Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105568/5/Sch/Rd

Linz, 29.07.1998

VwSen-105568/5/Sch/Rd Linz, am 29. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herbert G vom 11. Dezember 1997, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 9. September 1997, VerkR96-5196-1997-Pre, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Faktum 1 verhängte Geldstrafe auf 8.000 S und jene zu Faktum 2 auf 300 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf eine Woche bzw sechs Stunden herabgesetzt werden. II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 830 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 9. September 1997, VerkR96-5196-1997-Pre, über Herrn Herbert G, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 5 Abs.1 StVO 1960 und 2) § 99 Abs.5 letzter KFG 1967 Geldstrafen von 1) 10.000 S und 2) 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) zehn Tagen und 2) 36 Stunden verhängt, weil er am 16. August 1997 um 19.01 Uhr das Motorfahrrad, Marke Derbi, Vamos G, mit dem Kennzeichen, graugrün, auf der Salzburgerstraße in 5280 Braunau/Inn in Richtung stadteinwärts bis zur Anhaltung auf der Salzburgerstraße in 5280 Braunau/Inn nächst Haus Nr. gelenkt habe, 1) obwohl er sich hiebei aufgrund des bei ihm gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von über 0,4 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und 2) es als Lenker eines einspurigen Kraftrades während des Fahrens im Ortsgebiet das Abblendlicht nicht verwendet habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 1.080 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt grundsätzlich eine gravierende Übertretung der Verkehrsvorschriften dar. Beim Berufungswerber wurde eine Atemluftalkoholkonzentration von immerhin 0,61 mg/l festgestellt, welcher Wert zweifellos eine beträchtliche Alkoholisierung darstellt. Andererseits konnte bei der Strafbemessung nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Berufungswerber lediglich ein Motorfahrrad gelenkt hat, welches nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein so hohes Gefahrenpotential für die Verkehrssicherheit darstellt wie etwa ein PKW. Auch wurde glaubwürdig dargelegt, daß die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers derzeit als sehr eingeschränkt angesehen werden müssen. Er bezieht demnach ein monatliches Krankengeld von ca. 9.000 S und hat beträchtliche Schulden abzutragen. Aus letzterem Grund wurde für ihn ein Sachwalter bestellt, welcher dem Berufungswerber die Regelung der Schuldensituation ermöglichen soll.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch abschließend zu bemerken, daß die Ausführungen in der Berufungsschrift im Hinblick auf die Frage der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit des Berufungswerbers während der Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht entscheidungsrelevant ist, sondern allenfalls nur im Zusammenhang mit dem Tatzeitpunkt. Da sich die Berufung aber ausschließlich auf das Strafausmaß beschränkt, konnten diesbezügliche Erörterungen unterbleiben; unbeschadet dessen kann der entsprechenden Anzeige des Meldungslegers entnommen werden, daß der Berufungswerber zum Beanstandungszeitpunkt hinreichend orientiert war (siehe Rubrik "Angaben des Verdächtigen"). Über entsprechenden Antrag hin besteht die Möglichkeit, eine Verwaltungsstrafe im Ratenwege zu begleichen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum