Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105556/2/Ga/Km

Linz, 28.07.1998

VwSen-105556/2/Ga/Km Linz, am 28. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des M M in L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. Mai 1998, VerkR96-8884-1998-Pre, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt: I.  Die Berufung wird abgewiesen; die zu den Fakten 1. und 4. verhängte Geld- strafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird bestätigt, dies mit der Maßgabe, daß als Strafverhängungsnorm zu 4. § 134 Abs.1 KFG 1967 anzuführen ist. II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 1. 1.284 S und 2. 160 S zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 19, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2, 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Mit Straferkenntnis vom 26. Mai 1998 der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 30. Jänner 1998 auf der Bundesstraße B147 bei Strkm. 25,0 im Gemeindegebiet U, von U kommend in Richtung B, eine Langgutfuhre mit jeweils durch Kennzeichen bestimmten Lkw und Anhänger gelenkt und dabei mehrere kraftfahrrechtliche Vorschriften übertreten. Über ihn wurden zu insgesamt neun Fakten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) je kostenpflichtig verhängt. Der Begründung zu den Schuldsprüchen ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren auf Grund einer Anzeige des GPK Altheim einzuleiten hatte.

2. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 1998 erklärte Herr M M die Erhebung der Berufung. Aus der dieser Erklärung zur näheren Begründung beigeschlossenen Kopie seiner Rechtfertigung vom 28. März 1998 - in einem dem Strafakt einliegenden AV vom 8. Juni 1998 stellt die belangte Behörde nach durchgeführten Recherchen fest, daß diese Rechtfertigung bei ihr nicht eingelangt war - geht hervor, daß die Berufung nur gegen die Fakten 1. und 4. und zu diesen Spruchpunkten wiederum eingeschränkt nur gegen die Höhe der je verhängten Geldstrafe gerichtet ist. Dies bewirkt, daß das bezeichnete Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld in den Fakten 1. und 4. und in allen übrigen Fakten sowohl hinsichtlich Schuld, Strafe und Kostenausspruch bereits rechtskräftig geworden ist.

3. Aufgrund dieser Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat daher nur zu prüfen, ob die belangte Behörde bei der Straffestsetzung zu 1. und 4. das ihr zustehende Ermessen im Sinne des Gesetzes gehandhabt hat. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen.

3.1. Mit Faktum 1. wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe sich als Lenker der im Einleitungsteil des Schuldspruchs beschriebenen Langgutfuhre nicht davon überzeugt, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg des Kraftfahrzeuges samt Anhänger nicht überschritten wird, zumal das tatsächliche Gesamtgewicht 46.420 kg betrug. Dadurch habe er § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 KFG verletzt; über ihn wurde gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 6.420 S (Ersatzfreiheitsstrafe: neun Tage) kostenpflichtig verhängt. Mit Faktum 4. wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe sich als Lenker jener Langgutfuhre nicht davon überzeugt, daß das gemäß dem näher bezeichneten Bewilligungsbescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung (Punkt 1. der besonderen Auflagen) ab einer Länge von 22,01 m vorgeschriebene Begleitfahrzeug spezieller Ausrüstung bereitgestellt wird, obwohl die Langgutfuhre eine Gesamtlänge von 23,5 m aufwies. Dadurch habe er diese Vorschrift verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) kostenpflichtig verhängt. Die Begründung des insoweit angefochtenen Straferkenntnisses zur Strafbemessung läßt erkennen, daß die belangte Behörde die Kriterien des hiefür maßgeblichen § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG (in objektiver Hinsicht den Unrechtsgehalt der Übertretungen betreffend; in subjektiver Hinsicht das Ausmaß des Verschuldens betreffend) angewendet hat. Dabei wertete sie weder besondere Erschwerungs- noch Milderungsgründe und legte die geschätzten und vorgehaltenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zugrunde (25.000 S monatliches Nettoeinkommen, Vermögen, Sorgepflichten).

3.2. Der Berufungswerber zeigte sich in die ihm angelasteten Übertretungen einsichtig. Er macht jedoch, zusammengefaßt, geltend, daß - unrechtsseitig - es sich nur um eine kurze Transportstrecke von wenigen Km gehandelt habe und er - schuldseitig - unter Druck gestanden sei, weil er und seine Berufskollegen "besonders im Frühjahr unter Zeitdruck mit dem Abtransport des in Rinde gelagerten Holzes (stünden), da wir von unseren Auftraggebern zu einer raschen Abfuhr gedrängt werden, da jeder Warmwettereinbruch eine sofortige Gefährdung durch Borkenkäferbefall bedeutet, wodurch sich eine hohe Qualitätsminderung des Holzes" ergäbe. Gegen die für die Strafbemessung geschätzten persönlichen Verhältnisse wendet er, ohne dies allerdings zu belegen, ein, daß sein monatliches Nettoeinkommen nur 16.100 S betrage. Gemeinsam mit seiner Gattin verfüge er über ein Einfamilienhaus und sei für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig.

3.3. Dieses Vorbringen aber verhilft dem Berufungswerber zu keiner Herabsetzung der verhängten Geldstrafen. Die belangte Behörde hat unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen (30.000 S) die Geldstrafen zu 1. und 4. weder zu streng noch ermessensmißbräuchlich festgesetzt. Dem Berufungswerber ist entgegenzuhalten, daß die von ihm eingewendete kurze Transportstrecke den Unrechtsgehalt der festgestellten Überladung (1.) und des nicht bereitgestellt gewesenen Begleitfahrzeuges (4.) zwar berührt, aber nicht in einem solchen Maße zu mindern vermag, daß die Strafen herabzusetzen wären. In beiden Fällen bewegt sich die Strafhöhe im unteren bzw. untersten Bereich des Strafrahmens. Das dabei die belangte Behörde zu 1. sich an der durch Abwägung festgestellten Überladung orientierte und pro kg Überladung einen Schilling als Geldbuße berechnete, ist im Rahmen des Ermessens zulässig. Was hingegen das Ausmaß des Verschuldens angeht, kann dem Berufungswerber im Sinne seines Vorbringens wohl ein Augenblicksversagen zugute gehalten werden, dem er unter verlockenden Umständen (kurze Transportstrecke) und - behauptungsgemäß - dem Druck des Auftraggebers erlag. Andererseits aber hat er Wissentlichkeit der Übertretungen selbst zugegeben, was die Annahme eines bloß minder fahrlässigen Fehlverhaltens ausschließt und daher einer Herabsetzung der Strafen, wiederum unter Hinweis auf die im Hinblick auf den Strafrahmen nur geringe bzw. sehr geringe Strafhöhe, entgegensteht. Auch die vom Berufungswerber geltend gemachten, nur hinsichtlich des monatlichen Nettoeinkommens von der strafbehördlichen Schätzung abweichenden, jedoch insoweit unbelegt gebliebenen persönlichen Verhältnisse können keine andere Beurteilung herbeiführen. Dem Berufungswerber ist durch das Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, bei der belangten Behörde Stundung oder Ratenzahlung des Strafbetrages zu beantragen.

3.4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber zu 1. und 4. der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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