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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105511/6/Fra/Ka

Linz, 18.06.1998

VwSen-105511/6/Fra/Ka Linz, am 18. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Mag. C, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.4.1998, Zl. S-35853/97-3 wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Juni 1998, zu Recht erkannt:

I. Der gegen Punkt 1 (§ 7 Abs.5 StVO 1960) auf das Strafausmaß eingeschränkten Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 500 S herabgesetzt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt. Die Berufung gegen die Punkte 2 (§ 102 Abs.5 lit.a KFG 1967) und 3 (§ 102 Abs.5 lit.b KFG 1967) wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich Punkt 1 keinen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten. Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 50 S. Hinsichtlich der Verfahren nach den Punkten 2 und 3 hat der Bw zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. je 60 S, zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 7 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 36 Stunden), 2.) wegen Übertretung des § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 300 S (EFS 12 Stunden) und 3.) wegen Übertretung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 300 S (EFS 12 Stunden) verhängt, weil er am 26.10.1997 um 10.03 Uhr 1.) in Linz, Seilerstätte 2 ca. 5 m vor der Kreuzung mit der Rudigierstraße das Kraftfahrzeug, Kz. , gelenkt und mit diesem die Einbahnstraße entgegen der angezeigten Fahrtrichtung befahren hat, 2.) in Linz, Seilerstätte 2, in der Tiefgarage den Führerschein nicht auf Verlangen einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überprüfung ausgehändigt hat, 3.) in Linz, Seilerstätte 2, in der Tiefgarage den Zulassungsschein nicht auf Verlangen einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überprüfung ausgehändigt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen zum erstinstanzlichen Verfahren vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). I.3. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, es sei richtig, daß er infolge seiner Eile und insbesondere wegen des unwirschen und für ihn unerklärlich barschen Auftretens des Wacheorganes diesem anheim gestellt habe, eine Anzeige zu erstatten, da er sich keiner Verstöße gegen die StVO 1960 bewußt war. Wenn der Beamte den Eindruck gewonnen habe, er hätte unfreundlich reagiert - was aus seiner ersten Aussage hervorgeht - so halte er fest, daß der Ton der gesamten Amtshandlung vorerst von ihm angeschlagen worden sei. Wenn der Anzeigeleger behauptet, er sei ca. 5 m neben der Einfahrt zur Parkgarage Seilerstätte gestanden, so kann dies wegen der örtlichen Situation nur links von der Einfahrt - gesehen aus der Rudigierstraße - gewesen sein. Er hätte sodann seine ganze Aufmerksamkeit auf seine Fahrmanöver richten müssen, da selbst aus diesem Blickwinkel die Seilerstätte in dem behaupteten Bereich nur sehr schwer einzusehen sei. In diesem Falle aber sei es nicht schlüssig, warum der Beamte nicht die wenigen Meter ihm entgegengegangen ist, um ihn flagrant anzuhalten. Daß er sich über den Vorgang nicht sicher war, beweise seine erste an ihn gerichtete Frage: "Warum fahrn den Sie gegen die Einbahn?". Die in der zweiten Einvernahme zum Akt gegebene Darstellung, er hätte ihn auf seinen Standpunkt 5 m neben der Einfahrt zur Parkgarage sehen müssen, ist richtig, wenn er sich tatsächlich dort aufgehalten hätte und noch dazu, wie angegeben wird, infolge der Überwachung des City-Laufes eine gelbe Sicherheitsweste getragen haben soll. Diese Behauptung sei eindeutig falsch; jedenfalls sei der Beamte mit der üblichen flaschengrünen Uniform bzw der in dieser Jahreszeit üblichen grünen Windbluse bekleidet gewesen. Hier müsse der Beamte ebenso einem Irrtum unterliegen wie in der Frage des nicht mitgeführten Pannendreieckes. Er habe dem Beamten in der Parkgarage gesagt, daß er ein Stück in die Seilerstätte eingefahren wäre, um zu sehen, ob im Parkbereich für Behinderten- und Krankentransporte ein Parkplatz frei sei. Diese Sicht sei, wie man sich örtlich überzeugen kann, etwa 10 m vor dem Eingang zum Krankenhaus der Barmherzigen Brüder möglich. Von dort habe er sein KFZ zurückgesetzt und es im Einfahrtsbereich der Seilerstätte gewendet, welchen Vorgang der Anzeigeleger offensichtlich beobachten konnte. Aus seiner Schilderung des Vorganges habe dieser offenbar abgeleitet, daß er bis zu den Parkplätzen vorgefahren sei und habe dieses Tatkonstrukt seiner Anzeige zugrundegelegt. Er sei auch weder nach den Fahrzeugpapieren oder nach seinem Führerschein gefragt worden - auch hier unterliege der Anzeigeleger einem Irrtum - er habe ihn jedoch im Weggehen sagen gehört "jetzt kummt des a nu dazua!", was sich offensichtlich auf die von ihm unterbrochene Amtshandlung bezogen hat. Es sei für ihn nicht einsichtig, daß er für Verstöße, die er nicht begangen habe, aufgrund einer Reihe von Irrtümern und unrichtigen Behauptungen bestraft werden soll. Er stelle anheim, den Richtigkeitsgehalt seiner Aussagen und den der Angaben des Anzeigelegers - mögen sie auch noch so unter dem Schutz von Diensteiden erfolgen - nochmals zu erwägen. Es scheine für ihn evident, daß der Beamte, nachdem er die Anzeige gelegt hat, bei seinen Angaben bleiben wird, wenn er sie auch bereits durch "Irrtum" abgeschwächt hat. Wenn sich der Anzeigerleger bei der Frage des Pannendreieckes geirrt habe und sich überdies nicht einmal der von ihm getragenen Uniform bewußt ist, so erhebe sich für ihn schon die Frage, inwieweit seine anderen Angaben nachvollziehbar sind. Da anzunehmen sei, daß der Anzeigeleger auch hinsichtlich des vorgeworfenen Tatherganges einem Irrtum unterlegen ist, somit zumindest in Zweifel für ihn entschieden werden müßte, stellt der Bw abschließend den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.6.1998 und Abhaltung eines Lokalaugenscheines erwogen:

