Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105471/5/Sch/Rd

Linz, 30.06.1998

VwSen-105471/5/Sch/Rd Linz, am 30. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung bzw auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H vom 26. April 1998 gegen die Fakten 2 bis 4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. April 1998, VerkR96-4596-1995-OJ/KB, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen Faktum 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Fakten 2 und 4) abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt. II. Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde (Faktum 3) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Unbeschadet dessen ist als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren bezüglich der Fakten 2 und 4 der Betrag von insgesamt 1.200 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 15. April 1998, VerkR96-4596-1995-OJ/KB, über Herrn H, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 7 Abs.2 StVO 1960, § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 und § 64 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 3.000 S, 500 S und 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, 12 Stunden und 72 Stunden verhängt, weil er am 15. Oktober 1995 gegen 05.05 Uhr den PKW Rover 3500 mit dem Kennzeichen auf der Hansberg-Landesstraße und dem Güterweg Schlagberg von Richtung Linz in Richtung A bis A 2 bei Straßenkilometer 4,1, obwohl es die Verkehrssicherheit wegen des Gegenverkehrs erfordert habe, nicht am rechten Fahrbahnrand, sondern am linken Fahrstreifen gelenkt, und als Zulassungsbesitzer dieses PKW diesen bei der Behörde nicht abgemeldet habe, obwohl der dauernde Standort des Fahrzeuges bereits im September 1995 von Wien in den örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung verlegt worden sei. Weiters habe er diesen PKW gelenkt, ohne die hiefür erforderliche Lenkberechtigung der Gruppe B besessen zu haben (Fakten 2 bis 4). Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 650 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zum stattgebenden Teil der Berufung:

Der von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tatvorwurf, nämlich daß der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer eines PKW diesen bei der Behörde nicht abgemeldet habe, obwohl der dauernde Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt worden sei, konnte der Beurteilung durch die Berufungsbehörde nicht standhalten, zumal diese ein Beweisverfahren abgeführt hat. Dieses hat erhebliche Zweifel an der dauernden Standortverlegung des Fahrzeuges zutage gebracht. Aufgrund der Aussage des als Zeugen einvernommenen Prof.Mag. W, der dem Berufungswerber sein Wochenendhaus zum Wohnen zur Verfügung gestellt hatte, muß davon ausgegangen werden, daß es sich hiebei um einen vorübergehenden Aufenthalt des Berufungswerbers gehandelt hat. Er hat dort maximal einen Monat gewohnt. Das auf ihn zugelassene Fahrzeug befand sich zwar dabei an seinem Aufenthaltsort, sein Vorbringen, daß es sich hiebei aber nicht um einen vorgesehenen Daueraufenthalt handelte, konnte nicht entkräftet werden. Der Berufung war daher in diesem Punkt im Zweifel Erfolg beschieden.

Hinsichtlich der weiteren Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses - bezüglich Punkt 1 ist bereits eine Berufungsentscheidung ergangen - richtet sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Höhen der verhängten Geldstrafen. Diesbezüglich ist folgendes festzuhalten: Das Lenken eines Fahrzeuges auf dem falschen Fahrstreifen stellt eine beträchtliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Im vorliegenden Fall ist es durch das Fahrverhalten des Berufungswerbers nur deshalb nicht zu einem Verkehrsunfall gekommen, weil dem Gegenverkehr noch ein rechtzeitiges, abruptes Abbremsmanöver gelungen ist. Angesichts des hohen Unrechtsgehaltes der Übertretung erscheint der Berufungsbehörde eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S nicht unangemessen.

An dieser Stelle ist festzuhalten, daß der Berufungswerber am Vorfallstag relativ kurz hintereinander alkoholbeeinträchtigt als Lenker eines PKW ohne entsprechende Lenkberechtigung beanstandet wurde (der verfahrensgegen-ständliche Vorfall ist der zeitlich erstere). Hinsichtlich des anderen Vorfalles ist bereits eine Berufungsentscheidung ergangen (VwSen-105473/2/Sch/Rd vom 4. Juni 1998), sodaß, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die einschlägigen Ausführungen in jener Berufungsentscheidung verwiesen wird. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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