Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105592/10/Ki/Shn

Linz, 02.10.1998

VwSen-105592/10/Ki/Shn Linz, am 2. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Wolfgang W, vom 16. Juni 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Mai 1998, Zl. S-15725/98-3, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. September 1998 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 100 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten vor dem Oö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 22. Mai 1998, Zl. S-15725/98-3, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kz., trotz schriftlicher Aufforderung der BH Linz-Land vom 11.9.1997, Zl. VerkR96-8088-1997-Hu, der Behörde am 1.10.1997 eine unvollständige Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 7.4.1997, um 9.48 Uhr gelenkt hat, zumal er lediglich angegeben hat, daß es sich beim Fahrer um seinen in Spanien lebenden und wohnhaften Bruder handelt, ohne jedoch dessen Namen und die genaue Adresse bekanntzugeben. I.2. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 1998 erhob der Rechtsmittelwerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in eventu die Strafe gemäß § 19 StVG (wohlgemeint: VStG) schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

In der Begründung weist der Rechtsmittelwerber zunächst darauf hin, daß das gegenständliche Straferkenntnis dem Beschwerdeführer erst nach etwa acht Monaten nach dem ihm vorgeworfenen Tatzeitpunkt zugestellt wurde. Die BPD Linz hätte infolge Verjährung daher das VStG nicht mehr anwenden dürfen.

Der Einschreiter sei auch nicht verpflichtet, entsprechende Auskünfte von Deutschland aus zu erteilen. Die anerkannten völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätze des Hoheitsgebietes eines Staates würden sich lediglich auf alle im Staatsgebiet befindlichen Menschen und Sachen, soweit dem nicht Ausnahmen entgegenstehen, erstrecken. Die Personalhoheit habe der Staat lediglich über seine eigenen Staatsbürger, sei es im Inland oder im Ausland. Da der räumliche Geltungsbereich von österreichischen Gesetzen grundsätzlich nur österreichische Staatsbürger bzw Personen erfasse, welche sich im Hoheitsgebiet der Republik Österreich aufhalten, entstehe für Personen, welche sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich aufhalten und keine österreichischen Staatsbürger seien, keine rechtliche Verpflichtung zur Beantwortung der genannten Frage. Da der Einschreiter sich zum Zeitpunkt der Anfrage in Deutschland befand und er auch deutscher Staatsbürger sei, sei für ihn keine rechtliche Verpflichtung zur Beantwortung der genannten Anfrage entstanden. Weiters sei er der Ansicht, daß gemäß § 2 Abs.2 VStG eine Übertretung nur dann im Inland begangen wurde, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten sei. Es sei daher jedenfalls die Tat als nicht im Inland begangen zu erachten und liege die Tat außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des österreichischen Verwaltungsstrafrechtes und sei daher auch nicht strafbar.

Das Verhalten wäre dem Einschreiter auch nicht vorwerfbar. Er habe sich bereits in seinen bisherigen Stellungnahmen aufgrund seines Verwandtschafts-verhältnisses zum damaligen Fahrzeuglenker mehrmals auf das Zeugnisentschlagungsrecht, welches auch gemäß § 38 VStG grundsätzlich Gültigkeit habe, berufen. Daß im konkreten Fall gemäß § 103 Abs.2 KFG das Recht auf Auskunftsverweigerung aufgrund der besonderen Stellung dieser Bestimmung als Verfassungsbestimmung zurücktrete, sei dem Bw trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt.

Die Stellungnahme vom 30.9.1997, in der sich der Bw auch auf das Zeugnisentschlagungsrecht berufen habe, sei gleichsam als Anfrage hinsichtlich des Bestehens eines solchen Rechts zu qualifizieren. Es sei dem Bw nicht möglich gewesen, innerhalb der ihm gesetzten Frist sich anderweitig Kenntnis über die aktuelle österreichische Rechtslage zu verschaffen. Dem Bw als deutschem Staatsbürger sei es auch nicht zumutbar, die Sonderbestimmung des ansonsten allgemeinen Zeugnisentschlagungsrechtes zu kennen. Er sei ursprünglich von der Behörde in der schriftlichen Aufforderung auch nicht gesondert darauf hingewiesen worden, daß das Recht auf Auskunftsverweigerung ausnahmsweise nicht besteht. Zudem habe sich der Bw stets bereiterklärt, dieser Auskunftsverpflichtung nachzukommen, falls die österreichische Rechtslage dies verlange. Die Behörde wäre daher angehalten gewesen, spätestens zu diesem Zeitpunkt entsprechende Aufklärungsarbeit zu leisten, zumal zu erkennen war, daß der Einschreiter einem nicht vorwerfbaren Irrtum unterliege. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer der Lenkeranfrage ohnehin bereits nachgekommen. Er berufe sich jedenfalls auf einen nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum. Das Verschulden könne aber jedenfalls als gering angesehen werden, sodaß die Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe gemäß § 21 gegeben seien und es werde zudem für den Fall, daß aufgrund der Berufung das angefochtene Straferkenntnis nicht aufgehoben werde, gemäß § 19 VStG eine schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Strafe beantragt.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt bzw Durchführung der bean-tragten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. September 1998. Bei dieser Berufungsverhandlung war lediglich der Rechtsvertreter des Bw anwesend, dieser brachte vor, daß die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gerade im gegenständlichen Fall hinter das durchschnittliche Verhaltensunrecht vergleichbarer Fälle zurücktrete. Gerade aufgrund der versuchten Rechtsauskunft des Beschwerdeführers stelle die Verhängung einer Geldstrafe eine rechtsmißbräuchliche Rechtsanwendung dar. Insbesonders hat er darauf hingewiesen, daß zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage der BH Linz-Land bereits Verfolgungsverjährung gegenüber den tatsächlichen Täter betreffend die Geschwindigkeitsübertretung eingetreten sei und aus diesem Grund die Folgen der Übertretung jedenfalls unbedeutend wären. Er hat auch auf den ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers hingewiesen und weiters darauf, daß die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen wurde bzw unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungsgrund oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Durch die Tat sei auch kein Schaden herbeigeführt worden und der Beschwerdeführer habe sich insbesondere ernstlich um Wiedergutmachung bemüht und tatsächlich dann eine korrekte Information betreffend des tatsächlichen Lenkers erteilt. Der Rechtsvertreter des Bw verwies weiters auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw. Dieser sei erst seit drei Jahren als Selbständiger im Immobiliengeschäft tätig und es seien bisher keine Gewinne realisierbar gewesen, sodaß er kein Einkommen beziehe. Zudem komme, daß der Beschwerdeführer 1995 einen schweren Schiunfall mit Operationen in den Jahren 1995 bis 1997 erlitten habe und daher die finanziellen Reserven des Beschwerdeführers mittlerweile längst aufgebraucht wären und die Ertragslage nach wie vor schlecht sei. Es sei kein Immobilienbesitz vorhanden, der Beschwerdeführer sei für ein Kind unterhaltspflichtig.

Nach Erörterung der Rechtslage wurde dem Rechtsvertreter des Bw aufgetragen, binnen vier Wochen Unterlagen bezüglich der finanziellen Situation bzw hinsichtlich des Schiunfalles zur Glaubhaftmachung der Angaben vorzulegen. Der Vertreter des Bw hat dann auf eine Verkündung bzw auf eine weitere mündliche Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet.

In der Folge wurden wie vereinbart vom Bw entsprechende Unterlagen, nämlich eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG (D) vom 1.1.1996 bis 31.12.1996 sowie Unterlagen betreffend des behaupteten Schiunfalles vorgelegt. In freier Beweiswürdigung dieser Unterlagen kann die erkennende Berufungsbehörde ausschließlich jene hinsichtlich des erlittenen Schiunfalles iSd Berufungsvorbringen berücksichtigen, was die Unterlagen hinsichtlich der finanziellen Situation des Bw anbelangt, so betreffen diese ausschließlich das Kalenderjahr 1996 und geben somit keinen Überblick über die aktuelle Situation des Bw.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich für die erkennende Berufungsbehörde nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die BH Linz-Land hat zunächst am 1. August 1997 gegen den Bw wegen einer Übertretung der StVO 1960 am 7. April 1997 eine Strafverfügung erlassen, diese Strafverfügung wurde vom Bw mit der Begründung beeinsprucht, daß er seiner Erinnerung nach die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.

Mit Schreiben vom 11. September 1997 hat daraufhin die BH Linz-Land den verfahrensgegenständlichen Lenkerauskunftsauftrag erteilt. Der Bw wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Auskunft Namen, Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse. Weiters wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er sich strafbar mache, wenn die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens gegeben werde. Dieses Schreiben wurde am 24. September 1997 übernommen und es hat sich daraufhin der Rechtsmittelwerber vertreten durch einen in der BRD ansässigen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 30. September 1997 (eingelangt bei der BH Linz-Land am 6. Oktober 1997) dahingehend geäußert, daß er sich auf das ihm nach deutschem Recht zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufe, nachdem verwandtschaftliche Verhältnisse vorliegen würden. Er hat vorsorglich nur bekanntgegeben, daß es sich bei dem Fahrer um den Bruder handle, der in Spanien lebe und wohne und lediglich zum Vorfallszeitpunkt auf Urlaub gewesen sei, wobei er eine Ausflugsfahrt nach Österreich unternommen habe. Er gehe davon aus, daß damit der Auskunftspflicht genüge getan sei, sollte dies nicht der Fall sein, wolle ihm bitte Bescheid gegeben werden.

