Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105637/4/Ga/Fb

Linz, 27.10.1998

VwSen-105637/4/Ga/Fb Linz, am 27. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des K M, vertreten durch Dr. N N, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Mai 1998, VerkR96-15708-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 140 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 19, 51 Abs.1, 51c, 64f VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO schuldig gesprochen. Er habe am 14. August 1997 um 15.05 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw auf der Westautobahn A in Richtung W gelenkt und dabei im Gemeindegebiet von S bei km 237,900 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 22 km/h überschritten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) kostenpflichtig verhängt. Der Berufungswerber bestreitet im wesentlichen mit der Behauptung, es müsse eine Fehlmessung vorliegen. Er sei mit "einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeit von ca 135 km/h laut Tacho unterwegs" gewesen und sei sich auch keinerlei Geschwindigkeitsüberschreitungen bewußt. Außerdem sei er zum angeblichen Tatzeitpunkt auf der Fahrt von Ungarn nach Deutschland unterwegs gewesen und sei ihm daher ein falscher - nämlich angeblich in Fahrtrichtung W gelegener - Tatort angelastet worden; hinsichtlich des korrekten Tatortes sei zwischenzeitig Verfolgungsverjährung eingetreten. Auch der Umstand, daß sich die Radarkamera im Dienstauto am Armaturenbrett mit einer dafür vorgesehenen Halterung befunden hat, begründe die Fehlmessung. Weil nämlich die Messung im Hochsommer stattgefunden habe, hätten die Sonnenstrahlen durch die Windschutzscheibe "hineingebrannt", sodaß es direkt hinter der Scheibe weit mehr als 50ï‚° Hitze gehabt habe (und somit die erlaubte Betriebstemperatur überschritten worden sei). Im übrigen sei das Verfahren der Strafbehörde mangelhaft geblieben, weil allen seinen Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei. Der Berufungswerber beantragt Aufhebung und Einstellung; hilfsweise macht er eine Reihe von Milderungsgründen geltend und begehrt die Erteilung einer Ermahnung. Der unabhängige Verwaltungssenat hat - nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafverfahrensakt der belangten Behörde; daraus ging hervor, daß mit Blick auf den maßgebenden Sachverhalt eine öffentliche mündliche Verhandlung ohne Schmälerung der Rechtsschutzposition des Berufungswerbers (er wiederholt im Rechtsmittelschriftsatz auch grundlos Beweisanträge, denen die Strafbehörde schon entsprochen hat) unterbleiben konnte - erwogen:

In einer dem § 60 AVG (§ 24 VStG) genügenden Begründung stellt die Strafbehörde die Ergebnisse des von ihr aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. (Verkehrsabteilung; Außenstelle S) vom 19. September 1997 zu führen gewesenen Ermittlungsverfahrens dar. Dem Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Tatvorwurf zu rechtfertigen und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Auf die nach Akteneinsicht vorgebrachte Rechtfertigung ging die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung in objektiver und subjektiver Hinsicht ein und hat die Tatbestandsmäßigkeit des dem Schuldspruch in Übereinstimmung mit der Aktenlage zugrunde gelegten Lebenssachverhaltes zutreffend angenommen. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sind schließlich auch die Erwägungen zur Strafbemessung dargestellt.

