Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105615/17/Fra/Ka

Linz, 04.12.1998

VwSen-105615/17/Fra/Ka Linz, am 4. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Juni 1998, III/Cst.33984/97, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.11a Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 Z1 stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungs-strafverfahren eingestellt. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen. Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z11a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.200 S (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er am 16.9.1997 um 20.15 Uhr in Haid, auf der Traunuferstraße, 143.8 m vor der Gartensiedlung E 10, Richtung Freindorf/Ansfelden, mit dem Kfz., Kz.: , die durch Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung 30 km/h" zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 62 km/h betrug, wie mit einem Meßgerät festgestellt wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der Berufungswerber macht als Berufungsgründe unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bzw. Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend; weiters erhebt er auch Berufung hinsichtlich der Strafhöhe. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund von Verfahrensmängeln und unrichtige Beweiswürdigung bringt er im wesentlichen vor: a) Er habe im Verfahren zugestanden, ca. 50 km/h gefahren zu sein, dies in der Annahme, daß auf der Traunuferstraße in Haid 50 km/h erlaubt gewesen wären. Unmittelbar vor ihm seien mehrere Fahrzeuge in der gleichen Fahrtrichtung gefahren (aufgelockerte Kolonne), zumindest in einer gleich hohen, teilweise sogar mit einer etwas höheren Fahrgeschwindigkeit. Kein einziges dieser Fahrzeuge sei von den einschreitenden Gendarmeriebeamten angehalten worden. Er habe bereits in der Stellungnahme vom 21.4.1998 ausdrücklich vorgebracht, daß es zur Vorfallszeit geregnet habe und daher aufgrund nicht vorhandener einwandfreier atmosphärischer Bedingungen die Richtigkeit der Laser-Messung anzuzweifeln sei. Er habe auch auf die Benutzungsrichtlinien für Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser verwiesen, in welchen nach seinen Kenntnissen derartige Einschränkungen vorhanden seien. Die von ihm angebotenen Beweise habe die Erstbehörde nicht aufgenommen. So habe er zum Beweis dafür, daß es zum Zeitpunkt der Laser-Messung geregnet habe, die Einholung einer Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik beantragt. Weiters habe er beantragt, das Meßprotokoll hinsichtlich der durchgeführten Laser-Messung zur Überprüfung der Angaben der Meldungsleger sowie der angelasteten Meßgeschwindigkeit beizuschaffen, ebenso die Benutzungsrichtlinien für das verwendete Gerät, zur Klärung dahingehend, inwieweit schon in den Benutzungsrichtlinien Einschränkungen dahingehend vorhanden sind, daß bei Regen die Richtigkeit der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung beeinflußt werden kann. Schlußendlich habe er auch beantragt, den die Messung durchführenden Gendarmeriebeamten Insp. anzuhalten, einen Nachweis beizubringen, wonach er für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen mit dem verwendeten Laser-Gerät tatsächlich geschult ist. Sämtliche Beweisanträge, die abgezielt haben, die tatsächlich eingehaltene Fahrgeschwindigkeit abzuklären, bzw ob die Messung unter korrekten Bedingungen (äußere Einflüsse!) erfolgt sei, wurden von der Erstbehörde nicht durchgeführt. b) Zur Verordnung der Stadtgemeinde Ansfelden (Kundmachung):

Hat der Bw bereits im Verfahren erster Instanz im wesentlichen behauptet, daß die zugrundeliegende Verordnung der Stadtgemeinde Ansfelden vom 18.6.1997 nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei durch Anbringung entsprechender Vorschriftszeichen, bringt er nunmehr vor, daß der Ort der Anhaltung bzw Geschwindigkeitsmessung auf der über einen Kilometer schnurgerade verlaufenden Traunuferstraße ca. 15 bis 20 m vor dem Ende des Ortsgebietes Haid liegt. Die Verordnung der Stadtgemeinde Ansfelden vom 18.6.1997 ist durch Anbringen von Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h" in Verbindung mit der Ortstafel kundzumachen. Der Bw behauptet, daß zum Tatzeitpunkt bei der Ortstafel Haid (eben ca. 20 m vom "Tatort" entfernt) weder in seiner Fahrtrichtung gesehen, aber auch nicht in der Gegenrichtung (Einfahren in das Ortsgebiet Haid) ein derartiges Vorschriftszeichen (Geschwindigkeits-beschränkung von 30 km/h) in Verbindung mit der