Daraufhin hat die BH Linz-Land am 8. Oktober 1997 eine Strafverfügung erlassen, in welcher dem Bw der ihm zur Last gelegte Sachverhalt umfassend vorgeworfen wurde. Diese Strafverfügung wurde von der BH Linz-Land am 13. Oktober 1997 abgesendet.

Nach einem Einspruch gegen diese Strafverfügung hat die BH Linz-Land am 19. November 1997 gegen den Bw ein Straferkenntnis erlassen, dieses Straferkenntnis wurde zufolge einer Berufung mit Bescheid des Oö. Verwaltungssenates vom 10. Februar 1998, VwSen-105136/2/Ki/Shn, wegen Unzuständigkeit der BH Linz-Land (ohne Einstellung des Verfahrens) aufgehoben. Die BH Linz-Land hat daraufhin den gegenständlichen Akt gemäß § 27 VStG der BPD Linz unter Hinweis auf den Tatort übermittelt, diese hat daraufhin das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. I.6. Unter Zugrundelegung des dargestellten Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Der Bw ist unbestritten Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges, weshalb er zu Recht Adressat des gegenständlichen Auftrages zur Erteilung der Lenkerauskunft war. Unbestritten hat er innerhalb der ihm eingeräumten zweiwöchigen Frist die verlangte Auskunft nicht vollständig erteilt, weshalb der ihm zur Last gelegte Sachverhalt jedenfalls objektiv als verwirklicht anzusehen ist, dh, daß er mit seiner Antwort vom 30. September 1997 der Auskunftspflicht nicht - rechtzeitig - genüge getan hat. Was nun die Argumentation anbelangt, der Einschreiter sei nicht verpflichtet, entsprechende Auskünfte von Deutschland aus zu erteilen bzw daß der räumliche Geltungsbereich von österreichischen Gesetzen grundsätzlich nur österreichische Staatsbürger bzw Personen erfasse, welche sich im Hoheitsgebiet der Republik Österreich aufhalten, so ist dieser zu entgegnen, daß durch die Einbringung des Kraftfahrzeuges in das Gebiet der Republik Österreich eine Anknüpfung zur österreichischen Rechtsordnung legitim ist. Dadurch, daß der Bw es zugelassen hat, daß sein Kraftfahrzeug im Gebiet der Republik Österreich verwendet wird, hat er sich in diesem Zusammenhang auch dem Anwendungsbereich der österreichischen Rechtsordnung unterstellt. Der Bezug zur österreichischen Rechtsordnung wird insbesondere auch dadurch deutlich, daß Erfüllungsort der Verpflichtung gemäß § 103 Abs.2 KFG der Ort ist, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, es ist dies der Sitz der anfragenden Behörde (vgl diesbezüglich VwGH 93/03/0158 vom 31.1.1998, aber auch VfGH B 545/95-11 ua). Daraus ergibt sich, daß dieser Erfüllungsort zugleich als Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen bzw rechtzeitigen Auskunft ist, was weiters bedeutet, daß die Verwaltungsübertretung als in Österreich begangen und daher nach österreichischer Rechtslage zu beurteilen ist.

Was die Einwände hinsichtlich der subjektiven Tatseite anbelangt, so entschuldigt gemäß § 5 Abs.2 VStG Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Dazu wird zunächst hinsichtlich der Verpflichtung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 festgestellt, daß von einem mit rechtlichen Werten verbundenen Zulassungsbesitzer, welcher es zuläßt, daß sein Fahrzeug auch in einem anderen Staat verwendet wird, zu erwarten ist, daß er sich über die Rechtssituation in diesem Staat informiert. Überdies wurde der Rechtsmittelwerber im Aufforderungsschreiben der BH Linz-Land ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er sich strafbar macht, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens gibt. Sollten zum Zeitpunkt des Erhaltes dieses Schreibens der BH Linz-Land für den Bw noch immer Unklarheiten hinsichtlich der Konsequenzen einer unvollständigen Lenkerauskunft bestanden haben, so hätte er sich umgehend mit der anfragenden Behörde in Verbindung setzen können, um allenfalls noch entsprechende Auskünfte einzuholen. Von der Behörde wäre ihm dann mitgeteilt worden, daß in diesem Zusammenhang auch das Zeugnisentschlagungsrecht zurück tritt.