Tatseitig stützt der Beschuldigte die Berufung auf Behauptungen ohne Sachhintergrund. Damit kann er den Erfolg seines Rechtsmittels nicht bewirken. So ist ihm zunächst, wenn er behauptet, zu dem - nicht bestrittenen - Tatzeitpunkt auf der Fahrt von Ungarn nach Deutschland, somit aus Richtung W kommend, unterwegs gewesen zu sein, die Anzeige entgegenzuhalten, wonach die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Fahrt in Richtung W festgestellt worden ist. Daß die Anzeige die Fahrtrichtung verwechselt hätte, ist durch nichts anzunehmen. Ein Grundirrtum mit diesem Gewicht wäre spätestens im Zuge der förmlichen Zeugenvernehmung des Meldungslegers zum angezeigten Vorfall richtiggestellt worden (vgl NS vom 3.3.1998; OZ 26). Aus der Aktenlage (OZ 17) ist weiters erweislich, daß der gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Lenkerauskunft (der als Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde gelegt war [OZ 11]: A W, km 237,900, Gemeinde S, Fahrtrichtung W) aufgeforderte nunmehrige Berufungswerber mit Stellungnahme vom 30. Dezember 1997 bekanntgegeben hat, "daß ich selbst zum angeblichen Tatzeitpunkt am angeblichen Tatort Fahrzeuglenker war". Im Hinblick auf diese Aktenlage bewertet der Oö. Verwaltungssenat die vom Berufungswerber nun erstmals vorgebrachte Verantwortung, er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht in Fahrtrichtung W, sondern vielmehr auf der Fahrt von Ungarn nach Deutschland unterwegs gewesen, weshalb dem angefochtenen Straferkenntnis ein falscher Tatort zugrunde gelegt worden sei, als nahezu mutwillig. Die mit diesem Vorbringen eingewendete Verfolgungsverjährung liegt nicht vor. Soweit im übrigen die Berufung in der Hauptsache den Einwand einer Fehlmessung erhebt, erweist sich auch dieser Einwand als aus der Luft gegriffen. Für die Richtigkeit dieser strikt formulierten Behauptung einer Fehlmessung sind weder im Strafakt noch in den Berufungsgründen Hinweise, die auf einen realen Hintergrund für das Vorliegen eines technischen Gebrechens der gegenständlich verwendeten Radaranlage oder einer bloßen Fehlbedienung oder einer in maßgeblichen Punkten den Verwendungsbestimmungen nicht entsprochen habenden Bedienung der Anlage hindeuten könnten, auffindbar. Der Berufungswerber hat einerseits den von der belangten Behörde beigeschafften Eichschein des verwendeten Radargeräts eingesehen und andererseits das Ergebnis der zeugenschaftlichen Vernehmung des Meldungslegers weder generell noch in einzelnen Punkten in Zweifel gezogen.

Das von ihm verlangte, "nicht nur einen Teilausschnitt" wiedergebende "einwandfreie" Radarfoto ist Bestandteil des Strafaktes und wurde vom Berufungswerber eingesehen. Er unterstellt, daß dieses Foto deshalb nicht "einwandfrei" wäre und daher eine Fehlmessung vorliegen müsse, weil darauf nicht zu erkennen sei, daß "da offensichtlich ein zweites Fahrzeug im unmittelbaren Nahebereich während des Meßvorganges sich befunden haben muß". Dieses Vorbringen wertet der Oö. Verwaltungssenat als haltlos: Auf dem ohne jeden Zweifel vollständigen, entgegen der Darstellung des Berufungswerbers nicht bloß einen Teilausschnitt zeigenden Radarfoto ist gerade "im unmittelbaren Nahebereich" eben kein zweites Fahrzeug zu erkennen, sondern nur der vom Berufungswerber gelenkte Pkw. Dafür, daß dennoch, wie der Berufungswerber behauptet, eine "Fehlwinkeleinstellung vorgelegen sein muß", kann weder aus dem Radarfoto noch aus dem übrigen Akteninhalt irgendeine plausible Hindeutung gewonnen werden. Die nähere Erläuterung, worauf sich seine Behauptung der Fehlwinkeleinstellung (der Radarkamera) konkret stützen könnte, unterließ der Berufungswerber - in Kenntnis der diesbezüglich eindeutigen Aussage des Meldungslegers im Zuge seiner Zeugenvernehmung vom 3. März 1998 - gänzlich. Wenn der Berufungswerber weiters eine Fehlmessung argumentiert, weil die Geschwindigkeitsmessung im Hochsommer stattgefunden habe und die Sonnenstrahlen durch die Windschutzscheibe "hineinbrannten", sodaß es direkt hinter der Scheibe weit mehr als 50ï‚° Hitze gehabt habe, so übersieht er, daß die A W im Gemeindegebiet S, wie ein Blick auf die Straßenkarte erkennen läßt, in West-Ost-Richtung verläuft. Bei dem mit der Windschutzscheibe nach vorne in Richtung W aufgestellten Gendarmerieauto konnten daher die Sonnenstrahlen, unbedeckter Himmel vorausgesetzt, nicht durch die Windschutzscheibe "hineinbrennen", sondern allenfalls - um 15.05 Uhr nachmittags - durch die Heckscheibe. Auch dieses Vorbringen erweist sich als realitätswidrige Schutzbehauptung. Im Irrtum schließlich befindet sich der Berufungswerber mit seiner - im übrigen gleichfalls nicht näher begründeten - Schlußfolgerung, daß nämlich der Umstand, wonach er "sich auch keinerlei Geschwindigkeitsüberschreitungen bewußt" sei, bereits eine Fehlmessung indiziere. Vorliegend kommt es allein darauf an, daß mit einem korrekt geeichten und gemäß den Verwendungsbestimmungen aufgestellten und bedienten Radargerät die spruchgemäß angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung mängelfrei festgestellt wurde und die entgegen dieser objektiven Faktenlage vom Berufungswerber (bloß) behauptete Fehlmessung nicht vorlag. Ob dem Berufungswerber, wie er angibt, die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bewußt war, ist hingegen für die Erfüllung der Tatbestandsmäßigkeit in objektiver und in subjektiver Hinsicht in diesem Fall gänzlich unmaßgeblich. Vielmehr liegt im Mangel bewußter Aufmerksamkeit die Vorwerfbarkeit der Überschreitung begründet.

