Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105487/9/WEG/Ri

Linz, 10.12.1998

VwSen-105487/9/WEG/Ri Linz, am 10. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des L K vom 24. April 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 9. April 1998, III/S-4608/98-4, nach der am 9. Dezember 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 2) wird Folge gegeben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Der anläßlich der mündlichen Verhandlung auf die Höhe der Strafe eingeschränkten Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfeiheitsstrafe auf 1 Woche reduziert wird.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 500 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i. § 64, § 65 und zu Spruchpunkt 2) § 45 Abs.1 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1) § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 und 2) § 103 Abs.5 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 10.000 S und 2) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Arreststrafen von 1) 14 Tagen und 2) 36 Stunden verhängt, weil dieser, wie am 3. Februar 1998 um 12.05 Uhr in L, auf der A km, Fahrtrichtung Süd, festgestellt werden konnte, 1) als Zulassungsbesitzer eines näher angeführten LKW-Zuges nicht dafür gesorgt habe, daß das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht um 11.740 kg überschritten worden sei und 2) als Zulassungsbesitzer des Anhängers, den ein namentlich genannter Lenker zur oben angeführten Zeit gelenkt hat, nicht dafür gesorgt habe, daß an der rechten Außenseite des Fahrzeuges vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar die vorgesehenen Aufschriften (Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers) angeschrieben waren. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.100 S in Vorschreibung gebracht.

Aufgrund der rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung wurde in Befolgung des § 51e Abs.2 (Geldstrafe über 3.000 S) VStG für den 9. November 1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Beschuldigte, der von ihm namhaft gemachte Zeuge P G (der Lenker des LKW-Zuges), Rev.Insp. H (ebenfalls als Zeuge) und ein Vertreter der Bundespolizeidirektion L geladen wurden. Ein Vertreter der Bundespolizeidirektion L allerdings ist zur Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Aufgrund des Berufungsvorbringens einerseits und des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung andererseits steht folgendes fest:

Bei der Abfahrt des LKW-Zuges in den Morgenstunden des 3. Februar 1998 war die gemäß § 103 Abs.5 KFG 1967 geforderte Aufschrift sowohl am Zugfahrzeug als auch am Anhänger angebracht. Dies bestätigt der den LKW-Zug gelenkt habende Zeuge P G. Die angebrachte Beschilderung muß beim Touchieren mit Ästen oder Zweigen im unwegsamen Waldgelände in Verlust geraten sein. Dieser Verantwortung des Beschuldigten, die durch den Zeugen G bestätigt wird, kann nicht entgegengetreten werden, sodaß nach § 45 Abs.1 Z1 VStG hinsichtlich des Spruchpunktes 2) des Straferkenntnisses spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Berufungswerber bringt anläßlich der mündlichen Verhandlung vor, der für den gegenständlichen Holztransport eingesetzte Lenker P G sei - weil er ansonsten keine Holztransporte fährt - vor Antritt der Fahrt auf die Probleme mit der höchstzulässigen Beladung besonders aufmerksam gemacht und ermahnt worden, keinesfalls zu überladen. Er solle sich bei der Abschätzung des Gewichtes des zu ladenden Holzes nach dem ihn ebenfalls mit einem LKW-Zug begleitenden routinierteren Lenker H M richten. Dies tat der Lenker des verfahrensgegenständlichen LKW-Zuges auch, ohne zu bedenken, daß die zulässige Nutzlast des von ihm gelenkten LKW-Zuges um 4.000 kg geringer war als die Nutzlast des von H M gelenkten LKW-Zuges. Das Rundholz war mit Eisklumpen versehen und deshalb schwer zu schätzen. Das Zugfahrzeug wurde nur bis zur Hälfte der Rungen beladen, der Anhänger etwas über die Hälfte der Rungen.

Bei der anschließenden Kontrolle und Verwiegung der LKW-Züge stellte sich heraus, daß der von H M gelenkte LKW-Zug infolge der höheren zulässigen Nutzlast nur ca. halb so hoch überladen war, wie der von P Gr gelenkte LKW-Zug.

Nach der Verwiegung durfte der den verfahrensgegenständlichen LKW-Zug gelenkt habende P G die Heimfahrt, ohne die Überladung vermindern zu müssen, fortsetzen.

Der Verantwortung des Beschuldigten, er sei an der verfahrensgegenständlichen Überladung schuldlos, wird nicht beigetreten. Das Ausmaß des Verschuldens wird jedoch im Hinblick auf die glaubhaft gemachten widrigen Umstände als geringfügig bewertet. Das bedeutet, daß zwar leichte Fahrlässigkeit, nicht jedoch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit als vorliegend angesehen wird.

Nachdem der Berufungswerber am Schluß der mündlichen Verhandlung seine Berufung auf die Strafhöhe einschränkte, waren dogmatische Ausführungen über die Schuld nicht mehr vonnöten. Das als erwiesen angenommene geringe Verschulden wirkt sich bei der Strafbemessung aus. Aus diesem Grunde konnte - trotz der erheblichen Überladung und trotz der zahlreichen einschlägigen Vormerkungen - mit der nunmehr reduzierten Strafhöhe das Auslangen gefunden werden. Die Berufungsbehörde vermeint, daß auch die nunmehr verminderte Geldstrafe ausreichend ist, dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu halten, also auch diese Geldstrafe eine ausreichende Spezialprävention beinhaltet.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum