Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105474/5/Fra/Ka

Linz, 08.06.1998

VwSen-105474/5/Fra/Ka Linz, am 8. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.2.1998, S 33.859/97-4, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 71 AVG; §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 12.11.1997, AZ: S-33.859/97-4, über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 S verhängt. Laut Zustellnachweis wurde diese Strafverfügung am 21.11.1997 zugestellt. 2. Mit Schreiben vom 23.12.1997 (zur Post gegeben am 26.12.1997) hat der Bw einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Begründend wird ausgeführt, daß die oa Strafverfügung zwar von einer bevollmächtigten Angestellten bei der Post abgeholt wurde, eine eigene Erkrankung, die letztendlich am 12.12.1997 auch zu einem operativen Eingriff geführt habe, eine zeitgerechte Bearbeitung der Angelegenheit jedoch verzögert habe. 3. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid diesen Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen.

4. Im dagegen erhobenen Rechtsmittel führt der Bw aus, daß die belangte Behörde ohne weitere Prüfung von einer reinen Schutzbehauptung seinerseits ausgehe und ihm damit unterstelle, die Unwahrheit mitgeteilt zu haben. Auch wenn die belangte Behörde seine Glaubhaftigkeit damit in Frage stelle, sei er bereit, eine eidesstattliche Erklärung über seinen Krankenhausaufenthalt abzugeben, wobei eine Konkretisierung seiner Erkrankung die belangte Behörde bei bestem Verständnis ihrer bürokratischen Vorgehensweise nicht zu interessieren habe.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Zutreffend hat die belangte Behörde unter Zitierung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgestellt, daß ein Krankenhausaufenthalt nur dann ein unvorhergesehenes oder/und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG und damit ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß dieser Bestimmung bildet, wenn hiedurch die Dispositionsfähigkeit der Partei zur Gänze ausgeschlossen war. Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung - siehe oben - am 21.11.1997 zugestellt. Das Rechtsmittel wurde am 26.12.1997 der Post zur Beförderung übergeben. Der Bw konkretisiert nicht, an welcher Krankheit er litt und er legt auch diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel vor. In diesem Zusammenhang ist auch § 71 Abs.2 AVG zu beachten, wonach der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, zu stellen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat ein Wiedereinsetzungswerber bereits in seinem Wiedereinsetzungsantrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages im Sinne der Norm des § 71 Abs.2 leg.cit. zu machen (VwGH 16.12.1992, 91/12/0065 uva), sodaß auch die Rechtzeitigkeit des gestellten Antrages einer Überprüfung nicht zugänglich ist. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß der gegenständlichen Bestimmung dann anzunehmen wäre, wenn hiedurch die Dispositionsfähigkeit der Partei zur Gänze ausgeschlossen war bzw so weit fehlte, daß dieser nicht imstande war, die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels zu wahren. Da es der Bw unterließ, die von ihm behauptete Krankheit der Behörde mitzuteilen, weil dies seiner Meinung nach die Behörde nicht zu interessieren habe, kann dieser in rechtlicher Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie daraus den Schluß zog, daß kein Wiedereinsetzungsgrund gemäß der oa gesetzlichen Bestimmung vorlag, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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