Zu Punkt 1 (§ 7 Abs.5 StVO 1960):

Der Bw bestreitet nicht, - wie ihm dies im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt wird - daß er zum Vorfallszeitpunkt an der Vorfallsörtlichkeit das in Rede stehende Kraftfahrzeug ca. 5 m vor der Kreuzung mit der Rudigierstraße entgegen der angezeigten Fahrtrichtung gelenkt hat. Es ist daher auf die Behauptung des Meldungslegers, daß der Bw sein Fahrzeug ca. 35 m auf der genannten Straße entgegen der angezeigten Fahrtrichtung gelenkt hat, nicht weiter einzugehen. Der Bw hat bei der Berufungsverhandlung sein Rechtsmittel diesbezüglich auf das Strafausmaß eingeschränkt, weshalb Ausführungen zur Schuldfrage entbehrlich sind. Zu den Erwägungen hinsichtlich der Strafbemessung wird auf den Punkt 1.5. (siehe unten) verwiesen. Zu den Punkten 2 und 3 (§ 102 Abs.5 lit.a und § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967):

Entgegen der Version des Bw führte der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung aus, von diesem dezidiert den Zulassungsschein und den Führerschein verlangt zu haben. Der Bw habe ihm jedoch sinngemäß erwidert, diese Dokumente nicht zu zeigen. Er antwortete ihm, daß er ja das Kennzeichen habe und er ihn anzeigen soll, worauf er sich vom Fahrzeug entfernte. Unbestritten ist, daß der Bw die oa Dokumente dem Meldungsleger nicht zur Überprüfung aushändigte. Der Bw bringt jedoch vor, daß er nach diesen Dokumenten gar nicht gefragt worden sei.

In Abwägung dieser widersprüchlichen Versionen ist der O.ö. Verwaltungssenat zur Ansicht gelangt, daß sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie ihn der Meldungsleger geschildert hat, dh daß dieser den Bw konkret zur Aushändigung des Zulassungsscheines und Führerscheines aufgefordert hat, was dieser jedoch verweigerte. Der O.ö. Verwaltungssenat hat diesbezüglich zu berücksichtigen, daß der Meldungsleger bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht stand, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Es ist auch nicht der Eindruck entstanden, daß der Meldungsleger den ihm bis zum Zeitpunkt der Amtshandlung unbekannten Bw wahrheitswidrig belasten will. Es mag schon sein, wie dies der Bw behauptet, daß der Ton des Meldungslegers nicht gerade freundlich war. Es handelt sich jedoch diesbezüglich um keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Ebenso ist der Aspekt, ob der Meldungsleger eine gelbe Sicherheitsweste getragen hat oder nicht, ein für die Beweiswürdigung vernachlässigbar. Möglicherweise hat der Bw aufgrund seiner Eile die Aufforderung des Meldungslegers - wie er selbst einräumt - auch überhört. Die Berufung war daher in der Schuldfrage abzuweisen. I.5. Strafbemessung:

Der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses kann entnommen werden, daß die belangte Behörde entgegen der Spruchfassung davon ausgegangen ist, daß der Bw sein Fahrzeug ca. 35 m entgegen der angezeigten Fahrtrichtung gelenkt hat und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch die Strafbemessung diesbezüglich darauf abstellt. Grundlage für die Strafbemessung kann jedoch lediglich die Spruchfassung sein, wonach dem Bw - siehe oben - lediglich eine Fahrtstrecke von 5 m zur Last gelegt wird. Aufgrund des dadurch geminderten Unrechts- und Schuldgehaltes war die Strafe entsprechend zu reduzieren. Was die Strafe nach dem KFG 1967 betrifft, ist festzustellen, daß der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 1 % ausgeschöpft wurde. Dem erstbehördlichen Akt ist zu entnehmen, daß der Bw zwei Vormerkungen nach dem KFG 1967 aufweist. Der Milderungsgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm deshalb nicht mehr zuerkannt werden. Erschwerende Umstände sind im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen. Den von der Erstbehörde zugrundegelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ist der Bw im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Es kann daher bezüglich der Strafen nach dem KFG 1967 keine Reduzierung vorgenommen werden. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. zu II.: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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