Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105609/2/SCHI/Km

Linz, 11.07.1998

VwSen-105609/2/SCHI/Km Linz, am 11. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des T D, vertreten durch Rechtsanwältin G S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizedirektion Linz vom 4. Juni 1998, GZ: S-39.142/97-4, wegen Übertretungen nach der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs. 4 und § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Straferkenntnis vom 4.6.1998, GZ: S-39.142/97-4, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 23.11.1997 um 16.30 Uhr in L, A1 Westautobahn, Fahrtrichtung S zwischen Strkm. 165,600 und 168,450 das Kfz Kennzeichen nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da er ununterbrochen den linken Fahrstreifen benützte; 2. habe er die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit mehr als 130 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand festgestellt worden war.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurden daher zu 1. 500 S (EFS 18 Stunden) und zu 2. 1.500 S (EFS 48 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung von Verfahrenskosten in Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Der Bw hat dagegen, vertreten durch Rechtsanwältin G S, mit Schreiben vom 17.6.1998 rechtzeitig Berufung mit folgendem Wortlaut erhoben:

"Sehr geehrte Damen und Herren, hiemit erlaube ich mir anzuzeigen, daß ich Herrn T D, anwaltlich vertrete, eine auf mich lautende Vollmacht wird nachfolgend übersandt. Dieses Schreiben geht Ihnen vorab per Fax zu und wird am heutigen Tage auch per Post abgesandt. Namens und in Vollmacht meines Mandanten lege ich hiermit gegen das Straferkenntnis vom 4.6.1998 gemäß der Rechtsmittelbelehrung Berufung ein und beantrage, den entsprechenden Bescheid aufzuheben. Eine Begründung bleibt einem gesonderten Schreiben vorbehalten. Mit vorzüglicher Hochachtung, S, Rechtsanwältin." 3.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Strafakt mit Schreiben vom 30.6.1998 dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt. Auch war die mit Fax nachgereichte Vollmacht des Berufungswerbers angeschlossen.

3.2. Da im gegenständlichen Fall schon aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Eingabe (Berufung) zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.1 VStG) war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

4.2. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß bei der Auslegung des Merkmales eines begründeten Berufungsantrages kein strenger Maßstab angelegt werden soll, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag. Schon die Eingabe muß - ohne daß auf anderweitige Parteienerklärungen zurückgegriffen werden darf - zumindest erkennen lassen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 17.12.1985, Zl. 85/07/0327). Die Meinung des Berufungswerbers, wonach die "Begründung einem gesonderten Schreiben vorbehalten bleibt" ist daher unzutreffend, bzw. nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters im Erkenntnis vom 10.1.1990, Zl. 89/01/0339, ausgesprochen, daß aus der Eingabe auch ersichtlich sein muß, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Auch im gegenständlichen Fall läßt die vom Berufungswerber gewählte Formulierung in keiner Weise erkennen, aus welchen konkreten Gründen das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft werde (VwGH 4.7.1997, Zl. 97/03/0103). Eine Nachreichung der Begründung wäre nur innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist (§ 63 Abs.5 AVG), zulässig gewesen.

4.3. Aus dem Akt ist überdies ersichtlich, daß das Straferkenntnis eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthielt und außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß die Berufung unter anderem einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Dies entsprechend zu erkennen wäre dem - sogar rechtsanwaltlich vertretenen - Berufungswerber sehr wohl zumutbar gewesen.

5. Nachdem das Fehlen von Berufungsgründen eindeutig feststeht, war hiezu ein weiteres Ermittlungsverfahren und Parteiengehör entbehrlich; ebenso war im Sinne des § 51e Abs.1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht notwendig und schließlich durfte in die inhaltliche Prüfung des Straferkenntnisses nicht eingetreten werden, es war vielmehr mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: Neger-Stammesfehden, kein Abschiebungshindernis

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum