Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105635/19/BI/FB

Linz, 15.09.1999

VwSen-105635/19/BI/FB Linz, am 15. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Mag. Kisch, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn A S, M, Y, vom 1. Juli 1998 (Datum des Poststempels) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. Juni 1998, VerkR96-2838-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 10. August 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl im Schuldspruch als auch hinsichtlich der Strafhöhe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 2.600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 idFd 19. StVO-Novelle, BGBl.Nr. 518/94

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 13.000 S (13 Tage EFS) verhängt, weil er am 15. Februar 1997 um ca. 18.45 Uhr den PKW im Ortsgebiet von G auf der B W Straße in Richtung W gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 10. August 1999 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Vertreters der Erstinstanz, Herrn K, der Zeugen GI E, H P und S und F S sowie der medizinischen Amtssachverständigen Dr. H durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er solle angeblich von W nach W betrunken gefahren sein, was aber nicht richtig sei. Es stimme aber, daß er zu Hause etwas getrunken habe, wie auch sein Vater und seine Schwester ausgesagt hätten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Einholung einer Auskunft über die ordnungsgemäße Eichung des verwendeten Atemalkoholmeßgeräts vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, die genannten Zeugen einvernommen und ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Zeuge P machte am 15. Februar 1997 gegen 18.45 Uhr auf der Fahrt auf der B von G in Richtung W auf Höhe des Ortsendes von G die Beobachtung, daß der PKW dort sehr langsam in Richtung W fuhr. Wegen des Gegenverkehrs war ein Überholen nicht möglich, sodaß er bei der Nachfahrt über etwa 2 km in größerem Abstand feststellte, daß der Lenker - ein junger Bursche - unregelmäßige Geschwindigkeiten fuhr, Bremsmanöver ohne Erfordernis durchführte und auch über die Fahrbahnhälfte hinaus geriet. Bei der Abzweigung M fuhr der Lenker in die Bushaltestelle und ließ die nachfolgenden Fahrzeuge vorbei. Auf Grund seiner Vermutung, der Lenker sei womöglich betrunken, erstattete der Zeuge Anzeige beim GPK W.

Der Meldungsleger erhielt kurz nach Dienstbeginn um 19.10 Uhr in seiner Dienststelle, dem GP Y, die Verständigung von der Anzeige über Funk und fuhr zur in der Zulassung angegebenen, etwa 5 Minuten Fahrzeit vom GP Y entfernten Adresse des Rechtsmittelwerbers, der Zulassungsbesitzer des PKW ist. Dort fand er nach seiner zeugenschaftlichen Aussage in der mündlichen Verhandlung den PKW mit noch warmer Motorhaube und F S jun gab ihm gegenüber an, sein Bruder sei gerade nach Hause gekommen. Er sei fast zeitgleich mit der Rettung gekommen, die den Rechtsmittelwerber wegen seiner Schmerzen im Brustbereich erstversorgte und ins Krankenhaus W brachte. Auf die Anzeige angesprochen habe der Rechtsmittelwerber zugegeben, mit dem PKW gefahren zu sein, aber "wenn er etwas gemacht habe, müßte er ihm das beweisen". Er habe Alkoholisierungssymptome aufgewiesen, insbesondere Alkoholgeruch der Atemluft, jedoch sei wegen der Rettung zunächst keine Zeit für eine weitere Befragung gewesen. Etwa ein bis zwei Stunden nachher habe er dann beim Krankenhaus angerufen und die Ärztin habe ihm gesagt, der Rechtsmittelwerber sei sehr wohl in der Lage, einen Alkotest durchzuführen. Er sei dann mit GI B vom GP W ins Krankenhaus gefahren, wo um 22.16 und 22.17 Uhr mit dem Rechtsmittelwerber eine Atemluftuntersuchung mittels Alkomat erfolgt sei, die Atemalkoholwerte von 0,82 und 0,87 mg/l ergeben habe.

Vor dem Test habe ihm der Rechtsmittelwerber gesagt, er habe zu Hause einen halben Liter Whisky getrunken; von Rotwein sei nicht die Rede gewesen. Er habe dann im Haus des Rechtsmittelwerbers dessen Schwester S befragt und diese habe angegeben, ihr Bruder sei erst am Dienstag operiert worden und heute mit Schmerzen nach Hause gekommen. Er habe zu Hause nichts gegessen oder getrunken, nur geraucht. Sie habe gleich die Rettung gerufen.

Der Vater des Rechtsmittelwerbers gab in der mündlichen Verhandlung nach Belehrung über sein Entschlagungsrecht und die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB an, er habe bemerkt, daß sein Sohn heimgekommen sei, habe aber nicht auf die Uhr gesehen. Er glaube, daß sein Sohn in seinem Zimmer etwas getrunken habe, zumal er ihn dort mit einer größeren Flasche herumgehen gesehen habe. Was und wieviel er getrunken habe, habe er nicht gesehen, auch nicht, ob die Flasche voll oder halb voll gewesen sei. Er habe ihm jedenfalls keinen Rotwein zu trinken gegeben und von Whisky wisse er nichts. Es sei für ihn nicht abnormal gewesen, daß sein Sohn gegen die Schmerzen Alkohol getrunken habe; das habe er auch schon getan.

Der Zeuge widersprach sich mehrmals in seinen Zeitangaben, führte dann aber aus, das seien bloße Schätzungen. Auch gab er zunächst an, die Rettung sei erst beim Eintreffen des Meldungslegers verständigt worden und sein Sohn sei bis zum Eintreffen der Rettung schon eine bis eineinhalb Stunden zu Hause gewesen, dann korrigierte er seine Aussage insofern, daß dieser etwa eine Viertel- bis ein halbe Stunde daheim gewesen sei, bevor die Gendarmerie gekommen sei. Auch habe er mit dem Meldungsleger vor der Tür gesprochen und auch in dieser Zeit habe der Rechtsmittelwerber Gelegenheit gehabt, Alkohol zu trinken. Seine Tochter S sei schon bei seinem Sohn im Zimmer gewesen. Er habe damals ebenso wie seine Tochter keinen Führerschein gehabt und seinem Sohn daher nicht helfen können.

Die Zeugin S S sagte in der mündlichen Verhandlung nach Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht als Schwester des Beschuldigten und eindringlicher Belehrung über die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB aus, sie habe sein Heimkommen sofort bemerkt und sei in sein Zimmer gegangen, wo er ihr die Schwellung auf der Brust zeigte und über Schmerzen klagte. Sie habe sofort ihren Vater informiert und nach längerem Überreden sei ihr Bruder mit der Verständigung der Rettung einverstanden gewesen. Er habe nach dem Heimkommen nicht nach Alkohol gerochen, also nichts getrunken gehabt. Er müsse dann aber zu trinken begonnen haben, zumal sie eine Weinflasche, einen "Doppler", stehen gesehen habe. Von einer Whiskyflasche wisse sie nichts. Sie gab zuerst an, es könne schon an die zwei Stunden gedauert haben, bis sie ihren Bruder zur Verständigung der Rettung überredet gehabt hätten, korrigierte aber nach nochmaligem Hinweis auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage, sie könne nicht mehr sagen, ob es doch nur höchstens eine halbe Stunde bis zum Eintreffen der Gendarmerie gedauert habe, weil sie nicht auf die Uhr gesehen habe. Ihre Aussage vom 20. Mai 1997 vor der BH Amstetten - danach sei der Rechtsmittelwerber bis zum Eintreffen der Rettung höchstens 10 bis 15 Minuten daheim gewesen und habe in ihrer Anwesenheit sicher keinen Alkohol getrunken; sie sei dann vor das Haus gegangen, um die Rettung abzuwarten, und ihr Vater habe ihr später erzählt, er habe dem Rechtsmittelwerber gegen die Schmerzen Rotwein zu trinken gegeben. Ihre Aussage vom 20. Mai 1997 sei unter stärkerer Erinnerung an den Vorfall erfolgt, sie könne dazu nichts mehr sagen.

Der Rechtsmittelwerber hat bestätigt, er sei am Dienstag vor dem 15. Februar 1997 in W an der Brust operiert worden und schon zwei Tage zu Hause gewesen. Er habe sich am Vorfallstag in W im M-Cafe mit Freunden getroffen, dort aber nur Kaffee getrunken, und habe dann erstmals die für ihn nicht erklärlichen Schmerzen verspürt, wobei er auch eine Schwellung im Brustbereich bemerkt habe. Er habe sich wegen der Schmerzen zur Heimfahrt entschlossen und sei eben langsam gefahren. Er gab zuerst an, er sei nicht, wie im Tatvorwurf angegeben, in G in Richtung W gefahren, sondern in Richtung W, gestand dann aber zu, daß in der Nähe der Bushaltestelle, wo ihn der Zeuge P gesehen habe, seine ehemalige Freundin gewohnt habe, wobei es sein könne, daß er zu deren Haus geschaut und dann umgedreht habe.

Er habe zu Hause nichts von den Schmerzen gesagt, sondern sei in sein Zimmer gegangen, wo er bis zum Eintreffen der Gendarmerie schon etwa eine Stunde gesessen sei und geraucht und Alkohol getrunken habe.

Der Rechtsmittelwerber hat in der Verhandlung sein damaliges Körpergewicht mit 76 kg angegeben und seinen Nachtrunk zu Hause so geschildert, daß er eine bereits halb leere Flasche Jim Beam in seinem Zimmer gehabt habe, die er ausgetrunken habe. Er hat zunächst von einer 0,7 l -Flasche gesprochen, sich dann aber korrigiert, es sei doch eine 1l-Flasche gewesen und es könne auch sein, daß noch mehr als ein halber Liter darin gewesen sei. Er habe die Flasche ohne Wissen seiner Familie für etwaige Besuche in einem besonderen Kasten aufbewahrt, die leere Flasche versteckt und nach seiner Rückkehr aus dem Krankenhaus weggeworfen, ohne daß es jemand gesehen habe. Er habe auch Rotwein aus einer "Doppler"-Flasche getrunken, die er aus der Küche geholt und aufgemacht habe. Den Wein habe er aus einem Seidel-Glas getrunken, könne aber nicht mehr sagen, ob es 1/4 oder schon 2/4 gewesen seien. Sein Rechtsanwalt habe ihm gesagt, es sei für ihn günstiger, eine größere Menge Wein anzugeben, und habe deshalb bei der BH Amstetten 2/4 Wein angeführt. Die Nichterwähnung des Whisky in den Schriftsätzen an die BH Amstetten sei die Entscheidung des Anwalts gewesen. Bei der Gendarmerie habe er selbst nur etwas von Whisky gesagt, nicht aber den Wein angeführt.

Der Rechtsmittelwerber wurde mit der Rettung ins Krankenhaus W gebracht und dort medizinisch versorgt, wobei in der Krankengeschichte ausdrücklich erwähnt wird, daß er sich "in alkoholisiertem Zustand" befunden habe. Der Meldungsleger brachte bei der behandelnden Ärztin telefonisch in Erfahrung, daß die Durchführung einer Atemluftalkoholuntersuchung beim Rechtsmittelwerber möglich ist, worauf er zusammen mit GI B des GP W ins Krankenhaus fuhr, wo dieser den Rechtsmittelwerber zum Alkotest mit dem mitgebrachten Alkomat Siemens W 02-414 aufforderte. Der um 22.16 Uhr durchgeführte Blasversuch ergab 0,82 mg/l, der um 22.17 Uhr 0,87 mg/l AAG, wobei der Rechtsmittelwerber angab, von 19.00 bis 19.10 Uhr einen halben Liter Whisky getrunken zu haben.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Ansicht, daß am Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Zeugen P über die Fahrweise des Rechtsmittelwerbers kein Zweifel besteht. Der Zeuge hat auch sein Motiv für die Anzeigeerstattung schlüssig dargelegt. Die Angaben des Meldungslegers, der den Rechtsmittelwerber nach übereinstimmenden Aussagen von früheren Amtshandlungen her kennt, ihm aber dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung nach keineswegs nachteilig gesinnt ist, sind schlüssig und nachvollziehbar, insbesondere auch hinsichtlich der Zeitangaben.

