Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105575/10/Sch/Rd

Linz, 28.07.1998

VwSen-105575/10/Sch/Rd Linz, am 28. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Mai 1998, VerkR96-3166-1998-K, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 5. Mai 1998, VerkR96-3166-1998-K, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 6. Dezember 1997 um 14.48 Uhr in Pasching auf der Stifterstraße in Richtung Plus-City den PKW mit dem Kennzeichen entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Anliegeverkehr und Radfahrer" gelenkt habe, obwohl diese Ausnahme für ihn nicht in Betracht gekommen sei. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet nicht, entgegen dem bestehenden Fahrverbot mit der Ausnahme für Anliegeverkehr die Stifterstraße in Pasching durchfahren zu haben, vermeint aber, daß auf ihn die erwähnte Ausnahme Anwendung zu finden gehabt hätte. Er habe nämlich das Anliegen gehabt, im "Volksheim Langholzfeld", das sich an der Stifterstraße befinde, etwas zu trinken.

Ein solches "Anliegen" bewirkt aber nicht, daß ein Fahrzeuglenker dadurch zum Anlieger wird. Im Zusammenhang mit der Anliegereigenschaft bzw dem Anliegeverkehr kommt es allein darauf an, ob tatsächlich zu einem dort befindlichen Gebäude bzw Grundstück zugefahren wurde oder nicht. Eine sogenannte "mentale" Anliegereigenschaft ist dem Gesetz fremd. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes käme dieser Frage nur dann Bedeutung zu, wenn die ursprünglich beim Fahrzeuglenker bestandene Absicht des Zufahrens durch den Eintritt eines Notstandes geändert wurde (VwGH 23.9.1988, 88/02/0056). Solches wurde vom Berufungswerber aber zu keinem Zeitpunkt behauptet. Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt, daß vom unterfertigten Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich das bezughabende Videoband besichtigt wurde. Hierauf ist zu sehen, daß das auf den Berufungswerber zugelassene Fahrzeug von der B 1 kommend durch die Stifterstraße bis zur B 139 und in der Folge diese überquerend in Richtung "Plus-City" gelenkt wurde. Es sind nicht die geringsten Anstalten erkennbar, daß der Fahrzeuglenker zum erwähnten Volksheim zugefahren wäre bzw zumindest die Absicht, etwa durch Betätigen des Blinkers, zum Ausdruck gebracht hätte.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Nichtbeachtung eines Fahrverbotes stellt grundsätzlich kein "Bagatelldelikt" dar. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Berufungswerber nicht mehr zugute. Erschwerungsgründe lagen gleichfalls nicht vor. Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Genannten werden es ihm ohne weiteres ermöglichen, die Verwaltungsstrafe zu bezahlen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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