Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105483/5/Sch/Rd

Linz, 29.05.1998

VwSen-105483/5/Sch/Rd Linz, am 29. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. A vom 21. April 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 31. März 1998, S 5071/ST/97, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 31. März 1998, S 5071/ST/97, über Herrn Dr. A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem polizeilichen Kennzeichen, auf Verlangen der Behörde vom 3. September 1997, zugestellt zu eigenen Handen am 23. September 1997, binnen zwei Wochen keine Auskunft darüber erteilt habe, wer das oa KFZ am 7. Juni 1997 um 10.49 Uhr in A-4400 Steyr, Blümelhuberstraße Nr.7, Richtung stadtauswärts, gelenkt habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nachstehendes ausgesprochen: "Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist".

Die Zuständigkeit der Erstbehörde zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens - nach erfolgter Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 - war aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben. Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1997, 97/02/0220, zum Ausdruck gebracht, daß hiebei zwischen österreichischen und ausländischen Auskunftspflichtigen nicht zu unterscheiden ist. Der Berufungswerber vermeint, seiner Auskunftspflicht dadurch nachgekommen zu sein, indem er als mögliche Fahrzeuglenker zum angefragten Zeitpunkt sich oder seine Gattin benannt hat. Demgegenüber verlangt die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 allerdings, daß konkret ein bestimmter Lenker (mit Namen und Anschrift) bekanntgegeben wird. Das bloße Aufzeigen von möglichen Lenkern, wie etwa der Berufungswerber selbst oder seine Gattin, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Wird ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt, so hat der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige entsprechend vorzusorgen, um allfällige behördliche Anfragen beantworten zu können. Hiezu bedarf es auch keines entsprechenden Auftrages zur Führung etwa eines Fahrtenbuches. Die Auskunftspflicht ist nicht alleine deshalb aufgehoben, weil ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt wird.

Auch besteht für eine Behörde keine Verpflichtung, einem Zulassungsbesitzer dergestalt zur Hand zu gehen, daß ihm etwa in Form eines Radarfotos ein Lenker zur Identifizierung zur Kenntnis gebracht wird. Zur Strafbemessung ist zu bemerken: Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher grundsätzlich nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Nach hiesigem Wissensstand leisten die Behörden mehrerer deutscher Bundesländer trotz eines bestehenden Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich keine Amts- bzw Rechtshilfe im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafen nach § 103 Abs.2 KFG 1967. Aus diesem Umstand allfällige verwaltungsökonomisch begründete Schlüsse seitens der zuständigen österreichischen Strafbehörden zu ziehen, muß diesen überlassen bleiben. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls bei Vorlage von Berufungen die entsprechenden Entscheidungen zu treffen, wenngleich des öfteren wohl nur "für den Akt". Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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