Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105604/4/Ga/Fb

Linz, 30.09.1998

VwSen-105604/4/Ga/Fb Linz, am 30. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des B M in S gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 20. März 1998, S 6492/ST/97, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 80 S zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 64f VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 29. Juni 1997 um 14.34 Uhr als Lenker des KFZ mit dem pol. Kennzeichen dieses Kraftfahrzeug in S, E - K abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestanden habe. Dadurch habe er § 24 Abs.1 lit.a StVO verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) kostenpflichtig verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte mündlich Berufung erhoben und vorgebracht: "Gegen das Straferkenntnis erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung mit der Begründung, daß ich damals im Hinblick auf das bevorstehende Stadtfest Waren aus meinem Bus ausgeladen habe und daher diesen nicht sogleich aus dem Halteverbotsbereich entfernen konnte. Aus diesem Grund fühle ich mich der mir angelasteten Verwaltungsübertretung nicht schuldig, obwohl mir der Inhalt der Stellungnahme des anzeigenden SW-Beamten vom 12.10.1997 am heutigen Tage zur Kenntnisnahme gebracht wurde." Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verfahrensakt Einsicht genommen und rechtlich erwogen:

Die belangte Behörde hat den Regelverstoß des nunmehrigen Berufungswerbers in Übereinstimmung mit dem Ermittlungsergebnis angelastet. In der Annahme der objektiven und subjektiven Tatbestandsmäßigkeit kann ihr nicht entgegengetreten werden.

Der ihm anläßlich der Berufungserhebung vorgehaltenen Stellungnahme des Meldungslegers vom 12. Oktober 1997 (OZ 8) hat der Beschuldigte kein konkret darauf eingehendes Sachvorbringen, sondern nur die bloße Wiederholung seiner Verantwortung vom 1. Oktober 1997 (OZ 5) entgegengesetzt. Danach habe er nur Waren ("Marktsachen") aus dem Bus ausgeladen und diesen daher nicht sogleich aus dem Verbotsbereich entfernen können. Schon mit diesem Vorbringen aber konnte der Berufungswerber die einläßliche, den inkriminierten Vorfall in den Einzelheiten beschreibende Stellungnahme des Meldungslegers, die der unabhängige Verwaltungssenat für widerspruchsfrei und lebensnah und daher für glaubwürdig hält, nicht erschüttern. Dennoch hat die belangte Behörde aufgrund der Berufung den Meldungsleger zeugenschaftlich vernommen und hat dieser ausgesagt: "..., daß ich meine Angaben in der bargeldlosen Organstrafverfügung vom 29.06.1997 sowie in der Stellungnahme vom 12.10.1997 vollinhaltlich aufrecht erhalte. Der Beschuldigte wurde von mir um ca. 14.05 Uhr das erste Mal beanstandet und aufgefordert, sein Fahrzeug unverzüglich zu entfernen. Als ich um 14.34 Uhr wiederum dort vorbeikam, stellte ich fest, daß der Beschuldigte noch immer sein KFZ dort abgestellt hatte und aus diesem Waren verkaufte. Da er die Bezahlung eines Organmandates verweigerte, wurde von mir eine bargeldlose Organstrafverfügung ausgestellt." Diese Zeugenaussage hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber in Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gegeben und ihn zur Äußerung binnen gesetzter Frist aufgefordert. Der Berufungswerber hat sich allerdings verschwiegen.

Im Ergebnis ist an der Rechtmäßigkeit des vorliegend angefochtenen Schuldspruchs nicht zu rütteln. Die Höhe der verhängten Geldstrafe hat der Berufungswerber nicht konkret bekämpft. Sie wurde - noch erkennbar - unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 Abs.1 und 2 VStG festgesetzt; einen Ermessensfehler der belangten Behörde sieht der Oö. Verwaltungssenat nicht. Aus allen diesen Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden. Dieses Ergebnis hat zur Folge, daß dem Beschwerdeführer der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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