Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105622/11/Le/Km

Linz, 16.12.1998

VwSen-105622/11/Le/Km Linz, am 16. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der K E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.3.1998, Zl. III/S 26957/97 V2S, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 600 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.3.1998 wurde über die nunmehrige Berufungswerberin wegen Übertretung des § 64 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihr vorgeworfen, sie habe am 6.8.1997 um 2.35 Uhr in L an einer näher bezeichneten Stelle den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt, ohne im Besitz einer dafür gültigen Lenkerberechtigung für die Gruppe B zu sein.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 23.3.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung brachte die Berufungswerberin vor, daß sie im Bundesgebiet keinen Hauptwohnsitz auf Dauer begründet habe. Zur Begründung verwies sie auf den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz, GZ: FE-964/97, in welchem festgestellt worden sei, daß sie im Bundesgebiet keinen Hauptwohnsitz auf Dauer begründet habe.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt sowie den Verwaltungsakt betreffend die Aberkennung des Rechtes, vom ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, ZL. FE-964/97, dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung bzw. Einsicht vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der unabhängige Verwaltungssenat am 10. Dezember 1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der ein Vertreter der Erstbehörde sowie der Rechtsvertreter der Berufungswerberin teilnahmen; die Berufungswerberin war an der Teilnahme verhindert. Zur Frage des ordentlichen Wohnsitzes wurde die Quartiergeberin der Berufungswerberin, Frau E F, als Zeugin vernommen. Der Vertreter der Erstbehörde legte anläßlich dieser Verhandlung eine Kopie des Meldezettels der Frau K E vor, wonach sich diese am 14. Juni 1993 in L, angemeldet hat; bei der Ruprik "Unterkunft, ordentlicher Wohnsitz?" wurde "Ja" angekreuzt. Die Unterkunftgeberin E F hat diesen Meldezettel eigenhändig unterschrieben. Aus der Aussage von Frau F geht hervor, daß die Berufungswerberin seit ca. fünf Jahren bei ihr wohnt, dort ihre Post erhält und auch Besuche empfängt. Allerdings ist die Berufungswerberin in den Herbst- und Wintermonaten, insgesamt etwa sechs Monate, irgendwo in der Südsee. Von den verbleibenden sechs Monaten ist sie zusammengefaßt etwa drei Monate in L, während sie die übrige Zeit bei einem Freund in A verbringt. 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren die Berufungswerberin mit einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. § 64 Abs.1 KFG bestimmt, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig ist. Hinsichtlich der Verwendung ausländischer Lenkerberechtigungen bestimmt § 64 Abs.5 KFG, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig ist, wenn seit der Begründung des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. (Die in dieser Gesetzesbestimmung weiters angesprochene Doppelwohnsitzbestätigung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, sodaß darauf nicht einzugehen war.) Bei der Verkehrskontrolle am 6.8.1997 wies sich Frau E mit einem amerikanischen Führerschein, ausgestellt am 4.3.1996, aus. Da sie bereits seit 14.6.1993 in L, gemeldet ist, hat die Erstbehörde diese Lenkerberechtigung nicht anerkannt.

Kernfrage im vorliegenden Verfahren ist sohin, ob die Berufungswerberin in der G in L ihren Hauptwohnsitz hatte oder nicht. Dazu liegen die amtliche Meldebestätigung, die Kopie des höchstwahrscheinlich von der Berufungswerberin ausgefüllten Meldezettels sowie die Aussage der Zeugin E F vor. Daraus geht hervor, daß Frau E am 14.6.1993 ihren bisherigen ordentlichen Wohnsitz in L, A, aufgegeben und am selben Tag in L, neu genommen hat. In der Ruprik "Unterkunft ordentlicher Wohnsitz?" kreuzte sie das Kästchen "Ja" an. Sie hat sich sohin nach eigenen Angaben in L, niedergelassen, um diesen Wohnsitz zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Es hat keinen Hinweis darauf gegeben, daß die Berufungswerberin in Österreich einen weiteren Wohnsitz hätte. Aus den Angaben der Zeugin E F sowie aus der Vielzahl von Stempeleintragungen im Paß der Berufungswerberin ist ersichtlich, daß diese sehr häufig in der Südsee war, insbesonders in den Herbst- und Wintermonaten. Allerdings blieb sie dort nicht ständig an einem Platz, sondern reiste in diesem Gebiet häufig herum.

Die Zeugin F gab weiters an, daß Frau E während der Zeit, die sie in L verbrachte, auch häufig in die BRD reiste, um dort einen Freund zu besuchen, sodaß sie nur etwa (zusammengerechnet) drei Monate im Jahr in Linz war. Aktenkundig ist weiters, daß die Berufungswerberin zum Tatzeitpunkt einen Pkw hatte, der auf ihren Namen und die Adresse L, angemeldet war. 4.3. Aus all diesen Indizien, vor allem aber ihrer eigenen Bezeichnung am Meldezettel und den Tatsachen, daß sie österreichische Staatsbürgerin ist, in Österreich keinen anderen Wohnsitz hatte und im Zulassungsschein ebenfalls die Adresse L, angegeben war, ist zu entnehmen, daß die Berufungswerberin zum Tatzeitpunkt ihren Hauptwohnsitz im Sinne des § 64 Abs.5 KFG eben in L, hatte. Daran vermögen auch ihre häufigen Auslandsaufenthalte nichts zu ändern; vielmehr geht aus diesen hervor, daß die Berufungswerberin trotz dieser häufigen Reisen immer wieder nach L zurückkam und dort bei Frau E F in der G wohnte. Dadurch aber, daß sie an dieser Adresse bereits seit 14.6.1993 gemeldet war, ist die in § 64 Abs.5 KFG bezeichnete Einjahresfrist zum Tatzeitpunkt längst verstrichen. Somit hat die Berufungswerberin die ihr angelastete Tat begangen. Der Hinweis auf die Feststellung der Bundespolizeidirektion Linz in der Begründung des Bescheides vom 26.2.1998, wonach davon auszugehen sei, daß Frau Edlbauer keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte, vermag den unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu binden; vielmehr hatte der unabhängige Verwaltungssenat die erforderlichen Beweise aufzunehmen, zu würdigen und sodann die richtige Subsumtion vorzunehmen, wobei er dabei an keine Angaben in einem nicht einmal rechtskräftigen Bescheid gebunden war.

4.4. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, daß dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muß dabei nicht eingetreten sein. Es ist der Berufungswerberin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden der Berufungswerberin geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Immerhin schafft das Fahren ohne Lenkerberechtigung eine erhebliche Gefährdungssituation, weil am Straßenverkehr somit nicht ordungsgemäß dafür ausgebildete Lenker teilnehmen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 600 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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