Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105558/2/GU/Mm

Linz, 19.06.1998

VwSen-105558/2/GU/Mm Linz, am 19. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der A. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom , Zl., wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Rechtsmittelwerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 160 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 51e Abs.2, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 9 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Rechtsmittelwerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 13.1.1998 um 07.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen , auf der Mattseer Landesstraße, L505, im Ortsgebiet von Palting, Bezirk Braunau am Inn in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt zu haben und ca. auf Höhe des Strkm. 11,010 einem Fußgänger, der einen Schutzweg erkennbar benützen wollte, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht zu haben.

Wegen Verletzung des § 9 Abs.2 StVO 1960 wurde ihr in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden und ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

In ihrer dagegen eingebrachten Berufung beschwert sich die Rechtsmittelwerberin über das Vorgehen des seinerzeit eingeschrittenen Beamten, erklärt sich keines Vergehens schuldig und vertritt in der Zusammenschau mit dem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung, daß sie nur dann habe vor dem Schutzweg anhalten müssen, wenn der dort anwesende Beamte ein Zeichen mit der Hand gegeben hätte. In dem auf die seinerzeitige Strafverfügung ergangenen Einspruch, führte sie aus, daß sie sich zur Tatzeit dem Schutzweg mit einer Geschwindigkeit von 20-25 km/h genähert habe. Am Schutzweg sei ein Mädchen gestanden und ein Gendarmeriebeamter rechts und einer links und sie habe angenommen, daß man eine kleine Gruppe Kinder zusammenkommen ließe, wie es vielerorts laufe, dann ein Zeichen gegeben werde, um den Kindern ein geschütztes Überqueren zu ermöglichen.

Im Ergebnis begehrt sie wegen der Sache nicht bestraft zu werden und bekämpft die rechtliche Würdigung der ersten Instanz.

Da der Sachverhalt aufgrund der Rechtfertigung der Beschuldigten und der auf diesen Punkt konzentrierten Aussage des im erstinstanzlichen Verfahren vernommenen Gendarmeriebeamten klar liegt, im übrigen keine Geldstrafe verhängt wurde, die den Betrag von 3.000 S überstieg, wie erwähnt die rechtliche Würdigung bekämpft wird und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt wurde, konnte die Sache aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Voraus wird bemerkt, daß der O.ö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Verfahren nicht dazu berufen ist, über die bei der Amtshandlung wechselseitig stattgefundene Wortwahl abzusprechen.

Die Rechtsmittelwerberin hat nach eigenen Angaben diesbezüglich ohnedies den Dienstweg beschritten.

Bezüglich des zur Beurteilung heranstehenden Sachverhaltes im Verwaltungsstrafverfahren stand fest, daß die Rechtsmittelwerberin sich dem in Rede stehenden Schutzweg näherte, auf dem Schutzweg ein Schulkind stand, welches die Straße überqueren wollte. Bei dem Kinde stand ein Gendarmeriebeamter.

Die mit dem PKW Kennzeichen , herannahende Rechtsmittelwerberin hielt vor dem Schutzweg nicht an, sondern fuhr über diesen weiter und wurde anschließend von einem zweiten in unmittelbarer Nähe befindlichen Gendarmen angehalten und beanstandet.

Zu diesem Sachverhalt war rechtlich zu bedenken:

Gemäß § 9 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einen Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Eine Mißachtung dieses Gebotes stellt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Zweifellos handelte es sich bei dem von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeug um kein Schienenfahrzeug und bei dem am Schutzweg stehenden Kinde um einen Fußgänger.

Eine Regelung des Verkehrs durch Armzeichen lag nicht vor, sodaß bei der gegebenen Situation bei dem Schutzweg der absolute Vorrang des Fußgängers (Kindes) im Sinn des § 9 Abs.2 StVO 1960, welcher durch die 19. StVO-Novelle noch bekräftigt wurde, galt.

Das Beharren der Rechtsmittelwerberin auf ihrer verfehlten Rechtsansicht, das Straßenaufsichtsorgan wäre verpflichtet gewesen ein Armzeichen zu geben und nur dann hätte sie vor dem Schutzweg anhalten müssen, mochte der Berufung zu keinem Erfolg zu verhelfen. Die objektive Tatseite war daher klar als erfüllt zu betrachten.

Was die subjektive Tatseite anlangt, so war ihr als geprüfter Lenkerin und Verkehrsteilnehmerin die Kenntnis der Fahrregeln und das Verschaffen der Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen nach dem neuesten Stande zuzumuten und von ihr zu erwarten. Eine diesbezügliche Versäumnis begründet die Vorwerfbarkeit der Tat und zumindest Fahrlässigkeit, welche gemäß § 5 Abs.1 VStG bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung genügt.

Diese Fahrlässigkeit war gewichtig, sodaß bei dem gerechtfertigten Schuldspruch ein Absehen von einer Bestrafung im Sinn des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht kam.

Was im übrigen die Strafbemessung anlangt so war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Angesichts des aufgezeigten Maßes an Fahrlässigkeit und einem mittleren Gewicht der objektiven Tatseite, konnte der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des monatlichen Pensionseinkommens von 7.000 S, der Vermögenslosigkeit und des Nichtvorliegens von Sorgepflichten, nur 8 Prozent des Strafrahmens ausgeschöpft hat.

Zu bemerken blieb, daß aufgrund der im Akt erliegenden Auskunft der Bundespolizeidirektion Klagenfurt, Strafamt, vom 12.3.1998, die Beschuldigte insgesamt 6 Vormerkungen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften hat und ihr daher der besondere Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zukommt. Die Einsicht und Reue eines Beschuldigten ist bei dem bei der Strafbemessung mitzubedenkenden § 34 StGB als Milderungsgrund in Anschlag zu bringen. Die Uneinsichtigkeit bewirkte aber andererseits keinen besonderen Straferschwerungsgrund.

Diesbezüglich wirkten die Gründe der Spezialprävention, welche in der Zusammenschau aller vorerwähnten Umstände, die von der ersten Instanz verhängte Strafe als angemessen erscheinen ließ.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte es mit sich, daß Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG die Rechtsmittelwerberin verhalten ist einen Beitrag von 20 Prozent der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Uneinsichtigkeit stellt keinen besonderen Straferschwerungsgrund dar.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum