Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105505/4/Sch/Rd

Linz, 27.07.1998

VwSen-105505/4/Sch/Rd Linz, am 27. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Thomas H vom 16. April 1998, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. März 1998, S-28.802/97-3, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 4. März 1998, S-28.802/97-3, über Herrn Thomas H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 21. August 1997 um ca. 17.45 Uhr in Linz, Theatergasse Nr.1 bis Höhe Klosterstraße 20 in Fahrtrichtung Hauptplatz, mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ein Fahrzeug überholt habe, obwohl er nicht einwandfrei erkennen habe können, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen werde können. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde im Beisein eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen ein Lokalaugenschein durchgeführt. Soweit dem Verfahrensakt nähere Angaben zum Überholmanöver entnommen werden konnten, wurden diese der Begutachtung durch den Sachverständigen zugrundegelegt. Im übrigen wurde ergänzend nach aus technischer Sicht am ehesten dem Geschehnisablauf entsprechende Prämissen angenommen. Aufgrund dessen ist der Sachverständige gutachtlich zu dem Schluß gekommen, daß ein Überholweg (mit Gegenverkehr war nicht zu rechnen) von etwa 73 m erforderlich war und dieser der dem Berufungswerber zu Beginn des Überholmanövers zur Verfügung gestandenen Sichtweite ziemlich genau entspricht. Ausgehend hievon konnte ein verurteilendes Erkenntnis nicht mehr vertreten werden, wenngleich die Berufungsbehörde nicht verkennt, daß das verfahrensgegenständliche Überholmanöver von einem besonnenen Fahrzeuglenker nicht durchgeführt worden wäre. Die Berufungsentscheidung stützt sich sohin auf die obigen Erwägungen, ohne auf die Frage der Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers und sein für den Inhaber einer Lenkberechtigung gelinde ausgedrückt seltsame Verhalten gegenüber dem Zeugen DI F und dem die Anzeige aufnehmenden Sicherheitswachebeamten eingehen zu wollen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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