Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105473/2/Sch/Rd

Linz, 04.06.1998

VwSen-105473/2/Sch/Rd Linz, am 4. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H vom 26. April 1998 gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. April 1998, VerkR96-4597-1995-OJ/KB, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis in diesem Punkt im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 15. April 1998, VerkR96-4597-1995-O/KB, über Herrn H, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 15. Oktober 1995 gegen 6.20 Uhr den PKW, Rover 3500, mit dem Kennzeichen, auf der Hansberg-Landesstraße von Neulichtenberg Richtung Linz bis Straßenkilometer 6,050 gelenkt habe, ohne die hiefür erforderliche Lenkberechtigung der Gruppe B besessen zu haben (Faktum 2). Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkberechtigung besteht oder nicht.

Der Berufungswerber ist am Vorfallstag relativ kurz hintereinander zweimal von Gendarmeriebeamten wegen Lenkens eines KFZ ohne Lenkberechtigung beanstandet worden. Es muß daher von einem hohen Maß an Uneinsichtigkeit ausgegangen werden. Des weiteren war er zum Lenkzeitpunkt auch noch alkoholbeeinträchtigt und hat sohin mehrere strafbare Handlungen begangen (vgl. § 33 Z1 StGB).

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe würde dem spezialpräventiven Zweck der Strafe entgegenwirken.

Der Hinweis des Berufungswerbers auf sein Geständnis als Milderungsgrund geht deshalb ins Leere, da das bloße Zugeben des Tatsächlichen kein Geständnis im relevanten Sinne darstellt (VwGH 20.5.1994, 94/02/0044 ua). Im vorliegenden Fall war der Berufungswerber auf frischer Tat betreten worden, sodaß ihm letztlich gar nichts anderes übrig blieb, als die Tatvorwürfe unbeschritten zu belassen.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe alleine auf die derzeit eingeschränkten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu stützen, erschien der Berufungsbehörde angesichts der obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt und Verschulden des Täters - es muß von Vorsatz ausgegangen werden - unangebracht. Über den im Rechtsmittel enthaltenen Antrag auf Bezahlung der Geldstrafe im Ratenwege hat die Strafbehörde zu entscheiden. Hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ist aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des O.ö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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