Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105627/2/Ga/Fb

Linz, 17.07.1998

VwSen-105627/2/Ga/Fb Linz, am 17. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Michael Gallnbrunner über die Berufung des W M in P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. Mai 1998, VerkR96-9260-1997/ah, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt: Die Berufung wird als unzulässig, weil unbegründet, zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Über den Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen Übertretung des § 103 Abs.2 zweiter Satz KFG eine Geldstrafe von 400 S verhängt.

2. Unter Anschluß des Verfahrensaktes wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat ein bei der Strafbehörde im Wege der Telekopie am 10. Juni 1998 - und somit rechtzeitig - eingelangter Schriftsatz des Beschwerdeführers vorgelegt. Darin erklärt er ("vorsorglich ... zur Wahrung von Fristen"), gegen das bezeichnete Straferkenntnis "Widerspruch" zu erheben; eine detaillierte Begründung werde nachgereicht. Unter die Grußformel ist noch die Bitte des Beschwerdeführers angefügt, ihm "den Empfang" per Telefax zu bestätigen. Angaben über die (Beweg)gründe des Widerspuchs, der nach österreichischer Terminologie als 'Berufung' zu benennen wäre, enthält der Schriftsatz nicht.

3. Auf das gesetzliche Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages - für den Fall einer schriftlich erhobenen Berufung - hat die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses (Seite 4) ausdrücklich hingewiesen. Wenngleich die Begründungspflicht keiner streng-formalen Sichtweise unterliegt, so muß doch der Berufungswerber wenigstens in einem Mindestmaß vorbringen, was er an der gegen ihn gerichteten behördlichen Strafmaßnahme - inhaltlich tatseitig oder schuldseitig - auszusetzen hat bzw aus welchen Gründen er sich in seinen Rechten als beschwert erachtet, etwa durch ein fehlerhaftes Verfahren, oder welche sonstigen Mängel er an dem Hoheitsakt auszusetzen hat, etwa in bezug auf die Ermessensübung der Behörde bei der Festsetzung der Strafhöhe. Ausführungen dieser Art können durch die (bloße) Ankündigung der Nachreichung einer detaillierten Begründung nicht ersetzt werden, wenn diese dann nicht innerhalb der Berufungsfrist tatsächlich erfolgt bzw gänzlich unterbleibt.

4. Entsprach aber der als "Widerspruch" vorgelegte Schriftsatz vom 10. Juni 1998 nicht dem Mindesterfordernis einer schriftlichen Berufung im Verwaltungsstrafverfahren nach österreichischem Recht (§ 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG), so war wie im Spruch zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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