Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105513/7/BI/FB

Linz, 10.11.1998

VwSen-105513/7/BI/FB Linz, am 10. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn B S, S, S, vom 8. Mai 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. April 1998, VerkR96-3514-1998, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als Punkt 1) des Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Im Punkt 2) wird der Berufung hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben; die Geldstrafe wird jedoch auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt.

Im Punkt 1) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. Im Punkt 2) ermäßigt sich der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 100 S, im Rechtsmittelverfahren fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2. Alt. VStG iVm 99 Abs.6 lit.c StVO 1960, §§ 99 Abs.2 lit.e iVm 31 Abs.1 und 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960. zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 99 Abs.2 lit.e iVm 31 Abs.1 StVO 1960 und 2) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 4.000 S (108 Stunden EFS) und 2) 8.000 S (168 Stunden EFS) verhängt, weil er am 27. Dezember 1997 gegen 4.15 Uhr den PKW auf der K aus Richtung K kommend in Richtung A gelenkt habe, beim Haus S 38 auf die sogenannte A eingebogen sei, wobei er die dort befindlichen drei Plastikleitpflöcke und drei Schneestangen beschädigt habe. Anschließend habe er den PKW in Richtung G-Bezirksstraße in Richtung S gelenkt, sei nach rechts in Richtung A abgebogen und habe wiederum die dort befindlichen vier Plastikleitpflöcke und vier Schneestangen beschädigt. Trotzdem sein Verhalten mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er es unterlassen, 1) ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität zu verständigen und 2) an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, weil er nach dem Verkehrsunfall laut eigenen Angaben noch eine Flasche Weißwein, Traminer, getrunken habe und dadurch ein brauchbares Ergebnis der Untersuchungen nicht ermöglicht worden sei. Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von insgesamt 1.200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber verweist in der Berufung auf das Urteil des Landesgerichtes W, mit dem er wegen Sachbeschädigung verurteilt worden sei und führt aus, es gebe weder einen Unfallort noch einen Verkehrsunfall sondern einen Tatort und die Tat. Der Tatbestand eines Verkehrsunfalls sei daher nicht gegeben. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die gekürzte Ausfertigung des Urteils des Landesgerichtes W vom 10. März 1998, 15 EVr 96/98, 15 EHv 25/98. In der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige des Meldungslegers BI S vom 4. Jänner 1998 wird ausgeführt, daß der Rechtsmittelwerber am 27. Dezember 1997 gegen 4.15 Uhr den PKW auf der K aus Richtung K kommend in Richtung A gelenkt habe, wo er beim Haus Nr. 38 in die A eingebogen sei. Er sei dabei absichtlich auf den Gehsteig und ca 100 m entlanggefahren, wobei er mit der Vorderfront des PKW drei Plastikleitpflöcke und drei Schneestangen niedergestoßen habe. Anschließend sei er Richtung G-Bezirksstraße gefahren, dann nach rechts abermals Richtung A und wieder absichtlich linksseitig auf den Gehsteig in der Längsrichtung etwa 100 m und habe dabei neuerlich vier Plastikleitpflöcke und vier Schneestangen niedergestoßen. Der Gemeinde S sei ein Sachschaden von 2.800 S entstanden. Am 27. Dezember 1997 gegen 9.10 Uhr habe F S Anzeige erstattet, weil mehrere Schneestangen umgefahren worden seien. Er habe außerdem die Kennzeichentafel gefunden. Der Zulassungsbesitzer W S bestätigte bei den Gendarmerieerhebungen, daß sein Sohn mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Dieser gab an, in der letzten Nacht zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr sechs bis acht Gespritzte Weißwein getrunken zu haben und führte um 9.46 Uhr bzw 9.49 Uhr des 27. Dezember 1997 eine Atemalkoholuntersuchung durch, die jeweils Werte von 0,35 mg/l AAG ergab. Beim Gendarmerieposten S gab der Rechtsmittelwerber am 27. Dezember 1997 an, er habe