Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105561/7/Sch/Rd

Linz, 05.11.1998

VwSen-105561/7/Sch/Rd Linz, am 5. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Gerhard G vom 19. Mai 1998, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. April 1998, VerkR96-15597-1997/MR, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. Oktober 1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, daß bei den Fakten 2 und 3 im Spruch des Straferkenntnisses jeweils die Wortfolge:"und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt haben" zu entfallen hat und die hinsichtlich Faktum 2 übertretene Verwaltungsvorschrift zu lauten hat: § 14 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz.

II. Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Unbeschadet dessen ist bezüglich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung ein Beitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von insgesamt 2.120 S (20 % der zu Faktum 2 bis 4 verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 30. April 1998, über Herrn Gerhard G, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.1 StVO 1960, 2) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967, 3) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 und 4) § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen 1) 500 S, 2) 300 S, 3) 300 S und 4) 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) einem Tag, 2) einem Tag, 3) einem Tag und 4) neun Tagen verhängt, weil er am 21. September 1997 um ca. 1.30 Uhr im Gemeindegebiet von Wilhering, Ortsgebiet von H, auf der Ruflinger Bezirksstraße auf Höhe des Hauses H aus Richtung Linz kommend in Richtung D den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei er 1) diesen nicht so weit rechts gelenkt habe, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei, weil er zu weit nach links auf die Gegenfahrbahn abgekommen sei und frontal gegen den vorschriftsmäßig abgestellten PKW mit dem Kennzeichen gestoßen sei, 2) als Lenker des Kraftfahrzeuges den Führerschein nicht mitgeführt und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt habe, 3) als Lenker des Kraftfahrzeuges den Zulassungsschein nicht mitgeführt und auf Verlangen einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überprüfung nicht ausgehändigt habe und 4) sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und entgegen der von einem Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung am 21. September 1997 um 1.55 Uhr im Ortsgebiet von H, seine Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung verweigert habe, nachdem die Alkomatuntersuchung aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen (infolge von Schmerzen und einer Prellung) nicht möglich gewesen sei. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 1.110 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zum stattgebenden Teil der Berufung (Faktum 1 des Straferkenntnisses): Der Verwaltungsgerichtshof hat in der zu § 7 Abs.1 StVO 1960 ergangenen richtungsweisenden Entscheidung vom 10. Oktober 1995, 95/02/0276, ZVR 2/1997, ua ausgesprochen, daß der erwähnten Bestimmung nur entnommen werden kann, sich bei Benützung der Fahrbahn so weit als hier umschrieben (Sicherheitsabstand) rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Das Verbot der Beschädigung von Sachen auf einem rechts von der Fahrbahn gelegenen Parkplatz läßt sich nicht daraus ableiten. Im vorliegenden Fall war nach der Beweislage das vom Berufungswerber beschädigte abgestellte Fahrzeug an einer näher umschriebenen Stelle neben der Fahrbahn aufgestellt. Aus nicht weiter nachvollziehbaren Gründen ist der Berufungswerber mit seinem PKW von der Fahrbahn abgekommen und hat dieses Fahrzeug beschädigt. Wenngleich im nunmehr gegebenen Fall ein Abkommen von der Fahrbahn nach links gegeben war, so kann keine sachliche Begründung dafür gefunden werden, das oben erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht auch darauf anzuwenden. Der Berufung war daher in diesem Punkt Erfolg beschieden, ohne daß auf das Vorbringen noch näher einzugehen war.

