Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105512/2/Ga/Ha

Linz, 29.05.1998

VwSen-105512/2/Ga/Ha Linz, am 29. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Anita M in O gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 28. April 1998, Zl VerkR96-7220-1996, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt: I. Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 200 S zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c und 64f des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe: 1.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO schuldig gesprochen. Sie habe am 18. August 1996 als Lenkerin eines durch das Kennzeichen bestimmten PKW auf der A I bei km 57.694, Gemeindegebiet U, Fahrtrichtung S, die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 30 km/h überschritten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 1.000 S - ohne Ersatzfreiheitsstrafe - kostenpflichtig verhängt. In der einläßlichen, dem § 60 AVG genügenden Begründung stellt die Strafbehörde die Ergebnisse des von ihr aufgrund einer Gendarmerieanzeige zu führen gewesenen Ermittlungsverfahrens dar. Der Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Tatvorwurf zu rechtfertigen. Auf das Rechtfertigungsvorbringen ging die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung erschöpfend - in objektiver und subjektiver Hinsicht - ein. Auch die Erwägungen zur Strafbemessung sind dargestellt.

2. Mit dem von der belangten Behörde als Berufung vorgelegten Schriftsatz vom 10. Mai 1998 läßt die Beschuldigte erkennen, daß sie mit ihrer Bestrafung nicht einverstanden ist. Zugleich mit dieser Berufung hat die belangte Behörde den Strafakt vorgelegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Dem Vorbringen der Berufungswerberin, daß sie sich keiner Strafvergehen im Raum Österreich bewußt sei, steht der nach der Aktenlage als zweifelsfrei erwiesen - durch förmliche Zeugenaussagen - festzustellende Sachverhalt gegenüber, nämlich daß sie zur Tatzeit durch Nachfahren der Gendarmeriestreife schließlich am Autobahnparkplatz O, Fahrtrichtung S, angehalten und dort von dem die Amtshandlung führenden Gendarmeriebeamten mit dem Tatverdacht konfrontiert worden ist, sie jedoch dem Beamten gegenüber angegeben hat, sie würde das ihr angebotene Organmandat bezahlen, doch sie habe kein Geld mehr dabei. Diese Beweislage kann die Berufungswerberin mit ihrem pauschalen Vorbringen, sich heute keiner Strafvergehen in Österreich bewußt zu sein, nicht erschüttern. Mit dem Einwand, wonach ein ihr bekannter Rechtsanwalt darauf hingewiesen hätte, daß ein Lasergerät, "wie es angeblich von den Gendarmen benutzt worden sein soll", in Deutschland nicht zähle und auch nicht zugelassen sei, verkennt die Berufungswerberin die Rechtslage. Diesbezüglich ist sie auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zur Verwendung von Laser-Geräten zu verweisen. Sie muß sich entgegenhalten lassen, daß sie, wenn sie sich als Verkehrsteilnehmerin auf öffentliche Straßen in Österreich begibt, selbstverständlich den hier geltenden Verkehrsregeln unterworfen ist und auch damit zu rechnen hat, daß die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch die Verkehrsteilnehmer mit hier zugelassenen und einwandfreien Geräten mit rechtsstaatlich verträglichen Methoden gemessen wird.

3.2. Gegen die Höhe der wider sie verhängten Geldstrafe bringt die Berufungswerberin nur allgemein vor, daß sie diese nicht aufbringen könne. Weder macht sie damit einen konkreten Ermessensfehler der belangten Behörde bei der Straffestsetzung geltend noch war ein solcher Fehler vom unabhängigen Verwaltungssenat aufzugreifen. Die belangte Behörde hat die ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Kriterien des § 19 VStG und ihre darauf gestützten Erwägungen nachvollziehbar dargestellt. Im Ergebnis ergibt sich für den O.ö. Verwaltungssenat kein rechtlicher Anlaß, die Strafe herabzusetzen. Teilzahlung oder Zahlungsaufschub - über Antrag - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu bewilligen, liegt bei der Strafbehörde. 3.3. Zusammenfassend war - gemäß § 51e Abs.2 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - wie im Spruch zu entscheiden. Als Folge der Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses war der Berufungswerberin der Kostenbeitrag in der gesetzlichen Höhe aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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