Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105514/5/BI/FB

Linz, 17.12.1998

VwSen-105514/5/BI/FB Linz, am 17. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn G S, K, A, vom 6. Mai 1998 (Datum des Poststempels) gegen die Höhe der im Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. April 1998, VerkR96-3443-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 4.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 idFd 19. StVO-Novelle, BGBl.Nr. 518/94. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 20.000 S (336 Stunden EFS) verhängt und ihm einen anteiligen Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S auferlegt.

2. Gegen die Strafhöhe im Punkt 1) des Straferkenntnisses hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber beantragt, im Punkt 1) die Strafe herabzusetzen, zumal er erst am 10. April 1998 vom Gericht entlassen worden sei und derzeit noch keiner geregelten Arbeit nachgehe. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz bei der Strafbemessung mangels entsprechender Angaben des Rechtsmittelwerbers von einem Nettomonatseinkommen von 10.000 S und dem Nichtbestehen von Sorgepflichten und Vermögen ausgegangen ist. Straferschwerend wurden drei einschlägige Vormerkungen nach § 5 StVO, strafmildernd kein Umstand gewertet. Weiters ist festgehalten, daß die ausgesprochene Geldstrafe unbedingt erforderlich erscheine, um den Rechtsmittelwerber in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich auch, daß der Rechtsmittelwerber aus dem Jahr 1996 drei einschlägige Vormerkungen wegen Übertretungen gemäß § 5 Abs.1 bzw § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 aufweist, wobei zuletzt eine Geldstrafe von 15.000 S (336 Stunden EFS) über ihn verhängt wurde. Die letzte Vormerkung stammt vom Oktober 1996.

Nunmehr wird ihm zur Last gelegt, am 19. Dezember 1997 erneut eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 begangen zu haben. Laut Anzeige wurde der Rechtsmittelwerber nach einer Mitteilung an die A, daß der Lenker des PKW auf der A bei V in Fahrtrichtung S Schlangenlinien fahre, auf dem Autobahnparkplatz "H", auf dem Lenkersitz sitzend, schlafend und mit eindeutigen Alkoholisierungssymptomen angetroffen, worauf er sich weigerte, einer Aufforderung zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt Folge zu leisten und außerdem festgestellt wurde, daß er keine gültige Lenkerberechtigung besaß.

Mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 19. November 1998 wurde der Rechtsmittelwerber aufgefordert, seine derzeitigen Einkommensverhältnisse nachzuweisen, wobei für den Fall, daß keine Mitteilung erfolgt, angekündigt wurde, daß weiterhin die Schätzung der Erstinstanz der Strafbemessung zugrunde gelegt wird. Das Schreiben wurde dem Rechtsmittelwerber persönlich zugestellt; allerdings ist bislang keinerlei Reaktion erfolgt, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat berechtigt ist, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 idFd 19. StVO-Novelle reicht von 8.000 S bis 50.000 S Geldstrafe bzw im Fall der Uneinbringlichkeit von einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Den Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist nichts hinzuzufügen und offensichtlich haben sich auch die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers nicht geändert. Ebenso aufrecht sind die drei einschlägigen Vormerkungen aus dem Jahr 1996, die jedenfalls als wesentliche straferschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Strafmildernde Argumente vermochte auch der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu finden und wurden vom Rechtsmittelwerber außer seinen prekären finanziellen Verhältnissen keine solchen ausdrücklich behauptet. Tatsache ist, daß die gegenständliche Übertretung nunmehr bereits die vierte gleichartige darstellt, wobei offenbar die zuletzt verhängten Strafen nicht ausgereicht haben, den Rechtsmittelwerber dazu zu bewegen, sein Verhältnis zu Alkohol im Straßenverkehr grundlegend zu überdenken und zu ändern. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe allein aufgrund der Tatsache, daß der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels keiner geregelten Arbeit nachging - er hat auch nicht mitgeteilt, womit er nunmehr seinen Lebensunterhalt verdient - läßt sich eine Herabsetzung der verhängten Strafe keineswegs rechtfertigen. Es steht ihm allerdings frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider Beschlagwortung: 4 einschlägige Übertretungen wegen § 5 StVO rechtfertigt auch bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen 20.000 S Geldstrafe schon aus spezialpräventiven Gründen.

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