Im Hinblick auf den entgegen dem Behauptungsvorbringen hinreichend geklärt vorliegenden Tatsachverhalt war der weitere Beweisantrag des Berufungswerbers auf Vorlage der Betriebsanleitung des Meßgerätes samt Radarlichtbild an einen technischen Sachverständigen "zum Beweise dafür, daß die gemessene Geschwindigkeit nicht das Kfz der Einschreiterin betrifft bzw von den anderen Kraftfahrzeugen verfälscht wurde", als Antrag eines Erkundungsbeweises zu werten und eben deshalb, unter Hinweis auf die schon festgestellte Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung, zu verwerfen.

Die verhängte Geldstrafe bekämpft der Berufungswerber hilfsweise als überhöht mit der Begründung, daß im konkreten Fall mehrere besondere Milderungsgründe, auf die nachstehend einzugehen sein wird, vorlägen. Was den zunächst geltend gemachten Milderungsgrund iSd § 34 Z2 StGB angeht, übersieht der Berufungswerber, daß dieser Grund von der belangten Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung ausdrücklich schon berücksichtigt worden ist. Wenn der Berufungswerber weiters als mildernd geltend macht, daß die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit, aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) und mehr durch besonders verlockende Gelegenheit als mit vorgefaßter Absicht begangen worden sei, so ist ihm entgegenzuhalten, daß vorliegend ein Ungehorsamsdelikt angelastet wurde, für das schon - auch vorliegend - von Gesetzes wegen (§ 5 Abs.1 VStG) Fahrlässigkeitsschuld anzunehmen gewesen ist, was jedoch der zusätzlichen mildernden Berücksichtigung einer bloß fahrlässigen Unaufmerksamkeit entgegensteht. Mit dem weiteren Milderungsbegehren, wonach nämlich optimale Fahrbahn- und Straßen- sowie Verkehrsverhältnisse (kein anderer Fahrzeugverkehr) geherrscht hätten, widerspricht sich der Berufungswerber, der in der Hauptsache die behauptete Fehlmessung gerade mit dem Vorhandensein eines weiteren Kraftfahrzeuges begründete, selbst; auch dieses Vorbringen war daher als Milderungsgrund zu verwerfen (abgesehen davon, daß die solcherart behaupteten Fahrbahn- und Verkehrsverhältnisse allenfalls den Unrechtsgehalt, nicht jedoch das Gewicht der subjektiven Vorwerfbarkeit des Fehlverhaltens mindern könnten). Für den geltend gemachten Milderungsgrund iSd § 34 Z11 StGB hat der Berufungswerber keinerlei Gründe angegeben; solche waren auch vom Oö. Verwaltungssenat nicht aufzugreifen. Hingegen ist zu den Milderungsgründen iSd § 34 Z13 und Z14 StGB festzuhalten, daß zum einen "Schäden Dritter" für die dem Berufungswerber angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung nicht tatbildlich sind und zum anderen der Milderungsgrund iSd Z14 leg.cit. nach der einschlägigen Judikatur nur bei Vermögensdelikten zum Tragen kommen könnte. Und schließlich liegt auch der Milderungsgrund iSd § 34 Z18 StGB nicht vor, weil hiefür, gleichfalls nach der Judikatur, ein mindestens fünfjähriges Wohlverhalten vorausgesetzt ist (vgl § 39 Abs.2 StGB).

Ein Ermessensfehler bei der unter Bedachtnahme auf den Strafrahmen erfolgten Festsetzung der Geldstrafe liegt nicht vor. Mit der belangten Behörde hält der Oö. Verwaltungssenat die verhängte, eher milde Geldbuße für angemessen. Von der Strafe war nicht abzusehen; die inkriminierte Geschwindigkeitsüberschreitung von immerhin 22 km/h schließt es aus, das Tatbestandsmerkmal nach § 21 Abs.1 VStG "die Folgen der Übertretung unbedeutend sind" als verwirklicht anzusehen. Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Kostenseitig hatte dieses Ergebnis zur Folge, daß dem Beschuldigten der gesetzliche Beitrag zum Berufungsverfahren (20 % der bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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