Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105470/3/Sch/Rd

Linz, 29.06.1998

VwSen-105470/3/Sch/Rd Linz, am 29. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H vom 26. April 1998 gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. April 1998, VerkR96-4596-1995-OJ/KB, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis in diesem Punkt im angefochtenen Umfang bestätigt. II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.400 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 15. April 1998, VerkR96-4596-1995-OJ/KB, über Herrn H, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 288 Stunden verhängt, weil er am 15. Oktober 1995 gegen 5.05 Uhr den PKW, Rover 3500, mit dem Kennzeichen auf der Hansberg-Landesstraße und dem Güterweg S von Richtung Linz in Richtung A bis A in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (Faktum 1). Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Beim Berufungswerber wurde zum Lenkzeitpunkt ein Atemluftalkoholgehalt von 0,93 mg/l festgestellt. Es handelt sich hiebei um einen Wert, der zweifellos eine sehr beträchtliche Alkoholisierung bewirkt. Alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker stellen eine gravierende Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Oftmals haben schwerste Verkehrsunfälle ihre Ursache in der Alkoholisierung von Fahrzeuglenkern. Angesichts des hohen beim Berufungswerber gemessenen Alkoholwertes kann die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 12.000 S keinesfalls als unangemessen betrachtet werden. Die Strafbehörde hat den nach der Aktenlage gegebenen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers zwar nicht expressis verbis angeführt, ihn augenscheinlich aber insofern berücksichtigt, als angesichts der sehr beträchtlichen Alkoholbeeinträchtigung des Genannten keine höhere Strafe verhängt wurde. Wie von der Strafbehörde - rechtskräftig - im Straferkenntnis festgestellt wurde, hat der Berufungswerber zeitweise den linken Fahrstreifen benützt, welche Tatsache nicht lebensfremd auf seine Alkoholbeeinträchtigung zurückzuführen ist. Die Gefahr eines schweren Verkehrsunfalles war daher augenscheinlich gegeben.

Der Berufungswerber verfügt derzeit nach den von ihm vorgelegten Unterlagen über ein tägliches Einkommen in der Höhe von ca. 266 S in Form eines Pensionsvorschusses. Es kann nicht bestritten werden, daß ein solches Einkommen als unterdurchschnittlich zu betrachten ist, andererseits konnte die Berufungsbehörde angesichts der obigen Ausführungen eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe alleine auf diese Tatsache gestützt nicht vertreten.

Abschließend ist zum vom Berufungswerber als Milderungsgrund angeführten reumütigen Geständnis zu bemerken, daß ein solches nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann rechtlich nicht relevant ist, wenn einem Beschuldigten angesichts der Beweislage letztlich nichts anderes übrig bleibt, als einen Tatvorwurf unbestritten zu belassen. Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der Alkomatuntersuchung hätte im vorliegenden Fall das Bestreiten der Tat keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

Bezüglich der weiteren Fakten des Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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