Ortstafel angebracht war. Ein derartiges Zeichen bestehe erst seit kurzer Zeit iVm der Ortstafel Haid an der Traunuferstraße, keinesfalls sei dies zum Zeitpunkt 16.9.1997 gegeben gewesen. Bei einer Besichtigung am 25.6.1998 habe er festgestellt, daß das bei der Ortstafel "Haid" angebrachte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h" auch für einen Laien ersichtlich einen absolut neuen Eindruck machte, dh. keine witterungsbedingten Abnützungen bzw Verschmutzungen erkennbar waren; auch die Besfestigungsschrauben für die Tafel waren ersichtlich völlig neuwertig. Zum Tatzeitpunkt 16.9.1997 (ca. 3 Monate nach Fassung der Verordnung durch den Gemeinderat Ansfelden) seien noch lange nicht an sämtlichen Ortseinfahrten/Ortsausfahrten der Gemeinde Haid alle erforderlichen Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h" als Zonenverordnung angebracht gewesen, insbesondere nicht bei der Ortseinfahrt und -ausfahrt Haid auf der Traunufer-Gemeindestraße. c) Zur Berufung wegen Strafe, bringt der Bw vor, daß selbst dann, wenn sich entgegen seinen Behauptungen herausstellen sollte, daß eine ordnungsgemäße Kundmachung vorgelegen ist, die verhängte Geldstrafe keineswegs tat- und schuldangemessen und bei weitem überhöht sei. Er sei die im Ortsgebiet erlaubten 50 km/h gefahren. Als durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer habe er darauf vertrauen können, daß im Ortsgebiet selbst, vor allen Dingen bei großen Kreuzungen und Beginn von Straßenzügen (Kreuzung Schulstraße/Traunufer-straße, Verkehrsinsel) eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Anbringung einer entsprechenden 30 km/h Tafel kundgemacht ist, wie es eben Jahrzehnte vorher gehandhabt wurde. Es liege daher in einem allfälligen Übersehen der "Zonenverordnung" beim Einfahren in das Ortsgebiet auch unter Berücksichtigung darauf, daß die Verordnung erst kurzfristig vorher geschaffen wurde, und langjähriges Befahren des Straßenzuges mit 50 km/h früher möglich war, nur ein geringer Grad an Verschulden vor. Er ist unbescholten und habe im wesentlichen im Zugestehen einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h ein Tatsachengeständnis abgelegt. Es liegen keine Erschwerungsgründe vor, sodaß selbst dann, wenn das Beweisergebnis erbringen sollte, daß er tatsächlich die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, die über ihn verhängte Geldstrafe zu hoch ist; dies unter Berücksichtigung der angeführten Milderungsgründe. Abschließend stellt der Bw die Anträge an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, seiner Berufung Folge zu geben und nach allfälliger Ergänzung des Ermittlungsverfahrens das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn geführte Verfahren einzustellen, in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen. 4. Aufgrund des Vorbringens des Bw hat der Oö. Verwaltungssenat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zum Vorbringen betreffend die nicht ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung der Stadtgemeinde Ansfelden vom 18.6.1997 wurde die Stadtgemeinde Ansfelden um eine Stellungnahme ersucht.

Mit Schreiben vom 27.7.1998 teilte die Stadtgemeinde Ansfelden dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit, daß die "Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h" aus Gründen der Verkehrsberuhigung auf sämtlichen (konkret angeführten) Ortseinfahrten, respektive Ortstafeln, angebracht waren. In der in der zitierten Stellungnahme angeführten Aufstellung ist auch die Ortstafel an der Traunufer Landesstraße bei km 8,753 enthalten. Als Aufstellungsdatum wird der 5.8.1997 angeführt. Die Stadtgemeinde Ansfelden schließt daraus, daß sämtliche Verkehrszeichen am 5.8.1997 auf den im näheren angeführten Ortstafeln angebracht wurden. Da sich auf der Traunuferstraße/Schulstraße keine Ortstafel befinde, bestehe auch keine Notwendigkeit, ein Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h" anzubringen, wobei sich der oa Standort inmitten des Ortsgebietes "Haid" befindet. Unterstützend für sämtliche Verkehrsteilnehmer wurden als Bürgerservice "30 km/h Symbole" als Bodenmarkierung aufgespritzt. Zum Vorbringen des Beschuldigten, daß erst seit kurzem das oa Vorschriftszeichen in Verbindung mit der Ortstafel Haid an der Traunufer Gemeindestraße bestehe, teile die Stadtgemeinde Ansfelden mit, daß sämtliche Vorschriftszeichen iVm der Ortstafel am 5.8.1997 aufgestellt wurden und somit am Tage der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits 43 Tage lang montiert waren.