Der Berufungswerber vermeint im Zusammenhang mit den weiteren zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, insbesondere der Verweigerung der Durchführung der klinischen Untersuchung trotz vorliegender Alkoholisierungssymptome, mangels Verschuldens nicht strafbar zu sein. Er könne, wie er schon im erstbehördlichen Verfahren, aber auch im Rahmen der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung angegeben hat, nicht nachvollziehen, wie es zu dem Unfall gekommen sei. Er könne sich auch an die Fahrt von Linz, wo er an einem Fußballturnier teilgenommen habe, in Richtung seines Wohnortes nicht mehr erinnern. Ein bewußtes Erinnerungsvermögen habe er erst wieder für die Zeit gegen 5.00 Uhr früh des Morgens nach dem Verkehrsunfall, da er zu diesem Zeitpunkt zu Hause auf seinen Radiowecker geblickt habe. Dem steht allerdings die nach der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des Zeugen BI D gegebene Beweislage gegenüber. Der Genannte war einer der Gendarmeriebeamten, die den Verkehrsunfall aufgenommen haben. Im Zuge der Unfallaufnahme wurde der Berufungswerber vom Zeugen gefragt, ob er verletzt wäre. Er habe ihm daraufhin seine Handknöcheln gezeigt, die Verletzungen aufwiesen, bezeichnete diese aber nicht als "Verletzungen". Über weiteres Befragen, ob Arzt oder Rettung notwendig wären, wurde dies vom Berufungswerber verneint. Dieses Gespräch sei aus normaler Gesprächsdistanz geführt worden. Beim Berufungswerber sei dem Zeugen Alkoholgeruch der Atemluft und eine etwas verlangsamte Aussprache aufgefallen. Das Gespräch sei ruhig und sachlich verlaufen, der Zeuge habe den Eindruck gehabt, daß ihn der Berufungswerber damals verstanden hätte. Er habe des weiteren erzählt, daß er "von der Polizei" sei und von einem Fußballspiel komme. Nach erfolgter Aufforderung zum Alkotest habe der Berufungswerber angegeben, Schmerzen im Brustbereich zu haben und deshalb diesen Test nicht machen zu können. Daraufhin sei er auf das Erfordernis einer klinischen Untersuchung hingewiesen worden. Die Durchführung dieser Untersuchung wurde vom Berufungswerber verweigert. Die in der Folge verlangten Dokumente Führerschein und Zulassungsschein habe der Berufungswerber nicht vorweisen können, diesbezüglich habe er angegeben, daß er sie nicht mithabe. Er hätte vermutet, daß sich die Dokumente in einem anderen Fahrzeug befinden würden.

An der Unfallstelle sei auch ein Bekannter des Berufungswerbers anwesend gewesen. Über Befragen durch den Meldungsleger, wie er nach Hause käme, habe der Berufungswerber erklärt, dieser Bekannte würde dies erledigen. Auch habe sich der Rechtsmittelwerber noch mit dem Lenker des herbeigerufenen Abschleppfahrzeuges unterhalten. Diese Aussage des Zeugen steht in offenkundigem Widerspruch zu den Angaben des Berufungswerbers selbst, der, wie bereits oben erwähnt, behauptet hat, sich im Zusammenhang mit dem Unfall an nichts erinnern zu können.