Geht man davon aus, daß der Meldungsleger um 19.00 Uhr seinen Dienst beim GP Y antrat und die Verständigung des GPK W über Funk kurz darauf um etwa 19.10 Uhr kam, wobei die Fahrzeit zum Haus des Rechtsmittelwerbers etwa 5 Minuten beträgt - diesbezüglich bestand in der Verhandlung Übereinstimmung - , so folgt daraus, daß der Meldungsleger spätestens um 19.20 Uhr dort eingetroffen ist und sofort mit dem Rechtsmittelwerber gesprochen hat. Unmittelbar bei seinem Eintreffen wurde ihm von Familienmitgliedern bestätigt, daß der Rechtsmittelwerber gerade gekommen sei, und die Motorhaube des PKW war noch warm.

Geht man andererseits davon aus, daß der Rechtsmittelwerber um etwa 18.45 Uhr in G vom Zeugen P gesehen wurde, wobei die Entfernung von dort bis Y knapp 15 km beträgt, so kann der Rechtsmittelwerber nicht länger als höchstens 15 Minuten daheim gewesen sein und hatte daher auch nicht mehr Zeit für die Konsumation des Nachtrunks zur Verfügung, wobei aber auch über seine Schmerzen gesprochen und die Rettung geholt wurde, er also nicht allein war.

In der mündlichen Verhandlung wurden beide Zeugen S über ihr Entschlagungsrecht als Vater bzw Schwester des Rechtsmittelwerbers ausdrücklich und mehrmals belehrt und auch auf ihre Wahrheitspflicht und die Konsequenzen nach § 289 StGB im Fall einer Falschaussage hingewiesen. Beide Zeugen entschlossen sich zu einer Aussage, die aber wegen ihres Widerspruchs zu der des Meldungslegers bzw bei der Zeugin S S zu ihrer eigenen vom Vorfallstag und der vom 20. Mai 1997 bei der BH Amstetten niederschriftlich aufgenommenen vor allem in den Zeitangaben weitgehend unglaubwürdig waren, sodaß eine Übereinstimmung nur dahingehend besteht, daß beide von der vom Rechtsmittelwerber behaupteten Konsumation von 1/2 l Whisky nichts wußten und auch keine Flasche gesehen oder später gefunden haben. Bestätigt wurden jedoch nicht näher definierte Mengen Rotwein aus einer Doppelliter-Flasche, die erst aufgemacht worden war.

Auf der Grundlage der Trinkverantwortung des Rechtsmittelwerbers wurde von der medizinischen Sachverständigen ein Gutachten darüber erstellt, wieviel Blutalkoholgehalt zu erwarten gewesen wäre, hätte dieser die von ihm angegebene Alkoholmenge tatsächlich getrunken. Die Sachverständige errechnete für zwei Viertel Rotwein (44 g Ethanol) bei einem Körpergewicht von 76 kg (reduziertes Körpergewicht 53,2 kg) einen GesamtBAG von 0,82 %o und für einen halben Liter Jim Beam-Whisky mit 43 Vol% (34,12 g Ethanol in 100 ml, sohin 170 g Ethanol) einen GesamtBAG von 3,19 %o, dh als Nachtrunk insgesamt etwa 4 %o BAG. Bei einem Trinkbeginn ab 19.00 Uhr würde bis zum Atemalkoholtest um 22.16 Uhr unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 %o pro Stunde etwa 0,6 %o abgebaut werden, dh insgesamt hätte die BAK um 22.16 Uhr einen Wert von 3,4 %o ergeben müssen, wäre der angegebene Nachtrunk tatsächlich konsumiert worden.

