Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105536/8/BI/FB

Linz, 15.07.1998

VwSen-105536/8/BI/FB Linz, am 15. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. M S, vom 18. Mai 1998 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. April 1998, VerkR96-3742-1998, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 30. März 1998 gegen die wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 ergangene Strafverfügung vom 29. Jänner 1998, VerkR96-3742-1998, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei dem Rechtsmittelwerber laut Rückschein am 23. Februar 1998 zugestellt, der Einspruch aber laut Poststempel erst am 7. April 1998 zur Post gegeben worden, obwohl die Einspruchsfrist bereits mit 9. März 1998 geendet habe. 2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der nunmehr angefochtene Bescheid am 4. Mai 1998 dem Rechtsmittelwerber zugestellt wurde. Damit begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen, die demnach am 18. Mai 1998 endete. Die als "Widerspruch" bezeichnete Berufung wurde laut Poststempel am 19. Mai 1998 zur Post gegeben. Dieser Umstand wurde dem Rechtsmittelwerber mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 23. Juni 1998 zur Kenntnis gebracht, wobei der Rückschein am 26. Juni 1998 mit dem Schriftzug "M. S" unterschrieben ist. Der Rechtsmittelwerber hat ausgeführt, dieses Schreiben sei, da er bis 1. Juli 1998 auf Urlaub gewesen sei, von einer anderen Person in Empfang genommen und ihm erst am 1. Juli 1998 zugestellt worden. Mit der Zustellung am 4. Mai 1998 sei es ähnlich gewesen. Da er durch seinen Beruf als Sportmediziner und Mitglied des deutschen Sportärztebundes ständig zu Sportveranstaltungen und Kongressen unterwegs sei, ergebe sich leider, daß er häufig erst verspätet Schriftstücke vorgelegt bekomme. Seine Angestellten nähmen leider auch Einschreiben in Empfang und informierten ihn dann häufig verspätet oder gar nicht. Aus diesem Grund ersuche er, die verspätete Berufung zu akzeptieren. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Die zweiwöchige Berufungsfrist ist somit im Gesetz festgelegt und es ist der Behörde verwehrt, davon im Einzelfall abzuweichen oder die Frist zu erstrecken.

Das Berufungsvorbringen bezieht sich im wesentlichen darauf, daß bei beruflich bedingter oder sonstiger Abwesenheit des Rechtsmittelwerbers seine MitarbeiterInnen an ihn adressierte Schriftstücke in Empfang nehmen und dabei Rückscheine unterschreiben. Grundsätzlich ist bei Auslandsrückscheinen eine Zustellung zu eigenen Handen nicht ausdrücklich vorgesehen, dh das Schreiben gilt dem Empfänger auch als zugestellt, wenn ein Vertreter im Sinne eines Mitbewohners, Mitarbeiters, Arbeitnehmers oä für ihn den Rückschein unterschreibt. Wenn der Rechtsmittelwerber nunmehr bemängelt, er erfahre erst verspätet oder gar nicht von einem solchen Schriftstück, so ist dem entgegenzuhalten, daß behördliche Schriftstücke einen Hinweis über den Absender enthalten, sodaß eine Zuordnung einwandfrei möglich ist. Es wäre daher auch möglich, diesbezüglich Vorsorge zu treffen, wenn er nicht wünscht, daß an ihn gerichtete "Behördenpost" in seiner Abwesenheit übernommen wird. Offenbar besteht jedoch keine Anweisung an seine MitarbeiterInnen, daß behördliche Schriftstücke im Fall seiner beruflichen Abwesenheit nicht in Empfang genommen werden dürfen. Da der Rechtsmittelwerber diesbezüglich offenbar keine Vorsorge getroffen hat, hat er den zB von seiner Sprechstundenhilfe Sandra Zanker - die Unterschrift auf dem Rückschein der Strafverfügung wurde über Ersuchen des unabhängigen Verwaltungssenates vom Polizeiposten Weilheim nachgeprüft - unterzeichneten Rückschein als Zustellung des Schriftstückes an ihn zu akzeptieren.

Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid von jemandem in Empfang genommen, der mit einem zum Teil unleserlichen Kurzzeichen, das nach Vergleich mit der Unterschrift des Rechtsmittelwerbers "S...." heißen könnte, unterschrieben hat. Das Datum 4. Mai 1998 wurde offenbar vom Zusteller eingesetzt. Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht auf dieser Grundlage kein Zweifel, von einer Zustellung des Schriftstückes an den Rechtsmittelwerber mit 4. Mai 1998 auszugehen, wobei der Rechtsmittelwerber auch konkret keinerlei Ortsabwesenheit behauptet oder gar durch entsprechende Unterlagen belegt hat. Aus diesem Grund endete die Berufungsfrist mit 18. Mai 1998 und das am 19. Mai 1998 zur Post gegebene Rechtsmittel war daher zweifelsohne als verspätet anzusehen. Zum Ersuchen des Rechtsmittelwerbers, "die etwas verspätete Berufung zu akzeptieren", ist auszuführen, daß gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich die Reihenfolge, in der die Berufungsinstanz das Rechtsmittel zu prüfen hat. Daraus folgt auch, daß zunächst die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels zu prüfen und zu bejahen ist, bevor in der Sache selbst entschieden wird. Im gegenständlichen Fall ergab diese Prüfung, daß das Rechtsmittel als verspätet eingebracht anzusehen war, weshalb es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt war, ohne Berücksichtigung der Rechtzeitigkeit eine Sachentscheidung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: zu spät ist zu spät

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