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VwSen-105619/2/GU/Pr

Linz, 31.08.1998

VwSen-105619/2/GU/Pr Linz, am 31. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des B. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.6.1998, Zl.VerkR96-689-1998 Do/HG, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 zu Recht:

Bezüglich des Faktums 1 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG iVm § 44a Z1 VStG eingestellt. Hiezu hat der Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs.1 VStG keinerlei Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Bezüglich des Faktums 2 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch Punkt 2 zu lauten hat: "Der Beschuldigte hat am um ca. Uhr in Unterfischbach auf dem Güterweg Unterfischbach auf der Höhe der Zufahrt zum Haus, Gemeinde Öpping, mit dem als Zugfahrzeug verwendeten LKW einen nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger auf dieser Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet." Der Rechtsmittelwerber hat zu diesem auch im Straf- und erstinstanzlichen Kostenausspruch bestätigten Faktum zusätzlich einen Beitrag von 60 S zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG ivM § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 19, § 51e Abs.2, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 36 lit.a KFG 1967, § 134 Abs.1 leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat am 17.6.1998 zur Zl. VerkR96-689-1998 Do/HG ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"1. Der Beschuldigte hat um ca. Uhr nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen, sofort anzuhalten.

2. Weiters hat der Beschuldigte zur angegebenen Zeit einen nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1. § 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. a StVO 2. § 36 lit. a in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese uneinbringlich ist, gemäß § von Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von 500,-- 15 Stunden 99 Abs. 2 lit. a StVO 300,-- 9 Stunden 134 Abs. 1 KFG Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch): --Ferner habe er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

80,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 880,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben und bezüglich des Faktums 1 dargetan, daß er, als er mit dem LKW von der schneeglatten Fahrbahn abgekommen sei und dabei im Rückspiegel die Beschädigung von zwei Schneestangen annahm, sehr wohl anschließend angehalten habe. Dies deshalb, weil das (offenbar nicht geräumte) Bankett die Anhaltung möglich machte. Überdies sei noch am selben Tage der Vorfall der Straßenmeisterei Ulrichsberg und zwar einem namentlich bestimmten Herrn gemeldet worden.

Die Ausweitung der Strafverfügung (welche ursprünglich auf ein Nichtmelden des Sachschadens lautete) auf ein Nichtanhalten im Straferkenntnis sei ein Willkürakt.

Bezüglich des Vorwurfs zu Faktum 2 des Straferkenntnisses führt er aus, daß er den Anhänger in Rohrbach bei der technischen Prüfstelle vorgeführt hatte. Für den Anhänger habe es einen deutschen Typenschein gegeben. Er habe die Zulassung des Anhängers in Österreich erwirken wollen und benötige daher eine österreichische Einzelgenehmigung. Da er den Anhänger nur im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verwende, sei ihm vom Techniker aufgrund der Komplikationen bei der Typisierung geraten worden, den Anhänger mit einer Druckluftanlage auszurüsten, ein Herstellungsschild mit Fahrgestellnummer, Baujahr, Höchstgewicht, Angaben des Herstellers über die Wirksamkeit der Bremsanlage und eine 25 km/h-Tafel anzubringen. Somit hätte dieser Anhänger für die Land- und Forstwirtschaft auf öffentlichen Straßen mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h verwendet werden dürfen. Das Zugfahrzeug sei ebenfalls nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke angemeldet. Sinngemäß begehrt der Rechtsmittelwerber wegen der beiden ihm vorgeworfenen Fakten nicht bestraft zu werden.

Nachdem keine Sachfragen zu lösen waren, die ausgesprochenen Geldstrafen weit unter 3.000 S lagen und der Rechtsmittelwerber eine mündliche Verhandlung nicht begehrt hat, konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Demnach trifft diesbezüglich des Faktums 1 zu, daß die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14.4.1998, VerkR96-689-1998, dem Rechtsmittelwerber vorwarf, am gegen Uhr mit dem Fahrzeug LKW plus Anhänger auf dem Güterweg Unterfischbach auf der Höhe der Zufahrt zum Haus Unterfischbach , Gemeinde Öpping, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben und diesen der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub gemeldet zu haben, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben sei. Demnach wurde ihm eine Verletzung des § 4 Abs.5 1. Satz iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 vorgeworfen und eine Strafe ausgesprochen. Diese Strafverfügung trat durch einen Einspruch außer Kraft.

Im ordentlichen Verfahren wurde ihm dann anschließend mit Ladungsbescheid vom 8.6.1998 noch dieser Sachverhalt unterlegt. In der mündlichen Verhandlung am 17.6.1998 stieg dann die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter Einstellung des bis dahin geführten Verfahrens, auf einen Vorwurf wegen nicht sofortigen Anhaltens im Sinne des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 iVm § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. um. Bei diesem Vorwurf fehlt allerdings ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, nämlich der Tatort. Nachdem diesbezüglich zwischenzeitig Verfolgungsverjährung eingetreten ist, durfte eine Ergänzung durch den Oö. Verwaltungssenat nicht erfolgen und war die Behebung des Straferkenntnisses in diesem Punkte im Hinblick auf § 44a Z1 VStG auszusprechen und die Verfahrenseinstellung zu verfügen.

Was das Ziehen des nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers anlangt war zu bedenken: Die vom Beschuldigten ins Treffen geführten Eckdaten für ein zulässiges Ziehen eines Anhängers wie das Vorhandensein von Bremse, Aufschriften und einer Tafel von 25 km/h ist nur dann zutreffend, wenn als Zugfahrzeug kein LKW sondern eine Zugmaschine im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dient (§62 Abs.4 KDV). Wenn aber als Zugfahrzeug ein anderes Kraftfahrzeug, so wie im gegenständlichen Fall ein LKW dient, dann dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger unter anderem nur gezogen werden, wenn hinten am Anhänger die Aufschrift 10 km/h vollständig sichtbar angebracht ist (§ 62 Abs.1 Z1 KDV).

Da es sich im gegenständlichen Fall, wie aus den eigenen Angaben des Beschuldigten hervorleuchtet, wegen der Zulässigkeit der Verwendung des nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers, für den er sich um eine Einzelgenehmigung bemühte, um eine sensible Materie handelte, bestand für ihn bei der Verwendung eines LKWs als Zugfahrzeug eine gesteigerte Erkundungspflicht und durfte er sich auf eine bloße Antwort, daß der Anhänger "für die Land- und Fortwirtschaft auf öffentlichen Straßen mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h verwendet werden" dürfe nicht verlassen, weil dies wie erwähnt nur dann gilt, wenn als Zugfahrzeug eine Zugmaschine eingesetzt wird. Da sich die Frage für ihn im Rahmen der Berufsausübung stellte, war es ihm verwehrt, sich darüber zu behelfen, es werde schon seine Ordnung haben, wenn die Verwendung des Anhängers allgemein im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft geschehe. Von einem erwiesenermaßen Unverschuldetsein des Unwissens ob der Materie konnte daher im Sinn des § 5 Abs.2 VStG keine Rede sein.

Da der nicht zugelassene Anhänger von einem LKW Mercedes Benz gezogen wurde, von dem mit gutem Grunde angenommen werden kann, daß er eine Bauartgeschwindigkeit von über 10 km/h bzw. 25 km/h besaß, wog auch der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend, sodaß im Sinn des § 21 Abs.1 VStG ein Absehen von einem Strafausspruch nicht in Betracht kam.

Im übrigen hat die erste Instanz die geringe Einkommenslage des Beschuldigten und die Sorgepflicht für drei Kinder berücksichtigt, keine besonderen Umstände als erschwerend angenommen und die bisherige Unbescholtenheit ohnedies als mildernd gewertet, sodaß bei der ausgesprochenen Strafe, welche sich im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt, der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach kein Ermessensmißbrauch angelastet werden konnte.

Da zu Faktum 2 die Berufung erfolglos blieb, traf den Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG die gesetzliche Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren im Ausmaß von 20 % der bestätigten Geldstrafe.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

D r . G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger in landwirtschaftlicher Verwendung mit LKW erfordert 10 km/h Limit.

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