Schon auf Grund dieser Berechnungen besteht kein Zweifel, daß die Trinkangaben des Rechtsmittelwerbers keinesfalls der Wahrheit entsprechen können, zumal der um 22.16 Uhr festgestellte AAG (lediglich) bei 0,82 mg/l, dh im Verhältnis 1:2 umgerechnet 1,64 %o BAG lag.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl.Nr. 518/94, darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkohogehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Außer Zweifel steht, daß der Rechtsmittelwerber um 18.45 Uhr des 15. Februar 1997 einen PKW im Ortsgebiet von G auf der B, sohin auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, gelenkt hat. Die Wahrnehmungen des Zeugen P hinsichtlich der Fahrweise in Verbindung mit der Feststellung des Meldungslegers über die Alkoholisierungssymptome des Rechtsmittelwerbers bei seinem Eintreffen an der Wohnadresse sowie die Tatsache, daß der Rechtsmittelwerber nie bestritten hat, den PKW zur angeführten Zeit gelenkt zu haben - die dem Tatvorwurf zugrundegelegte Fahrtrichtung wurde in der mündlichen Verhandlung nach Bestreitung zugestanden - lassen die Vermutung, der Rechtsmittelwerber könnte sich bereits beim Lenken des PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben, durchaus nachvollziehbar erscheinen. Auch wenn die Durchführung einer Atemluftuntersuchung wegen der Verbringung des Rechtsmittelwerbers ins Krankenhaus W und der dortigen medizinischen Versorgung erst um 22.16 Uhr, dh etwa dreieinhalb Stunden nach dem Lenken des PKW, möglich war, so läßt diese zeitliche Verzögerung dennoch eine einwandfreie Rückrechnung auf den zur Lenkzeit bestehenden BAG zu.

Die Atemluftprobe wurde von GI B vorgenommen, der für solche Amtshandlungen speziell geschult und behördlich ermächtigt ist. Das verwendete Gerät war ein Alkomat der Fa Siemens mit der Fabrikationsnummer W 02-414, der nach Auskunft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zuletzt vor dem Vorfall am 31. Oktober 1995 geeicht wurde, sodaß die Messung innerhalb der gesetzlichen Nacheichfrist, die mit 31. Dezember 1997 endete, durchgeführt wurde. Das Gerät war demnach am Vorfallstag ordnungsgemäß geeicht und es bestanden auch keine Anhaltspunkte für etwaige Funktionsungenauigkeiten oder Fehlfunktionen, die im übrigen auch nicht behauptet wurden.

Der um 22.16 Uhr des 15. Februar 1997 erzielte Meßwert von 0,82 mg/l Atemalkoholgehalt, der umgerechnet einem Blutalkoholgehalt von 1,64 %o entspricht (vgl VwGH v 17. Juni 1992, 92/03/0034, ua), war daher den Berechnungen der medizinischen Sachverständigen zugrundezulegen. Diese hat durch Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt - der in den dreieinhalb Stunden seit 18.45 Uhr bis 22.16 Uhr abgebaute Alkoholanteil wurde zu den 1,64 %o hinzugerechnet - unter Zugrundelegung eines (sehr günstigen) stündlichen Abbauwertes von 0,1 %o einen minimalen Blutalkoholwert von 1,99 %o, bei einem (realistischeren) stündlichen Abbauwert von 0,2 %o einen Blutalkoholwert von 2,16 %o ermittelt.

Der Rechtsmittelwerber hat, wie sich aus der Anzeigenbeilage ergibt, bereits bei der Amtshandlung behauptet, er habe den PKW nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, zumal er erst nach Beendigung des Lenkens Alkohol in Form von einem halben Liter Whisky zu sich genommen habe; vorher habe er nur Kaffee getrunken.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge eines solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen (vgl Erk v 26. Jänner 1996, 95/02/0289, ua).

Da die vom Rechtsmittelwerber behauptete Nachtrunkmenge, wie bereits oben ausgeführt, nicht der Wahrheit entsprechen kann, weil sich dadurch der Alkomatwert von 22.16 Uhr nicht erklären ließe, andererseits aber das durchgeführte Beweisverfahren keine konkrete und durch glaubwürdige und schlüssige Zeugenaussagen gestützte Alkoholmenge, die in Form eines Nachtrunks konsumiert worden sein könnte, ergeben hat, ist ihm dieser Beweis nicht gelungen.