Der Berufungswerber stützt sein Vorbringen insbesondere auf die Krankengeschichte des UKH Linz, wo er am Vormittag nach dem nächtlichen Verkehrsunfall untersucht wurde. In der erwähnten Krankengeschichte ist von einer commotio cerebri und einer anamnestisch kurzen Bewußtlosigkeit die Rede. Bei der Berufungsverhandlung wurden weiters Fotos, die von einem der Unfallstelle benachbarten Anwohner angefertigt wurden und das Fahrzeug des Berufungswerbers zeigen, vorgelegt. Auf zwei dieser Bilder ist eine Beschädigung der Windschutzscheibe erkennbar, die vom Berufungswerber so gedeutet wurde, daß er mit dem Kopf dagegengestoßen sei. Selbst wenn man diese scheinbar für das Berufungsvorbringen sprechenden Umstände unkritisch übernimmt, können sie nichts daran ändern, daß ihm dadurch die Glaubhaftmachung einer Diskretions- bzw Dispositionsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung bzw zur klinischen Untersuchung nicht gelungen ist. Abgesehen von dem Geschehnisablauf im Zusammenhang mit der Amtshandlung, wie er vom Meldungsleger geschildert wurde, der nicht einmal ansatzweise die Annahme einer Unzurechnungsfähigkeit des Berufungswerbers rechtfertigt, sprechen noch weitere Umstände dagegen. Etwa hat er laut Anzeige dem Meldungsleger detaillierte Angaben zum vorangegangenen Alkoholkonsum (drei Halbe und drei Seidel Bier) gemacht. Auch wurde eine Erklärung dafür geliefert, warum er Führerschein und Zulassungsschein nicht vorweisen könne (diese habe er nämlich zu Hause vergessen). Detaillierte Trinkangaben sprechen gegen die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit (VwGH 27.9.1989, 89/02/0001). Es bedarf auch keiner Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Feststellung, ob ein Kraftfahrzeuglenker bei einem Unfall eine leichte Gehirnerschütterung erlitten hat, wenn die Angaben des Meldungslegers über das Verhalten des Kraftfahrzeuglenkers bei der Anhaltung, daß er stets folgerichtige Angaben gemacht habe, glaubwürdig sind (VwGH 1.4.1987, 86/03/0243). Auch das vom Berufungswerber beigebrachte ärztliche Sachverständigengutachten des Institutes für gerichtliche Medizin Linz vom 14. Oktober 1997 vermag eine andere Beurteilung der Beweislage in diesem Punkt nicht zu begründen. Es spricht lediglich von der "Statthaftigkeit" der Annahme der Diagnose einer Gehirnerschütterung. Dieses Gutachten hält sich im Sinne einer eindeutigen Beurteilung des Sachverhaltes sehr zurück (etwa wird nur von der Möglichkeit einer gewissen Bewußtseinstrübung als Folge der commotio gesprochen). Auf das erwähnte Gutachten die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit des Berufungswerbers zu stützen, erscheint der Berufungsbehörde angesichts der oben angeführten Fakten bzw Erwägungen nicht schlüssig vertretbar.

Diese Ausführungen können sinngemäß auch auf die beiden weiteren dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen, nämlich jene nach § 102 Abs.5 lit.a und lit.b KFG 1967, gelten.

Der Spruch des Straferkenntnisses war in diesen beiden Punkten jedoch abzuändern, da es sich beim "Nichtmitführen" und dem "Nichtaushändigen" der dort erwähnten Dokumente um zwei Tatbestände handelt. Wenn ein Fahrzeuglenker sohin Führerschein bzw Zulassungsschein schon nicht mitführt, so kann ihm das als logische Konsequenz dann nicht erfolgte Aushändigen der Dokumente nicht auch noch vorgeworfen werden. Den rechtlichen Ausführungen in der Berufungsschrift im Zusammenhang mit der Aufhebung der Bestimmung des § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 ist grundsätzlich zuzustimmen. Mit der KFG-Novelle BGBl.I Nr. 121/1997 wurde die erwähnte Bestimmung mit Wirksamkeit 1. November 1997 aufgehoben. Gleichzeitig ist eine völlig inhaltsgleiche Bestimmung, nämlich § 14 Abs.1 Z1 FSG, in Kraft getreten. Dies war bei der Berufungsentscheidung in formeller Hinsicht zu berücksichtigen, wenngleich aufgrund der Inhaltsgleichheit keine Änderung der Strafbarkeit und damit auch kein Erfolg für die Berufung in diesem Punkt verbunden war.

Die Berufungsschrift läßt sich im Hinblick auf die Strafbemessung nicht aus, sodaß die Annahme gerechtfertigt ist, der Berufungswerber hätte in diesem Zusammenhang nichts vorzubringen.

Unbeschadet dessen vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, daß die verhängten Geldstrafen einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 und 2 VStG ohne weiteres standhalten. Die Berufungsbehörde schließt sich den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis an, wodurch sich überflüssige Wiederholungen erübrigen. Die der Berufungsbehörde bekanntgegebenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von ca. 20.000 S, werden ihm die Bezahlung der Geldstrafen ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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