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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105614/5/WEG/Ri

Linz, 12.08.1998

VwSen-105614/5/WEG/Ri Linz, am 12. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dipl-Ing. B K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J M, vom 26. Mai 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 6. April 1998, VerkR96-12489-1997, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft V hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.c Z24 StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 4. August 1997 um 14.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen W(A) vom Parkplatz L bei km auf der A (W Richtungsfahrbahn) gelenkt und dabei das Fahrzeug vor der Einmündung in die A vor dem deutlich sichtbar aufgestellten Vorschriftszeichen "Halt" nicht angehalten habe.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

Dieses Straferkenntnis wurde am 30. April 1998 hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten, wie aus dem RSa-Rückschein zweifelsohne zu entnehmen ist.

Die dagegen eingebrachte Berufung ist mit 26. Mai 1998 datiert und langte am 27. Mai 1998 bei der Bezirkshauptmannschaft V ein.

Mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 14. Juli 1998 wurde dem Berufungswerber vorgehalten, daß die Berufung als verspätet anzusehen ist. Ihm wurde dabei die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dieses am 16. Juli 1998 zugestellte Schreiben blieb bis dato unbeantwortet, sodaß auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG darf die Berufungsbehörde nur dann eine Sachentscheidung treffen, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist. Ein Zurückweisungsgrund ist beispielsweise die verspätete Einbringung der Berufung.

Verspätung liegt dann vor, wenn die gemäß § 63 Abs.5 AVG normierte zweiwöchige Berufungsfrist nicht eingehalten wird und auf den Umstand dieser Berufungsfrist in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses hingewiesen wurde (dieser Hinweis ist im Straferkenntnis expressis verbis enthalten).

Die Berechnung der Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der Fristenlauf beginnt im gegenständlichen Fall mit jenem Tag, an dem die hinterlegte Sendung zur Abholung bereitgehalten wurde (Zustellfiktion des § 17 Abs.3 Zustellgesetz). Es war dies Donnerstag, der 30. April 1998, sodaß die Berufung spätestens bis Donnerstag, dem 14. Mai 1998 der Post zur Beförderung übergeben oder direkt bei der Behörde eingebracht oder gefaxt hätte werden müssen, um die gesetzliche und nicht verlängerbare Fallfrist zu wahren.

Die Berufung vom 26. Mai 1998 erweist sich aus diesem Grunde als verspätet, weshalb - ohne die begehrte Sachentscheidung treffen zu können - spruchgemäß zu entscheiden war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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