Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105472/3/Sch/Rd

Linz, 29.05.1998

VwSen-105472/3/Sch/Rd Linz, am 29. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Helmut G vom 26. April 1998 gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. April 1998, VerkR96-4597-1995-OJ/KB, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis in diesem Punkt im angefochtenen Umfang bestätigt. II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.400 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 15. April 1998, VerkR96-4597-1995-O/KB, über Herrn H, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 288 Stunden verhängt, weil er am 15. Oktober 1995 gegen 6.20 Uhr den PKW, Rover 3500, mit dem Kennzeichen, auf der Hansberg-Landesstraße von Neulichtenberg Richtung Linz bis Straßenkilometer 6,050 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (Faktum 1). Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde unmittelbar nach der Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,86 mg/l festgestellt. Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine beträchtliche Alkoholisierung. Von jeder Person, die als Fahrzeuglenker am Verkehr teilnimmt, muß erwartet werden, daß sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten.

Beim Berufungswerber muß im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall ein besonderes Maß an Uneinsichtigkeit angenommen werden. Er ist nämlich am selben Tag etwa 90 Minuten vor dem Vorfallszeitpunkt bereits von einer anderen Gendarmeriepatrouille wegen des gleichen Deliktes, also des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, beanstandet und in der Folge der Behörde angezeigt worden (GPK Puchenau, GZP-1118/95-Ko). Diese Tatsache konnte ihn nicht davon abhalten, kurze Zeit später neuerlich ein gleichartiges - das hier verfahrensgegenständliche - Delikt zu begehen. In spezialpräventiver Hinsicht erscheint daher die von der Strafbehörde verhängte Geldstrafe geboten, um den Berufungswerber künftighin wieder vom Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand abzuhalten.

Wenngleich die persönlichen Verhältnisse des Genannten derzeit als eingeschränkt anzusehen sind, da er nach eigenen Angaben lediglich über einen Pensionsvorschuß in der Höhe von täglich ca. 266 S verfügt, konnte dieser Grund alleine nicht eine Herabsetzung der Geldstrafe rechtfertigen, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen zur Strafbemessung verwiesen wird. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde berücksichtigt. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, daß zur Entscheidung über den vom Genannten gestellten Antrag auf Bezahlung der Geldstrafe im Ratenwege die Strafbehörde zuständig ist.

Bezüglich des weiteren Faktums des Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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