Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105634/2/Ki/Shn

Linz, 23.07.1998

VwSen-105634/2/Ki/Shn Linz, am 23. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Harald W, vom 10. Juli 1998 gegen den Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 2. Juli 1998, VerkR96-1251-1998-OJ/KB, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs. 1 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BH Urfahr-Umgebung hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (VerkR96-1251-1998 vom 6. April 1998) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen am 9. April 1998 beim Postamt 4040 Puchenau hinterlegt. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Bw mit Schreiben vom 12. Juni 1998 erhoben und es ist dieser Einspruch am 15. Juni 1998 bei der Erstbehörde eingelangt. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 2. Juli 1998, VerkR96-1251-1998-OJ/KB, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw Berufung erhoben und ausgeführt, daß er zur Zeit einen Wohnungswechsel durchführe und er von Beruf Kraftfahrer sei, es gehe zur Zeit sehr hektisch zu und er habe daher leider die Zeit übersehen.

Auf einen Verspätungsvorhalt durch die Erstbehörde vor Erlassung des Straferkenntnisses hin hat sich der Bw bloß inhaltlich zum vorgeworfenen Delikt geäußert. Laut Angaben der Gemeinde Puchenau (Schreiben vom 10. Juni 1998 an die Erstbehörde) hat der Bw jedoch mitgeteilt, daß er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung wohl an seinem Wohnort aufgehalten hat, jedoch wegen seiner Arbeitszeit keine Möglichkeit bestanden habe, den Brief zu beheben. 3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil der Sachverhalt hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung unbestritten bleibt bzw ausschließlich eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes vorzunehmen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs. 2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 leg.cit. zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 9. April 1998 beim Postamt 4040 hinterlegt. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, daß sich der Bw zu diesem Zeitpunkt regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat, wobei bemerkt wird, daß die Abwesenheit von der Abgabestelle tagsüber zum Zwecke der Berufsausübung nicht als Ortsabwesenheit gilt. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt daher die verfahrensgegenständliche Strafverfügung als ordnungsgemäß zugestellt und es begann die gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 23. April 1998. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 12. Juni 1998 erhoben. Im Hinblick darauf, daß der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

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