die Leitpflöcke und Schneestangen absichtlich niedergefahren. Er habe ein paar Tage vor Weihnachten seine Stellung verloren und habe sich abreagieren wollen. Am 3. Februar 1998 schilderte der Rechtsmittelwerber den Vorfall vor der Erstinstanz so, daß er um 4.30 Uhr zuhause angekommen sei und im Wohnzimmer eine Flasche Weißwein, nämlich Traminer, getrunken habe. Dann sei er ins Bett gegangen und eingeschlafen und gegen 9.00 Uhr bzw 9.30 Uhr von der Gendarmerie geweckt worden. Er habe am Abend vorher im "G" zwischen 22.15 Uhr bis 3.00 Uhr sechs und danach bis 4.00 Uhr zwei Gespritzte Weißwein getrunken. Er habe gegenüber den Gendarmeriebeamten deshalb nichts vom Nachtrunk erwähnt, weil er nur gefragt worden sei, was er bis zur Tatzeit getrunken habe. Auf der Basis der Trinkverantwortung und dem angegebenen Körpergewicht von 75 kg errechnete die Amtsärztin der Erstinstanz, bezogen auf den Lenkzeitpunkt 4.15 Uhr, einen Blutalkoholgehalt beim Rechtsmittelwerber von 1,01 %o. Sie führte weiters aus, daß ein Nachtrunk von einem Liter Weißwein vor einer Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt zur Gänze in Abzug gebracht werden müsse, wobei man von 1,1 %o 1,61 %o abziehen müsse, sodaß die Trinkangaben mit dem Meßergebnis nicht übereinstimmen könnten. In der Begründung des Straferkenntnisses hat die Erstinstanz die Trinkverantwortung hinsichtlich des Nachtrunks zugrundegelegt und den Rechtsmittelwerber nicht wegen des Vorwurfs der Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken des Fahrzeuges um 4.15 Uhr, sondern wegen einer Übertretung gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 schuldig gesprochen. Vom Landesgericht W wurde die gekürzte Urteilsausfertigung im Verfahren 15 EVr 96/98, 15 EHv 25/98, eingeholt, aus der hervorgeht, daß der Rechtsmittelwerber schuldig gesprochen wurde, am 27. Dezember 1997 in S dadurch, daß er als Lenker des PKW der Marke Audi 80 mit dem polizeilichen Kennzeichen auf dem Gehsteig entlangfuhr und mit der Vorderfront des PKW insgesamt sieben Plastikleitpflöcke und sieben Schneestangen niederstieß, vorsätzlich dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtungen bzw Anlagen beschädigt zu haben, wodurch der Gemeinde S ein Schaden in der Höhe von 2.800 S entstanden sei. Er wurde wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs.1 Z5 StGB, nach § 126 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses: Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert, oder solche Einrichtungen beschädigt; es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden. Schneestangen und Leitpflöcke sind Verkehrsleiteinrichtungen iSd § 31 Abs.1 leg.cit. Gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Im § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 wird sohin die Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unter Strafe gestellt, wenn nicht die nächste Sicherheitsdienststelle oder der Straßenerhalter unter Einhaltung gewisser Bedingungen verständigt wurde. § 125 StGB normiert die Strafbarkeit desjenigen, der eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, wobei im § 126 Abs.1 Z5 leg.cit. eine höhere Strafdrohung für die Beschädigung einer Einrichtung, die dem öffentlichen Verkehr dient, festgelegt ist. Strafbares Verhalten ist daher sowohl nach der Straßenverkehrsordnung als auch nach dem Strafgesetz die Beschädigung einer Einrichtung, die dem öffentlichen Verkehr dient bzw zu dessen Regelung und Sicherung dient. Damit wird durch die dem Rechtsmittelwerber im Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfene Tat gleichzeitig der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht und liegt somit eine Verwaltungsübertretung im Punkt 1) des Straferkenntnisses nicht vor. Es war daher, auch wenn die Formulierung des Tatvorwurfs im Straferkenntnis nicht der vorgeworfenen Bestimmung entspricht - strafbar ist nicht die unterlassene Meldung, sondern vielmehr die Beschädigung, wenn nicht gemeldet wurde - davon auszugehen, daß iSd § 45 Abs.1 2. Alt. die dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, weshalb mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war.

