Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105499/2/Ki/Shn

Linz, 09.07.1998

VwSen-105499/2/Ki/Shn Linz, am 9. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Theresia W, vom 11. Mai 1998, gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 28. April 1998, VerkR96-2547-1996-Sr/Kb/Jo, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (ohne Einstellung des Verfahrens) aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 51 Abs.1 und 27 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BH Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 28. April 1998, VerkR96-2547-1996-Sr/Kb/Jo, über die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen, trotz schriftlicher Aufforderung der BH Urfahr-Umgebung, Zl. VerkR96-2547-1996, nicht binnen von zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 19.5.1996, um 11.50 bis 12.15 Uhr in Linz, Zollamtstraße 7, abgestellt hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann (verletzte Rechtsvorschrift § 134 Abs.1 iVm § 103 Abs.2 KFG 1967).

2. Dagegen erhob die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 11. Mai 1998 Berufung.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte trotz des Antrages des Bw unterbleiben, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz zugrunde, wonach der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen, dieses am 19.5.1996 um 11.50 bis 12.15 Uhr in Linz, Zollamtstraße 7 teilweise vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt abgestellt haben soll. Nach einem Einspruch gegen die diesbezüglich verhängte Strafverfügung wurde die Bw von der Erstbehörde mit Schreiben vom 2. Juli 1996 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der BH Urfahr-Umgebung mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen zuletzt vor dem 19.5.1996 zwischen 11.50 Uhr und 12.15 Uhr in Linz, Zollamtstraße 7, abgestellt hat. Auf dieses Schreiben hin teilte die Bw mit Schreiben vom 15. Juli 1996 der BH Urfahr-Umgebung mit, daß sie keine Kenntnis habe, wer das Kfz zuletzt vor dem 19.5.1996 zwischen 11.50 und 12.15 Uhr in Linz, Zollamtstraße abgestellt hat. Sie selbst sei in der Zeit vom 15.5. bis 19.5.1996 (Ankunft in Hörsching um 18.00 Uhr) mit ihrer Firma auf einem Betriebsausflug in Portugal gewesen. Mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 23. Juli 1996 wurde über die Bw wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Gegen diese wurde fristgerecht Einspruch erhoben und es erging daraufhin seitens der Erstbehörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

In rechtlicher Hinsicht wird dazu festgestellt, daß der VwGH nunmehr als Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausschließlich den Sitz der die Auskunft begehrenden Behörde betrachtet (vgl VwGH 93/03/0156 vom 31.1.1996 ua). Der Sitz der BH Urfahr-Umgebung befindet sich in der Landeshauptstadt Linz, die wiederum im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BPD Linz gelegen ist. Daraus ergibt sich die Konsequenz, daß für das ursprünglich gegen die Bw geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung der StVO 1960 im Hinblick auf die rechtsgültige Abtretung zwar die BH Urfahr-Umgebung, für das Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Nichterteilung der Lenkerauskunft jedoch die BPD Linz gemäß § 27 VStG örtlich zuständig ist. Das angefochtene Straferkenntnis wurde somit - entsprechend der obzitierten Judikatur des VwGH - von einer unzuständigen Behörde erlassen und war daher aufzuheben. Die Strafverfügung stellt auf der Grundlage der Bestimmungen der §§ 31 Abs.2 iVm 32 Abs.2 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung dar. Gründe für eine Verfahrenseinstellung iSd § 45 Abs.1 VStG waren nicht zu finden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

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