Diese Stellungnahme einschließlich der von der Stadtgemeinde Ansfelden übermittelten Kopien von Lieferscheinen und Arbeitsaufträgen wurden dem Bw mit Schreiben vom 7.8.1998, VwSen-105615/5/Fra/Ka, in Wahrung des Parteiengehöres zur Kenntnis gebracht. In seiner Stellungnahme vom 1.9.1998 meint der Bw, daß sein Berufungsvorbringen durch die Darstellung der Stadtgemeinde Ansfelden vollinhaltlich bestätigt werde. Diese führe nämlich in der oa Stellungnahme aus, daß lediglich auf der Traunufer-Landesstraße bei Strkm.8,753 am 5.8.1997 das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h" in Verbindung mit der Ortstafel angebracht wurde. Die gegenständliche - angebliche - Verwaltungsübertretung sei jedoch nicht auf der Traunufer-Landesstraße, sondern auf der Traunuferstraße (in der Stellungnahme der Stadtgemeinde Ansfelden auch als Traunufer-Gemeindestraße) gesetzt worden. Die oa. Stellungnahme der Stadtgemeinde Ansfelden sei in sich widersprüchlich insofern, als einerseits behauptet wird, daß das Vorschriftszeichen auch auf der Traunufer-Gemeindestraße in Verbindung mit der Ortstafel angebracht worden wäre. Dies stelle einen eklatanten Widerspruch zu der Aufstellung wie im oa Schreiben angeführt dar, wo von der Traunufer-Gemeindestraße in bezug auf die Anbringung eines Verkehrszeichens im Zusammenhang mit der Ortstafel keine Rede ist. Der Hinweis der Stadtgemeinde Ansfelden, daß sich auf der Kreuzung der Traunuferstraße-Schulstraße keine Ortstafel befindet sei unerheblich, da ja niemals von ihm behauptet wurde, daß sich der Vorfall unmittelbar nach dem do. Kreuzungsbereich ereignet habe. Wenn in der Stellungnahme der Gemeinde darauf hingewiesen werde, daß ein qualitativ hochwertiges Verkehrszeichen auch nach 1,5 Monaten "noch wie neu" aussehe, so habe die Stadtgemeinde Ansfelden sein Vorbringen offensichtlich mißverstanden: Er habe in der Berufung darauf hingewiesen, daß bei einer Besichtigung am 25.6.1998 das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h" so vorgefunden wurde, daß es auch für einen Laien einen absoluten neuen Eindruck machte und auch die Befestigungsschrauben völlig neuwertig zu diesem Zeitpunkt waren. Wenn tatsächlich dieses Verkehrszeichen am 5.8.1997 aufgestellt worden wäre, so wäre es bis zum Zeitpunkt der eigenen Besichtigung Ende Juni 1998 bereits rund 10 Monate angebracht gewesen und es sei daher das Argument der Gemeinde dahingehend, daß derartige Verkehrszeichen auch noch nach 1,5 Monaten neuwertig erscheinen, nicht stichhältig und liege hier offensichtlich ein Mißverständnis vor. Da aber ohnedies die Gemeinde in ihrer eigenen Aufstellung nicht darauf verweise, daß auf der Traunufer-Straße ein derartiges Verkehrszeichen aufgestellt wurde, sei damit sein Berufungsvorbringen als bestätigt anzusehen. Zu der oa Stellungnahme des Bw wurde die Stadtgemeinde Ansfelden um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Diese teilte mit Schreiben vom 17.9.1998 dem Oö. Verwaltungssenat mit, daß, bezugnehmend auf das Ortsgebiet von Haid, welches gleichzeitig auch die 30 km/h-Zone darstellt, auf sämtlichen Ortseinfahrten (identisch mit den Ortstafeln) die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h" am 5.8.1997 angebracht wurden. Der Stellungnahme wird unterstützend eine Durchschrift der ggst. Verordnung sowie die Kopie eines entsprechenden Arbeitsauftrages des Bauhofes der Stadtgemeinde Ansfelden beigelegt. Da die Verordnung das Ortsgebiet von Haid betrifft, legte die Stadtgemeinde Ansfelden gleichzeitig die Durchschrift einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land betreffend die Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" für den Ortsteil Haid bei. Diese Verordnung, die mit 26.8.1997 datiert ist, ist seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Zuge einer Verkehrszeichenprüfung neu aufgestellt (gemeint offenbar die Tafeln) worden. Sämtliche Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" waren aber auf den angeführten Stellen wie in dieser Ortsgebietsverordnung ersichtlich, bereits jahrelang aufgestellt. Das vom Bw angesprochene Verkehrszeichen - Ortstafel Traunufer Gemeindestraße - ist in der beiliegenden Verordnung der BH Linz-Land unter Punkt K verordnet. Diese Ortstafel in Verbindung mit der "Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h" wurde in der ersten Stellungnahme deshalb nicht aufgezeigt, da man diese Ortstafel nur beim Verlassen des Ortsgebietes von Haid passiert, da es unmittelbar vor dem Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" im Bereich Traunufer Gemeindestraße/Traunufer Landesstraße (Firma H) aufgestellt ist.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in der ggst. Angelegenheit auch einen Lokalaugenschein durchgeführt und dabei festgestellt, daß entgegen der oa Stellungnahme der Stadtgemeinde Ansfelden die Ortstafel bei der Traunufer-Gemeindestraße (im Sinne der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf Höhe der nördlichen Hauskante des C) nicht unmittelbar vor dem Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" angebracht ist, sondern in einer beträchtlichen Entfernung. Dies bedeutet, daß, sollte ein Fahrzeuglenker unter Mißachtung des Vorschriftszeichens "Einfahrt verboten" in die Traunufer-Gemeindestraße einfahren, dieser sich nicht auf die mangelnde Wahrnehmungsmöglichkeit der Ortstafel in Verbindung mit der 30 km/h-Beschränkung berufen könnte. Wenn die Stadtgemeinde Ansfelden jedoch in der oa Stellungnahme feststellt, daß sich diese Ortstafel unmittelbar vor dem Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" befindet, kann auf den ggst. Fall bezogen nicht ausgeschlossen werden, daß dies zum Tatzeitpunkt den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hat, woraus abzuleiten ist, daß ein Kraftfahrzeuglenker, der entgegen dem Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" in die Traunufer-Gemeindestraße eingebogen ist, die ggst. Geschwindigkeitsbeschränkung unter Umständen nicht ausreichend wahrnehmen konnte. Wenn es also den tatsächlichen Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt insofern entsprochen haben sollte, daß eine "Ortstafel" von Haid unmittelbar vor dem Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" im Bereich Traunufer-Gemeindestraße/Traunufer-Landesstraße aufgestellt war, so hätte sich ein Fahrzeuglenker, der dieses Vorschriftszeichen mißachtend von der Traunufer-Landesstraße in die Traunufer-Gemeindestraße eingebogen ist, diesbezüglich strafbar gemacht, allerdings wegen ev. Mangel der Wahrnehmungsmöglichkeit - siehe oben - der dahinter bzw. davor (je nach Fahrtrichtung) - aufgestellten Ortstafel iVm der Geschwindigkeitsbeschränkung bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h nicht wegen des ggst. dem Bw zur Last gelegten Tatbestandes. Es kann nun aus rechtlichen Gründen dahingestellt bleiben, ob - wie dies der Bw behauptet - ein entsprechendes Verkehrszeichen, mit dem die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet ist, zum Tatzeitpunkt nicht aufgestellt war oder - wie aus der Stellungnahme der Stadtgemeinde Ansfelden hervorgeht - die "Ortstafel", welche nur beim Verlassen des Ortsgebietes von Haid passiert werden kann, unmittelbar vor dem Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" im Bereich Traunuferstraße-Gemeindestraße/Traunufer Landesstraße (Fa. H) aufgestellt war, denn beide aufgezeigten Umstände würden auf eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.8.1997, VerkR10-2-112-1997/97-Rö, betreffend Punkt 1 A lit.k sprechen (vgl. VwGH vom 3.7.1986, 86/02/0038). Der Oö. Verwaltungssenat geht daher im Zweifel für den Beschuldigten von einer mangelnden Kundmachung der bezüglichen Geschwindigkeitsbeschränkung zum Tatzeitpunkt aus, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r