Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105576/36/Gu/Pr

Linz, 20.04.1999

VwSen-105576/36/Gu/Pr Linz, am 20. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Dr. S. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.5.1998, Zl.VerkR96-19553-1997, wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 15. April 1999 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungs-verfahrens 100 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 18 Abs.1 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 18.12.1997 gegen 8.45 Uhr im Gemeindegebiet von E. auf der Westautobahn A1 zwischen km 158,000 und km 158,500 in Richtung Linz den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt zu haben und beim Fahren hinter dem nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten zu haben, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil er mit seinem PKW bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h nur einen Abstand von etwa 5 m zum Vorderfahrzeug eingehalten habe.

Wegen Verletzung des § 18 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrens-kostenbeitrag von 50 S auferlegt.

Die erste Instanz stützt ihren Schuldspruch auf die Aussagen der Meldungsleger und fand dadurch die leugnende Verantwortung des Beschuldigten widerlegt.

Aufgrund der Berufung wurde am 15. April 1999 die mündliche Verhandlung durchgeführt. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beschuldigte seine Postabgabestelle in unter welcher er auch noch seine Berufung verfaßte. Eine Ladung zur mündlichen Verhandlung unter dieser Abgabestelle erreichte den Beschuldigten nicht, weil er in der Zwischenzeit verzog und damit seine Abgabestelle änderte, ohne hievon der Behörde während laufenden Verfahrens Kenntnis zu geben. Auch ein Versuch der Zustellung der Ladung an zwei erforschte Abgabestellen in Italien schlugen fehl, sodaß die Zustellung durch Hinterlegung im Sinne des § 8 und § 23 Abs.1 des Zustellgesetzes bewirkt werden mußte.

Durch das Verschweigen einer neuen Abgabestelle ist die gesetzliche Fiktion einer ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde bewirkt worden und hatte der Rechtsmittelwerber die Folgen seiner Säumnis selbst zu tragen, indem in Abwesenheit verhandelt werden konnte.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Zeugen, RI D. G. und Insp. J. W. vernommen, der Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 4.3.1998 und seine Rechtfertigungsangaben vor der Stadtgemeinde B. vom 4.5.1998 verlesen. Ferner wurde der Inhalt der Berufung vom 9.6.1998 verlesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde schließlich von einem zugezogenen Amtssachverständigen ein Gutachten über einen erforderlichen Sicherheitsabstand zum voranfahrenden Fahrzeug bei einer Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h erstattet.

Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Am 18.12.1997 gegen 8.45 Uhr lenkte der Rechtsmittelwerber das Kraftfahrzeug Audi C4 S Avant, mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn von Wien kommend in Richtung Linz. Bei Autobahn-km 158,000 im Gemeindegebiet von E., schloß er während dieser Fahrt auf der dritten (äußerst linken) Fahrspur fahrend auf einen dunklen BMW auf und näherte sich diesem bis auf eine Distanz von ca. einer Autolänge (ca. 5m). In dieser Position hinterherfahrend wurde sein PKW von zwei Beamten der Straßenaufsicht von einem am ersten Fahrstreifen (äußerst rechten Fahrstreifen) fahrenden Dienstkraftwagen aus gesichtet.

Das Dienstfahrzeug bewegte sich mit ca. 100 km/h, während der Rechtsmittelwerber in seinem Kraftfahrzeug hinter dem BMW im vorbezeichneten Abstand fahrend mit ca. 120 km/h vorbeifuhr. Durch diese Gegebenheiten hatten die Beamten im annähernd rechten Winkel, der sich dann nach dem Vorbeiziehen leicht perspektivisch verschob, Sicht auf den Abstand und das Geschehen.

Nachdem die beiden Beamten den Sicherheitsabstand als wesentlich zu gering erachteten, nahmen sie die Verfolgung auf und machten den Rechtsmittelwerber im Bereich der Ausfahrt Asten (wo dies die Örtlichkeit zuließ) stellig.

Insp. G., der die Amtshandlung führte, bot dem Beschuldigten an, die Übertretung der Verkürzung des Sicherheitsabstandes durch ein Organmandat zu ahnden, was jedoch vom Rechtsmittelwerber abgelehnt wurde.

Der Sicherheitsabstand gegenüber einem voranfahrenden Fahrzeug beträgt bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h aufgrund einer Reaktionszeit von 0,8 sek. 27 m und war, indem der Rechtsmittelwerber nur etwa eine PKW-Länge Sicherheitsabstand hielt, beträchtlich zu kurz, was bedeutete, daß er bei einem unvermuteten Bremsen des Vorderfahrzeuges nicht rechtzeitig anhalten hätte können, sondern in dieses hineingefahren wäre.

Daß der Rechtsmittelwerber diesen erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, wurde von den als Zeugen vernommenen Meldungslegern dargetan. Aufgrund der Schilderung des Vorganges der Wahrnehmungen im Zusammenhang mit den sich bietenden örtlichen Gegebenheiten hatten diese Aussagen gegenüber der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten, das höhere Maß der Glaubwürdigkeit für sich, weil den Organen der Straßenaufsicht - wie übrigens jedem geprüften Autofahrer zugemutet werden kann - zu unterscheiden, ob ein Sicherheitsabstand ca. eine Wagenlänge oder mindestens 27 m beträgt. Im übrigen hätten, anders als der Beschuldigte, der sich in einem Verwaltungsstrafverfahren nach jeder Richtung hin sanktionslos verantworten darf, die als Zeugen vernommenen Meldungsleger im Falle einer falschen Zeugenaussage neben der strafrechtlichen Verantwortung mit disziplinären (einhergehend daher mit vermögensrechtlichen) Sanktionen zu rechnen. Im übrigen erkennt der Oö. Ver-waltungssenat auch in der Darstellung des Rechtsmittelwerbers, daß die Beamten ihm 2 km nachgefahren seien, keinen Widerspruch, zumal die Autobahn zur Tatzeit auf der dritten Fahrspur Verkehr aufwies, sohin ein entsprechendes Verkehrsaufkommen herrschte und mit Rücksicht des Verkehrsaufkommens und der Wahl eines sicheren Anhalteortes ein Nachfahren auf dieser Strecke zum Zwecke des Stelligmachens durchaus plausibel erscheint.

Im Ergebnis kommt daher auch der Oö.Verwaltungssenat, wie die erste Instanz, zum Schluß, daß der Rechtsmittelwerber den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt hat.

Bezüglich der subjektiven Tatseite machte der Beschuldigte keine Gründe geltend, die auf ein mangelndes Verschulden schließen ließen.

Aufgrund der vorstehenden Feststellungen war rechtlich zu bedenken.

Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer unter anderem diesen gebotenen Sicherheitsabstand nicht einhält.

Mit der Verwirklichung des Lebenssachverhaltes hat der Rechtsmittelwerber daher den Tatbestand gesetzt und war der Schuldspruch aus diesem Grunde zu bestätigen.

Was die Strafbemessung anlangt so war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafbemessung hat der Rechtsmittelwerber nicht gesondert bekämpft. Von Amts wegen ergab eine Nachprüfung, daß die erste Instanz auf die Sorgepflicht für zwei Kinder Bedacht genommen hat. Der Schätzung des Monatseinkommens von rund 20.000 S und des Nichtbesitzes eines Vermögens wurden vom Rechtsmittelwerber nicht entgegengetreten.

Als mildernd wurde von der ersten Instanz das Fehlen einschlägiger verwaltungsrechtlicher Vormerkungen gewertet. Erschwerungsgründe hat die erste Instanz nicht in Anschlag gebracht.

Nachdem eine beträchtliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes vorlag und daher das geschützte Interesse, nämlich die Hintanhaltung einer Gefährdung im Straßenverkehr durch Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes, dementsprechend unterlaufen wurde, kann der ersten Instanz kein Ermessens-mißbrauch vorgeworfen werden, wenn sie eine Strafe an der Untergrenze des Strafrahmens verhängt hat.

Da aus den vorerwähnten Gründen der Berufung ein Erfolg zu versagen war, trifft den Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG die gesetzliche Pflicht, einen Pauschalkostenbeitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Beweiswürdigung 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum