Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105621/6/BI/FB

Linz, 19.05.1999

VwSen-105621/6/BI/FB Linz, am 19. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Mag. Kisch, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn G S, G, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, M, L, vom 12. Juni 1998, eingeschränkt auf die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Mai 1998, III/ S 40639/97 V2S SE, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mangels Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 33 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S (12 Tage EFS) verhängt sowie ihm einen Verfahrenskostenersatz von 1.200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung hinsichtlich Schuld und Strafe eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Mit Schriftsatz vom 16. April 1999 wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, hat die Berufung ua einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Im gegenständlichen Fall richtete sich die Berufung vom 12. Juni 1998 gegen Schuld und Strafe, jedoch sind darin nur Ausführungen enthalten, die den Schuldspruch betreffen, insbesondere wurde ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung geltend gemacht. Beantragt wurde die Aufhebung des gesamten Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; ein Eventualantrag im Hinblick auf die Strafhöhe wurde nicht gestellt. Es ergeben sich aus dem Rechtsmittel auch keinerlei Argumente, die als Begründung für eine gegen die Strafe gerichtete Berufung heranzuziehen wären, zumal von der Strafhöhe überhaupt nicht die Rede ist. Auch im Schriftsatz vom 16. April 1999 sind solche Argumente nicht enthalten.

Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis, das auch einer Verbesserung nicht zugänglich ist (vgl auch VwGH v 21. Februar 1995, 95/05/0010,0011, v 26. Jänner 1995, 94/06/0226,0227 ua).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskostenbeiträge naturgemäß nicht zu leisten sind.

Am Rande zu bemerken ist, daß, selbst wenn die Berufung nicht zurückzuweisen wäre, ihr hinsichtlich der Strafhöhe ein Erfolg versagt bleiben müßte. Die Erstinstanz hat die vom Rechtsmittelwerber selbst genannten finanziellen Verhältnisse ebenso berücksichtigt, wie den Umstand, daß er einige nicht einschlägige, aber noch nicht getilgte Vormerkungen aufweist, sodaß kein Anhaltspunkt dafür zu finden ist, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Zu bedenken ist weiters, daß nach dem für gleichartige Übertretungen nach der 20. StVO-Novelle vorgesehenen Strafrahmen die Mindeststrafe für eine Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung wesentlich höher angesetzt ist, als nach der im gegenständlichen Fall geltenden 19. StVO-Novelle. Mit der nunmehrigen Berufungsentscheidung ist jedenfalls sichergestellt, daß dem Rechtsmittelwerber kein größerer Nachteil erwächst, zumal keine Verfahrenskostenbeiträge zusätzlich auferlegt wurden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beschlagwortung: Berufung enthält keine Ausführungen zur Strafhöhe, Berufung eingeschränkt -> Zurückweisung als unzulässig.

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