannschaft G in fünf Fällen eine primäre Arreststrafe von je sieben Tagen ausgesprochen hat. Der von der Bezirkshauptmannschaft K vorgenommenen Schätzung des Einkommens und der sonstigen persönlichen Verhältnisse ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodaß von dieser Schätzung (15.000 S Nettoeinkommen, kein Vermögen und keine Sorgepflichten) bei der Strafbemessung auszugehen war.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs.3 des Führerscheingesetzes ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig. Der Berufungswerber hätte für die Lenkung des gegenständlichen LKWs die Lenkerberechtigung für die Klasse "B" benötigt.

Nachdem der Berufungswerber, wie oben dargelegt, zur Tatzeit den verfahrensgegenständlichen LKW ohne Lenkerberechtigung lenkte, liegt Tatbildmäßigkeit vor und greift für diese Verwaltungsübertretung die Strafbestimmung des § 37 Abs.3 Führerscheingesetz (5.000 S bis 30.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen). Die Behörde hat - obwohl die Voraussetzungen hiefür vorlägen - von der Strafbestimmung des § 37 Abs.2 (Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander) abgesehen.

Zur Strafhöhe ist sohin festzuhalten, daß diese im Hinblick auf die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen keinesfalls als überhöht anzusehen ist. Da keine mildernden Umstände vorlagen, kommt die Zuerkennung des außerordentlichen Milderungsrechts iSd § 20 VStG a priori nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG, wonach bei bestätigenden Entscheidungen ein 20%iger Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorzuschreiben ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

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