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses: Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Der Rechtsmittelwerber beruft sich darauf, es habe im gegenständlichen Fall überhaupt kein Verkehrsunfall vorgelegen, weil die Sachbeschädigung nicht im Zuge eines Verkehrsunfalls sondern vorsätzlich als solche begangen worden sei. Dazu ist zunächst auf die Definition des Begriffes "Verkehrsunfall" gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach als Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen ist, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (vgl VwGH v 12. Juli 1961, 404/61, v 25. September 1991, 91/02/0047 ua).

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß das Niederfahren von Verkehrsleiteinrichtungen, die entlang einer Straße mit öffentlichem Verkehr aufgestellt sind, sehr wohl als Verkehrsunfall im Sinne der Definition anzusehen ist, zumal das Verhalten des Rechtsmittelwerbers sich nach außen hin, dh für einen unbefangenen Betrachter, sehr wohl als plötzliches und mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, das einen Sachschaden zur Folge hatte, dargestellt hat. Daß der Rechtsmittelwerber diesen Sachschaden regelrecht beabsichtigt hat, ist für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "Verkehrsunfall" deshalb nicht relevant, weil das Motiv für die Verursachung des Sachschadens, sei es überhöhte Geschwindigkeit, sei es Alkoholbeeinträchtigung, sei es aber auch die vorsätzliche Zufügung eines Schadens aus Zorn, Rache oder was immer, unbeachtlich ist. Der Rechtsmittelwerber war daher sehr wohl als Person, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, anzusehen, weshalb ihn auch die Pflichten des § 4 Abs.1 lit.c, nämlich an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, trafen.

Die Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhalts umfaßt auch die Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war und ob er äußerlich den Anschein erweckte, daß er sich körperlich und geistig in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befinde (vgl VwGH v 28. Juni 1976, 307/76 ua). Hat sich der Lenker nach einem Unfall vom Unfallort entfernt und vor seiner Ausforschung Alkohol konsumiert (Nachtrunk), dann hat er seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Sachverhalts nicht entsprochen (vgl VwGH v 13. Dezember 1976, 395/76). Das Verbot des Nachtrunks besteht so lange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme zu der auch die Feststellung, eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustands des Lenkers im Unfallzeitpunkt gehört, gerechnet werden muß (VwGH v 24. Februar 1982, 03/3848/80).

Der Rechtsmittelwerber hat bei seiner Einvernahme vor der Erstinstanz dezidiert ausgeführt, er habe, als er zuhause um etwa 4.30 Uhr des 27. Dezember 1997 angekommen sei, eine Flasche Weißwein, nämlich Traminer, getrunken und sich dann schlafen gelegt. Er hat damit zweifelsfrei den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe insofern als überhöht anzusehen ist, als diese die Mindeststrafe für eine Übertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darstellt. Dazu ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates zu bemerken, daß das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen wesentlich höheren Unrechtsgehalt aufweist, als die Konsumation eines Nachtrunks, zumal auch zu betonen ist, daß es der Erstinstanz nicht gelungen ist, dem Rechtsmittelwerber nachzuweisen, daß er sich bereits zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden hätte. Die Auferlegung der gleichen Strafe für die nun vorgeworfene Übertretung ist unter diesem Gesichtspunkt keinesfalls gerechtfertigt. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und ist auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen, der sein Einkommen mit 330 S täglich, ds etwa 9.900 S netto monatlich, sowie dem Nichtbestehen von Sorgepflichten und einer Verschuldung von ca 100.000 S angegeben hat. Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren nicht zu werten. Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens - § 99 Abs.2 StVO 1960 beinhaltet einen Strafrahmen von 500 S bis 30.000 S Geldstrafe bzw von 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe - und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 Abs.1 (Beschädigung von Schneestangen und Leitpflöcken) verwirklicht gerichtlichen Tatbestand der §§ 125, 126 Abs.1 Z5 StGB. Sachbeschädigung mit PKW = Verkehrsunfall, Strafe für Nachtrunk ist nicht gleich Strafe für Alkoholisierung.

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