Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230750/2/Gf/Km

Linz, 11.04.2000

VwSen-230750/2/Gf/Km Linz, am 11. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. März 2000, Zl. Sich96-419-1999, wegen einer Übertretung des Waffengesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. März 2000, Zl. Sich96-419-1999, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt, weil er es bis zum 7. Juni 1999 als Inhaber einer Waffenbesitzkarte unterlassen habe, die Änderung seines Wohnsitzes binnen 4 Wochen schriftlich bekannt zu geben; dadurch habe er eine Übertretung des § 26 i.V.m. § 51 Abs. 2 des Waffengesetzes, BGBl.Nr. 12/1996 (im Folgenden: WaffenG), begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 17. März 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. März 2000 - und damit rechtzeitig - mit Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete Verhalten aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers seien - mangels entsprechender Mitwirkung - von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, die Wohnsitzänderung der Bundespolizeidirektion Linz ohnehin bekannt gegeben zu haben; dass diese Meldung behördenintern vom Meldeamt an das Waffenamt nicht ordnungsgemäß weitergeleitet worden sei, habe nicht er zu vertreten.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl. Sich96-419-1999; da sich bereits aus diesem ergab, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 26 i.V.m. § 51 Abs. 2 WaffenG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen, der als Inhaber einer Waffenbesitzkarte der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, eine Änderung seines Hauptwohnsitzes nicht binnen vier Wochen schriftlich mitteilt.

Nach dem gesetzlichen Tatbild handelt es sich hierbei um ein Unterlassungsdelikt in der Form eines Dauerdeliktes, bei dem die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes (bis zu dessen Beseitigung) pönalisiert ist.

4.2. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes wohl mit dem Tag der Anmeldung am Gemeindeamt (11. Juli 1994). Unter dieser Voraussetzung endete die Vierwochenfrist des § 26 WaffenG nach § 24 VStG i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 8. August 1994. Das dem Beschwerdeführer angelastete strafbare Verhalten hätte demnach am 9. August 1994 begonnen.

Im gegebenen Zusammenhang stellt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fest, dass es das Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG erfordert, im Zuge eines Unterlassungsdeliktes sowohl den Beginn als auch das Ende des rechtswidrigen Verhaltens spruchmäßig genau festzulegen (vgl. z.B. VwGH v. 18.11.1983, 82/04/0156 sowie die umfangreichen Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, Wien 1996, 977).

Diesem Erfordernis wird das angefochtene Straferkenntnis jedoch insofern nicht gerecht, als der exakte Beginn der angelasteten Tatzeit weder aus dessen Spruch noch aus der Begründung abgeleitet werden kann. Insbesondere lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob dem Beschwerdeführer die präsumtive Rechtswidrigkeit tatsächlich seit dem 9. August 1994 vorgeworfen werden sollte; von der Frage, ob vorliegendenfalls die Änderung des Hauptwohnsitzes auch tatsächlich mit dem Tag der Anmeldung am Gemeindeamt erfolgte, ganz abgesehen, scheint sich insoweit auch aus der Strafbemessung Gegenteiliges zu ergeben, denn ansonsten hätte ein nahezu fünfjähriger Tatzeitraum wohl als erschwerend gewertet werden müssen.

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum