Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105608/2/Sch/Rd

Linz, 28.07.1998

VwSen-105608/2/Sch/Rd Linz, am 28. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau S vom 18. Juni 1998, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Juni 1998, VerkR96-5847-1998, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 12. Juni 1998, VerkR96-5847-1998, den Einspruch der Frau S, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. März 1998, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die beeinspruchte Strafverfügung vom 25. März 1998 wurde von der Berufungswerberin am 2. April 1998 persönlich übernommen. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 16. April 1998. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 20. April 1998 (mittels Telefax) eingebracht. Es lag daher ein verspäteter Einspruch vor, den die Erstbehörde zurückzuweisen hatte, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können.

Zur Information für die Berufungswerberin wird noch bemerkt, daß es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Persönliche Gründe für den ungenutzten Fristablauf - mögen sie nachvollziehbar sein oder nicht - können daher nicht rechtserheblich sein.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. S c h ö n

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