Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105593/2/Ga/Km

Linz, 29.07.1998

VwSen-105593/2/Ga/Km Linz, am 29. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Y M in L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Juni 1998, Zl. s-41.159/97-3, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Juni 1998 hat die belangte Behörde den Einspruch der nunmehrigen Berufungswerberin gegen eine wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 erlassene Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen. Begründend hielt die belangte Behörde fest, daß die Strafverfügung laut Rückschein von der Beschuldigten am 24. April 1998 persönlich übernommen worden sei, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist demnach "am" (gemeint: mit) 8. Mai 1998 abgelaufen sei, der Einspruch jedoch erst am 12. Mai 1998 - und somit verspätet - der Post zur Beförderung übergeben worden sei. 2. Gegen diesen Bescheid bringt die Berufungswerberin vor, sie habe den "Brief" am 30. April 1998 geschrieben. Am 28. April sei sie an einer Bindehautentzündung erkrankt und infolge dieser Erkrankung bis 10. Mai 1998 gelegen, "weil ich absolut nichts gesehen habe". Ihr - namentlich angegebener - Arzt könne dies bestätigen, weil sie nicht in die Ordination habe gehen können und der Arzt zu ihr nach Hause habe kommen müssen. Den "Brief" habe sie sodann ihrer Mutter gegeben, wodurch sich die Verspätung ergeben habe. Auch laut Krankenkasse sei sie krankgemeldet gewesen.

3. Über diese Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat, nach Einsicht in den Strafakt, erwogen:

Wenngleich die belangte Behörde den angefochtenen Zurückweisungsbescheid ohne vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Annahme der Verspätung erlassen hat, vermag die Berufungswerberin mit ihrem Vorbringen die Aufhebung der Zurückweisung nicht zu bewirken. Die Tatsache der Zustellung der Strafverfügung durch persönliche Übernahme am 24. April 1998 ist unstrittig und erwiesen. Wenn die Berufungswerberin behauptungsgemäß am 28. April 1998 zwar an einer Bindehautentzündung erkrankte und dennoch, gemäß eigener Angabe, am 30. April 1998 - und somit während der aufrechten Rechtsmittelfrist - den "Brief" (gemeint: den Einspruch) schreiben konnte, so steht dies der Annahme einer durch die Erkrankung bewirkten Dispositionsunfähigkeit entgegen. Die in der von der Berufungswerberin geschilderten Situation zu treffende Disposition, nämlich die Aushändigung des von ihr immerhin schon geschriebenen (und wohl auch unterfertigten) Einspruches an eine Person ihres Vertrauens zwecks fristwahrender Übergabe an die Post hat sie - nach eigenen Angaben - tatsächlich ja auch vorgenommen. Ob die dennoch zustandegekommene Fristversäumnis ihren Grund in einer verspäteten Aushändigung des "Briefes" an die Mutter oder in deren verspäteter Übergabe an die Post hat, ist für die rechtliche Beurteilung in diesem Fall ebenso ohne Belang wie eine allfällige Bestätigung des Hausarztes über den Umstand, daß die Berufungswerberin infolge ihrer Bindehautentzündung sich nicht in dessen Ordination begeben konnte. Aus allen diesen Gründen war - ohne Auferlegung von Kosten - wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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