Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105566/2/Ga/Ri

Linz, 30.06.1999

VwSen-105566/2/Ga/Ri Linz, am 30. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des T M in P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M P in R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R. vom 12. März 1998, VerkR96-5541-1997, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in allen sechs Fakten bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat insgesamt 1.160 S (zu 1. 60 S, zu 2., 3., 5. und 6. je 200 S und zu 4. 300 S) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 12. März 1998 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 9. August 1997 um ca. 14.40 Uhr als Lenker eines durch das Kennzeichen bestimmten PKW auf der A IAutobahn, zwischen km und, Gemeinde U, Fahrtrichtung W, in sachverhaltsmäßig jeweils näher beschriebener Weise 1. § 100 KFG, 2. § 18 Abs.1 StVO, 3. § 16 Abs.2 lit.a StVO, 4. § 15 Abs.1 StVO, 5. § 11 Abs.1 StVO und 6. § 52a Z10a StVO verletzt. Über den Berufungswerber wurden, jeweils unter Angabe der Strafverhängungsnorm, zu 1. bis 6. Geldstrafen zwischen 300 S und 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafen: zwischen zehn und 38 Stunden) je kostenpflichtig verhängt.

Begründend verwies die belangte Behörde auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung, Außenstelle R., vom 22. August 1997, der die Angaben von in den Vorfall involvierten Verkehrsteilnehmern zugrunde lagen. Zur Rechtfertigung zu den daraufhin - übereinstimmend mit den nunmehr angefochtenen Tatvorwürfen - angelasteten Übertretungen aufgefordert, habe sich der Beschuldigte jedoch verschwiegen, sodaß die daher unbestritten gebliebenen Sachverhalte als erwiesen angenommen werden konnten. Nach Darstellung der als verletzt vorgeworfenen Rechtsvorschriften habe in allen sechs Fakten von der objektiven Tatbestandsmäßigkeit und - im Grunde des § 5 Abs.1 VStG - auch von der Erfüllung der Schuldseite ausgegangen werden müssen.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt und unter Berücksichtigung der Gegenäußerung der belangten Behörde, erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die Verstöße und macht geltend, daß die belangte Behörde die Beweise bezüglich dieses Vorfalls sehr einseitig gewürdigt bzw sich kritiklos auf die Darstellungen der Meldungsleger verlassen hätte; es sei überhaupt nicht geprüft worden, ob diese Schilderung mit Rücksicht auf die örtlichen Gegebenheiten überhaupt zutreffen könnten. Es hätte daher im Zweifel zu seinen Gunsten von seiner Bestrafung Abstand genommen werden müssen.

Mit diesem Vorbringen konnte der Berufungswerber das angefochtene Straferkenntnis jedoch nicht erschüttern. Wenn er behauptet, es seien die Beweise einseitig gewürdigt worden, so ist ihm die Aktenlage vorzuhalten und steht demnach fest, daß ihn die belangte Behörde in Wahrung seiner Verteidigungsrechte zur Rechtfertigung aufgefordert hatte, er sich zu den Tatanlastungen jedoch verschwiegen hatte. Die belangte Behörde war daher berechtigt, die von ihr als schlüssig gewürdigte Anzeige des LGK für Oö. als maßgebende Sachverhaltsgrundlage der Rechtsbeurteilung zu unterziehen.

Die erstmals nun mit der Berufung vorgetragene Bestreitung setzt den einzelnen, durch konkret ausgeführte Sachverhaltsdarstellungen gestützten Tatvorwürfen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nur pauschale Verneinungsbehauptungen entgegen. Soweit der Berufungswerber dabei vorbringt, es habe der Anzeiger allenfalls die Überholspur nicht freigehalten, so übergeht er, daß zur Tatzeit, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenäußerung unter Anschluß der hier in Geltung gestandenen Verordnungen beweiskräftig darstellen konnte, für den gesamten, als Tatort in Rede stehenden Gegenverkehrsbereich auf der A Iautobahn zur Tatzeit nur noch ein, jedoch relativ breiter Fahrstreifen pro Fahrtrichtung zur Verfügung gestanden ist und daher über den gesamten Gegenverkehrsbereich ein Überholverbot und eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h verordnet gewesen ist. Die bewußte Wahrnehmung dieser Gegebenheiten ist schon dem bloß durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer und somit auch dem Berufungswerber, der unstrittig und erwiesenermaßen zur Tatzeit dort in Fahrtrichtung W gefahren ist, jedenfalls zuzumuten. In Anbetracht der daher festzustellenden Ungereimtheit in der Verantwortung des Berufungswerbers aber bewertet der Oö. Verwaltungssenat die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers, der sich als Beschuldigter in jede Richtung verteidigen konnte, als beeinträchtigt.

Dem steht gegenüber, daß in den der Anzeige angeschlossenen Niederschriften über die Angaben der sich durch das Fahrverhalten des Berufungswerbers bedrängt bzw. gefährdet fühlenden Verkehrsteilnehmer Widersprüche nicht entdeckt werden können und - vor dem Hintergrund der für den tatgegenständlichen Autobahnabschnitt verordnet gewesenen Verkehrsführung und -vorschriften (Geschwindigkeitsbeschränkung und Überholverbot) - als plausibel und in der Ablaufschilderung als nachvollziehbar empfunden werden. Für die Glaubwürdigkeit der zur Anzeige führenden Schilderungen spricht, daß der Berufungswerber den Meldungslegern völlig unbekannt gewesen ist, daß sie sofort nach dem Geschehen und noch unter dem unmittelbaren Eindruck von einer Notrufsäule aus die Autobahngendarmerie verständigten und der Berufungswerber daraufhin - auf Grund der Kennzeichendurchgabe der Meldungsleger - von der Gendarmerie angehalten werden konnte. Wie sich in der Folge erwies, waren die Schilderungen der Meldungsleger mit den örtlichen Gegebenheiten, dh. mit den dort verordnet gewesenen Verkehrsvorschriften deckend in Einklang zu bringen.

Alles in allem sieht sich der Oö. Verwaltungssenat daher nicht veranlaßt, an der Glaubwürdigkeit der Meldungsleger zu zweifeln, hat aber Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers. Ausgehend davon aber hat die belangte Behörde die Tatbestandsmäßigkeit in allen sechs Fakten zu Recht angenommen und ist ihr in den Schuldsprüchen nicht entgegenzutreten.

Zur Strafbemessung hat der Berufungswerber nichts vorgebracht. Die belangte Behörde hat anhand der Kriterien des § 19 VStG ihre Erwägungen zur Festsetzung der Strafhöhen ausreichend begründet, dabei als mildernd die bisherige Straflosigkeit, als erschwerend keine Umstände gewertet, hat weiters auf die geschätzten und vorgehaltenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers Bedacht genommen und in allen sechs Spruchpunkten unter Einbeziehung der Strafrahmen jeweils milde, dh. im untersten Bereich der Rahmen sich bewegende Geldstrafen verhängt. Dieser wohlbegründeten Ermessensentscheidung war durch den Oö. Verwaltungssenat nicht entgegenzutreten.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Berufungswerber zu 1. bis 6. die Beiträge zum Berufungsverfahren im gesetzlichen Ausmaß (20 % der je verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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