Selbst wenn zu seinen Gunsten ein von beiden Zeugen S wohl der Art aber nicht der Menge nach bestätigter Nachtrunk in Form von Rotwein angenommen würde, wäre dieser nicht geeignet, für die Lenkzeit einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs.1 StVO 1960 auszuschließen, zumal selbst 2/4 Rotwein - nach Aussage des Rechtsmittelwerbers waren es 1/4 bis 2/4, wobei die Angabe 2/4 eher auf dem Ratschlag des ehemaligen Beschuldigtenvertreters beruht - bei einem Körpergewicht von 76 kg lediglich einen BAG von 0,82 %o hervorzurufen geeignet wäre und der Abzug dieses Wertes vom minimalen Blutalkoholgehalt für die Lenkzeit (1,99 %o bzw 2,16 %o) immer noch 1,17 %o bis 1,34 %o offenließe. Abgesehen davon wurde der Konsum von 2/4 Rotwein nur vom Rechtsmittelwerber - auf Ratschlag seines früheren Rechtsvertreters, wie er selbst angibt - behauptet, ist aber auf Grund der im wesentlichen nichtssagenden Angaben des Zeugen S keineswegs als bewiesen anzusehen, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat keinen Anlaß für eine Wertung dieser Alkoholmenge als Nachtrunk zu finden vermag.

Weiters ist auch aus der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse nicht schlüssig zu begründen, aus welchem Grund der Rechtsmittelwerber, der bis zum Eintreffen des Meldungslegers an seiner Wohnadresse höchstens 15 Minuten zuhause gewesen sein kann, größere Mengen Alkohol konsumiert haben soll, wenn ihm von einer Anzeigeerstattung nichts bekannt war und er nicht mit dem Erscheinen des Meldungslegers und einer Aufforderung zur Alkoholprobe rechnen mußte. Auch wenn der Rechtsmittelwerber den halben Liter Whisky sofort bei der Amtshandlung behauptet hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Konsum innerhalb der kurzen Zeit, ohne daß die Schwester oder der Vater etwas davon bemerkt hätten.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund dieser Überlegungen davon aus, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, wobei für die Lenkzeit ein BAG von etwa 2 %o anzunehmen ist.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl.Nr. 518/94, noch nicht wie nunmehr auf den zugrundegelegten Alkoholwert abstellte, sondern pauschal von 8.000 bis 50.000 S Geldstrafe bzw von einer bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reichte.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz mehrfache rechtskräftige Vormerkungen wegen gravierender Verwaltungsübertretungen sowie die starke Alkoholbeeinträchtigung als erschwerend gewertet hat. Tatsächlich ist im vorliegenden Verfahrensakt kein Hinweis auf eine Vormerkung bei der Erstinstanz oder der BH Amstetten vor dem Tatzeitpunkt enthalten, sodaß tatsächlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als strafmildernder Umstand auszugehen ist. Ein BAG von etwa 2 %o ist hingegen zweifellos als massive Alkoholbeeinträchtigung zu sehen, sodaß der Wertung dieses Umstandes als straferschwerend nichts entgegenzusetzen ist. Mildernde Umstände waren hingegen nicht zu finden und wurden auch nicht konkret behauptet. Zugestanden wurde aber, daß zwischenzeitlich bei der BH Amstetten eine Bestrafung wegen erneuter Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 erfolgte, was auf eine eher lockere Einstellung des Rechtsmittelwerbers zu Alkohol im Straßenverkehr schließen läßt.

Der Rechtsmittelwerber war nach eigenen Angaben zum Vorfallszeitpunkt Zeitsoldat mit geringem Monatseinkommen und arbeitet heute als Schweißer mit 15.000 S netto monatlich, wobei weder Vermögen noch Sorgepflichten bestehen, sodaß sich die finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich doch wesentlich verbessert haben.

Auf dieser Grundlage und auch aus general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen vermag der unabhängige Verwaltungssenat im Ergebnis keine Rechtfertigung für eine eventuelle Herabsetzung der von der Erstinstanz ohnehin im üblichen Rahmen bemessenen Strafe zu finden. Diese liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber dazu bewegen, seine Teilnahme am Straßenverkehr nach Genuß von Alkohol zu unterlassen.

Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafe in Raten anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Kisch

Beschlagwortung:

Behaupteter Nachtrunk nicht erwiesen -> Bestätigung.

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