Zusammenfassend wird daher in diesem Punkt festgestellt, daß die allfällige Unkenntnis der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift auf Fahrlässigkeit des Bw zurückzuführen ist, weshalb ihm der behauptete Verbotsirrtum nicht zu entlasten vermag. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Daß er in der Folge der Lenkeranfrage ohnehin nachgekommen ist, ist nicht von Belang, zumal die nicht fristgerechte unvollständige Auskunftserteilung im vorliegenden Fall den verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand bildet. Was die Verjährungseinrede anbelangt, so gilt gemäß § 32 Abs.2 VStG als die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung gilt daher die von der BH Linz-Land, wenn auch als unzuständige Behörde, ergangene Strafverfügung vom 8. Oktober 1997, welche am 13. Oktober 1997 abgesendet wurde, als taugliche Verfolgungshandlung, welche innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungs-verjährungsfrist gesetzt wurde, weshalb die Verjährungseinrede ins Leere geht. Die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses durch die nach dem Tatort zuständige BPD Linz war daher zulässig.

I.7. Zur Strafbemessung wird folgendes festgestellt:

Das Berufungsvorbringen zielt ua auf die Anwendung des § 21 VStG hin. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung des § 21 VStG ist kumulativ an zwei Tatbestände geknüpft, nämlich einerseits, daß das Verschulden des Beschuldigten nur geringfügig sein darf und andererseits daß die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Nur wenn beide Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind, ist die Anwendung des § 21 VStG zulässig. Im vorliegenden Fall mag es dahingestellt bleiben, inwieweit die Schuld des Bw im vorliegenden konkreten Fall so gering sein könnte, daß mit der Erteilung einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könnte, ist doch nach hiesiger Auffassung das zweite Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt. Dem Bw ist zwar in seiner Argumentation beizupflichten, daß zum Zeitpunkt der rechtzeitigen aber unvollständigen Auskunftserteilung die Verfolgungsverjährung wegen des "Grunddeliktes" bereits eingetreten war, sodaß eine Verfolgung des wahren Täters nicht mehr zulässig gewesen wäre. Der Bw übersieht jedoch, daß die Behörde jederzeit berechtigt ist, entsprechende Auskünfte einzuholen. Dadurch, daß er die Auskunft nicht vollständig erteilt hat, konnte die anfragende Behörde das Verfahren nicht so ohne weiteres abschließen, woraus eine weitere arbeits- und kostenaufwendige Belastung der Verwaltung resultiert. Schon aus diesem Grunde kann nicht gesagt werden, daß die Folgen der Tat unbedeutend sind, weshalb die Voraussetzungen des § 21 VStG nicht erfüllt sind.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, daß die verletzte Verwaltungsvorschrift vor allem dazu dient, daß Übertretungen der Verkehrsvorschriften auch in den Fällen wirkungsvoll geahndet werden können, in denen das Fahrzeug nicht angehalten werden konnte. Es ist daher sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen gerade in den Fällen des § 103 Abs.2 KFG eine äußerst strenge Bestrafung dem Grunde nach geboten.

Im Hinblick darauf, daß zum Zeitpunkt der begangenen Verwaltungsübertretung die Verfolgungsverjährungsfrist gegen den möglichen wahren Täter bereits eingetreten ist, was zwar, wie bereits dargelegt wurde, nicht als unbedeutende Folge iSd § 21 VStG gewertet werden kann, erscheint es gerechtfertigt, diesen Umstand bei der Straffestsetzung in Form einer Herabsetzung entsprechend zu berücksichtigen. Weiters wurde nunmehr dem Umstand Rechnung getragen, daß der Bw, wie er glaubhaft belegen konnte, verletzungsbedingte Probleme hatte, was sich nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus auf die Einkommensverhältnisse auswirken kann. Nicht zu berücksichtigen war jedoch, wie bereits dargelegt wurde, die finanzielle Situation aus dem Jahr 1996.

Wie bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis festgestellt wurde, war die bisherige Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd zu werten, straferschwerend konnten auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine Umstände festgestellt werden.

Unter Berücksichtigung des gegebenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 30.000 S) erscheint die nunmehr festgesetzte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen. Eine weitere Herabsetzung war im Hinblick auf die bereits erwähnten spezialpräventiven bzw generalpräventiven Gründe nicht vertretbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Verbotsirrtum (Rechtsirrtum) iVm § 103 Abs.2 KFG 1967

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