Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105563/3/Ga/Fb

Linz, 31.08.1998

VwSen-105563/3/Ga/Fb Linz, am 31. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des G M, vertreten durch Dr. J P, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. Mai 1998, VerkR96-6701-1997-Kb, betreffend die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung, zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen. Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4, 72 Abs.4 AVG. §§ 24, 51 Abs.1, 51c VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Mit Strafverfügung vom 20. November 1997 verhängte die belangte Behörde über den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber eine Geldstrafe wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung. Der dagegen am 30. Dezember 1997 erhobene Einspruch erwies sich als verspätet, weil die Einspruchsfrist bereits mit 29. Dezember 1997 abgelaufen war (Zurückweisung des Einspruchs mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.2.1998, VerkR96-6701-1997-Kb; Bestätigung dieser Zurückweisung nach dagegen erhobener Berufung mit h Erk vom 11.5.1998, VwSen-105298/2/Ga/Ha).

2. Die hilfsweise (für den Fall der Bestätigung der Zurückweisung) beantragte Wiedereinsetzung wies nun die belangte Behörde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 1998 ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, es sei dem Wiedereinsetzungswerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß er durch die "möglicherweise unabwendbare Auslandsreise" verhindert gewesen sei, den Einspruch rechtzeitig zu erheben. 3. Dem widerspricht der Wiedereinsetzungswerber mit seiner Berufungsschrift. Es hätten die - näherhin geschilderten - beruflichen Fahrten nach Deutschland sehr wohl ein unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs.1 Z1 AVG dargestellt und sei ihm dadurch unmöglich gemacht worden, die Einspruchsfrist einzuhalten. Er habe die hinterlegte Sendung am ersten Tag, an dem ihm die Behebung möglich gewesen sei, beim Postamt B abgeholt und an diesem Tag den Bescheid gleich seiner Rechtsschutzversicherung gefaxt. Diese habe ihn am nächsten Tag an den nunmehrigen Rechtsvertreter übermittelt, der noch am selben Tag Einspruch erhoben habe. Er habe also durch die Versäumung der Einspruchsfrist einen Rechtsnachteil erlitten, obwohl ihn daran kein Verschulden treffe. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: 4.1. Die Berufung argumentiert in einem wesentlichen Punkt in Widerspruch zur Aktenlage. Im Beschwerdefall steht fest, daß der Wiedereinsetzungswerber die für ihn beim Postamt B mit der Wirkung der Zustellung ordnungsgemäß hinterlegte Strafverfügung am Montag, dem 29. Dezember 1997 abgeholt hatte. Fest steht aber auch, daß die Einspruchsfrist (erst) mit Ablauf eben dieses 29. Dezember 1997 endete. In seiner Berufungsschrift schildert der Wiedereinsetzungswerber, daß er bezüglich der beim Postamt B hinterlegten Sendung schon ein schlechtes Gewissen gehabt und ständig überlegt hätte, wie er diese Sendung "schnellstmöglich" abholen könnte. Gleich am ersten Tag nach den Weihnachtsfeiertagen, am Montag, dem 29. Dezember 1997, habe er dann die hinterlegte Sendung beim Postamt B abgeholt. Der unabhängige Verwaltungssenat hält daher für gerechtfertigt, anzunehmen, daß der Wiedereinsetzungswerber die hinterlegte Briefsendung bereits am frühen Vormittag des 29. Dezember 1997 abgeholt hat. Daß ihm auch klar gewesen ist, worum es bei der gegen ihn gerichteten Strafverfügung ging und daß er mit der Verfügung nicht einverstanden war, macht ein dem Verfahrensakt der belangten Behörde einliegender Aktenvermerk vom 29. Dezember 1997 über ein noch an diesem Tag geführtes Telefonat des Wiedereinsetzungswerbers mit der belangten Behörde deutlich.

4.2. Es fand also der - über die Strafverfügung orientierte - Wiedereinsetzungswerber an jenem Montag, 29. Dezember 1997, Zeit, mit der belangten Behörde Kontakt aufzunehmen und mit dem zuständigen Bearbeiter über die Umstände der Bestrafung zu sprechen einerseits und ein Fax an seine Rechtsschutzversicherung abzusetzen andererseits. Die Erhebung des Einspruchs noch an diesem Tag unterließ er dennoch.

4.3. Dem Wiedereinsetzungswerber war jedoch, zumal im Lichte der von ihm selbst vorgebrachten Umstände, die Einsicht zumutbar, daß dieser Montag der letzte Tag der Einspruchsfrist ist. Warum er diesen Tag nicht nutzte, um einen einfachen Einspruch, der keinerlei Begründung bedurfte, an die belangte Behörde abzusenden oder zu faxen, ist in seinem gesamten Vorbringen nicht dargetan. Irgendwelche Ereignisse beruflicher oder privater Art, die ihn an der Wahrung seiner prozessualen Rechte an diesem, ihm zur Gänze für die Einspruchserhebung zur Verfügung gestandenen Montag gehindert hätten, machte der Wiedereinsetzungswerber nicht geltend und hatte der unabhängige Verwaltungssenat solche Gründe von sich aus nicht aufzugreifen. Insbesondere wäre er durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung nicht gehindert gewesen, in der gegebenen Situation selbständig den Einspruch zur Wahrung der Frist zu erheben. Daß er dennoch untätig geblieben ist und er daher die Einspruchsfrist schließlich versäumte, muß er sich als bereits auffallende Sorglosigkeit anrechnen lassen. Zusammenfassend steht fest, daß der Wiedereinsetzungswerber für den Montag, 29. Dezember 1997, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ihn hätte hindern können, die an diesem Tag noch offen gewesene Einspruchsfrist einzuhalten, schon nicht glaubhaft gemacht hat. Hat aber die belangte Behörde - im Ergebnis - den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen, so war wie im Spruch zu erkennen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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