Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230754/2/Gf/Km

Linz, 11.06.2000

VwSen-230754/2/Gf/Km Linz, am 11. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J Armin K, W 13, D S, vertreten durch RA K H L, H. 41, D R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. Mai 2000, Zl. Sich96-1231-1999, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 600 S (entspricht  43,60 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. Mai 2000, Zl. Sich96-1231-1999, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er am 11. Dezember 1999 beim Autobahngrenzübergang S mit seinem PKW vorsätzlich einem irakischen Staatsangehörigen die Einreise ins Bundesgebiet ermöglicht habe, obwohl dieser nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes gewesen sei; dadurch habe er eine versuchte Übertretung des § 104 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 86/1998 (im Folgenden: FrG) begangen, weshalb er nach § 104 Abs. 2 Z. 1 FrG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 25. Mai 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 5. Juni 2000 - und damit rechtzeitig - mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt durch entsprechende Wahrnehmungen des einschreitenden Sicherheitsorganes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; die infolge Unterlassung einer entsprechenden Mitwirkung teilweise von Amts wegen zu schätzenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, weil er sich auf die Aussage des Fremden, dass dieser als Asylwerber in der BRD aus dieser für einen kurzzeitigen Auslandsbesuch ausreisen dürfe, hätte verlassen können; es sei ihm höchstens vorzuwerfen, dass er sich nicht von der Ordnungsgemäßheit seiner Reisedokumente überzeugt habe. Außerdem könne er angesichts seiner ungünstigen Vermögensverhältnisse (Hausmann mit wöchentlichem Taschengeld in Höhe von 70 DM) die verhängte Strafe nicht bezahlen.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Schärding zu Zl. Sich96-1231-1999; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 104 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 FrG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der vorsätzlich an der rechtswidrigen Einreise eines Fremden mitwirkt; nach § 104 Abs. 3 FrG ist auch der Versuch einer derartigen Handlung strafbar.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist lediglich strittig, ob dem Beschwerdeführer vorsätzliches Handeln im Sinne des Tatvorwurfes anzulasten ist.

Angesichts des Umstandes, dass der Asylantrag des Fremden von den deutschen Behörden bereits mit Wirkung vom 15. November 1999, also rund einen Monat vor der versuchten Einreise nach Österreich abgelehnt worden war, liegt es insbesondere auch nach den eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers auf der Hand, dass die Reise nach Wien am 11. Dezember 1999 der nunmehrigen Stellung eines Asylantrages in Österreich dienen sollte (vgl. die Anzeige des LGK für vom 23. Dezember 1999, Zl. P-3570/99-WW, S. 2). Der vom Beschwerdeführer in seinem PKW beförderte und ihm auch persönlich bekannte iranische Staatsangehörige hatte daher zu diesem Zeitpunkt in der BRD nicht mehr den Status eines Asylwerbers inne, was der Rechtsmittelwerber auch wusste.

Unter solchen Umständen stellt es aber kein bloßes Versehen dar, wenn er sich nicht von der Ordnungsgemäßheit der Reisedokumente seines Fahrgastes überzeugte. Indem er eine entsprechende Nachfrage unterließ, hat er es zumindest in Kauf genommen, dass der Fremde nicht über die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für eine legale Einreise in das Bundesgebiet erforderlichen Papiere verfügt, und sich damit auch abgefunden. Daher hat er nicht bloß fahrlässig, sondern zumindest mit dolus eventualis, also vorsätzlich und sohin schuldhaft im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt.

Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers ist daher gegeben.

4.3. Davon ausgehend kann der Oö. Verwaltungssenat aber nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung gemäß § 19 VStG zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie angesichts des nicht geringfügigen Verschuldens ohnehin bloß eine im untersten Siebzehntel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

Um im Zuge der Strafvollstreckung wirtschaftliche Probleme zu vermeiden, steht es dem Rechtsmittelwerber frei, gemäß § 54b Abs. 3 VStG bei der belangten Behörde einen Antrag auf Teilzahlung der Strafe zu stellen.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 300 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181, 68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum