Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105639/18/BI/FB

Linz, 15.03.1999

VwSen-105639/18/BI/FB Linz, am 15. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. M S, H, S, vom 29. Juni 1998 gegen die Punkte 2) und 4) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Juni 1998, VerkR96-10910-1997, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 4. März 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 2) und 4) vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz im Punkt 2) 2.000 S und im Punkt 4) 40 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 idFd 19. StVO-Novelle, BGBl.Nr. 518/94, §§ 102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 idFd 18. KFG-Novelle, BGBl.Nr. 162/95. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 2) §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 und 4) §§ 102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 2) 10.000 S (240 Stunden EFS) und 4) 200 S (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 12. Juli 1997 um 0.54 Uhr den Kombi auf der A Bundesstraße im Ortsgebiet von M von U kommend bei Strkm 43,571 gelenkt habe und 2) obwohl vermutet werden habe können, daß er diese Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand durchgeführt habe - es seien an ihm deutliche Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung, wie deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute und Schwanken beim Gehen festgestellt worden - habe er sich insofern gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht am 12. Juli 1997 um 0.55 Uhr bei Strkm 43,720 der A Bundesstraße geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, als er trotz mehrerer Testversuche wegen zu kurzer Blaszeit kein verwertbares Meßergebnis zustande gebracht habe. ... 4) habe er als Lenker den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug nicht mitgeführt und auf Verlangen einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht zur Überprüfung ausgehändigt. Gleichzeitig wurden ihm anteilige Verfahrenskostenbeiträge von 2) 1.000 S und 4) 20 S auferlegt.

2. Ausdrücklich nur gegen die Punkte 2) und 4) hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 4. März 1999 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Zeugen GI C M und RI W Z durchgeführt. Der Rechtsmittelwerber hat sein Fernbleiben entschuldigt und auf die Berufung und die Schriftsätze vom 14. November 1997 und 16. März 1998 verwiesen. Ein Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung umgehend Folge geleistet und sich zum Patrouillenwagen des RI M begeben. Nach mehreren Versuchen und nachdem dieser einige Zeit am Gerät hantiert habe, habe sich herausgestellt, daß der Alkomat nicht funktioniert habe, weil offenbar die Batterie zu schwach gewesen sei. Er habe auch der Aufforderung, an einem zweiten Alkomaten die Untersuchung vornehmen zu lassen, unverzüglich Folge geleistet und, obwohl er den Anweisungen des Meldungslegers entsprechend mehrmals mit voller Kraft und in einem Zug in den Alkomaten geblasen habe, hätten die Versuche kein verwertbares Meßergebnis sondern nur einen Fehlversuch angezeigt. Ihm sei daraufhin lapidar erklärt worden, er hätte die Untersuchung verweigert. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, daß er sämtlichen Anordnungen unverzüglich Folge geleistet habe. Aus seiner Sicht sei die Fehlanzeige nur auf einen technischen Fehler des Alkomat bzw einen Bedienungsfehler durch RI M zurückzuführen. Seine Einwände seien aber nicht gehörig berücksichtigt worden und die Beamten hätten keine Veranlassungen zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Geräts getroffen. Daß das Gerät angeblich vorher und nachher richtig funktioniert habe, lasse keinen Rückschluß darauf zu, daß bei der konkreten Atemluftuntersuchung doch eine Funktionsstörung oder eine von ihm nicht zu vertretende Fehlbedienung Ursache für die Fehlanzeige gewesen sei. Eine Überprüfung des Geräts, aber auch ein "Selbstversuch" des erhebenden Beamten hätte sofort Aufklärung diesbezüglich bringen können und wäre zumutbar gewesen. Da dies nicht erfolgt sei, sei ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz, nämlich die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden Umstände, gröblich verletzt worden. Dadurch und daß ihm rechtswidrigerweise die Gelegenheit zur Blutuntersuchung genommen worden sei, liege eine Verletzung des aus Art.6 MRK abzuleitenden verfassungsrechtlichen Grundsatzes eines "fairen Verfahrens" vor. Die Erstinstanz habe sich auf nicht objektivierbare Annahmen gestützt und auch entsprechende Ermittlungen unterlassen, zB über den Nachweis der vorschriftsmäßigen Eichung, die erforderliche Schulung der erhebenden Beamten und den Wartungszustand des Alkomates. Zum Punkt 4) wird eingewendet, daß der Zulassungsschein wohl an die erhebenden Beamten ausgehändigt wurde, zumal diese auch keine gegenteiligen Angaben gemacht hätten. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Einholung der Wartungsprotokolle der Fa. Siemens für das Atemalkoholmeßgerät W05-644 vom 3. April 1997 und vom 8. Oktober 1997, Einholung des für den Vorfallszeitpunkt gültigen Eichscheins für dieses Atemalkoholmeßgerät, weiters Einholung des Originalmeßstreifens sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der im Hinblick auf die Beschuldigtenverantwortung die beiden Zeugen einvernommen wurden.

Auf dieser Grundlage steht fest, daß der Rechtsmittelwerber am 12. Juli 1997 um 0.54 Uhr den Kombi auf der A Bundesstraße aus Richtung U kommend in Richtung Kreuzung mit der B lenkte, wobei bei km 43,720 der A Bundesstraße eine Anhaltung aufgrund der von GI C M durchgeführten Lasergeschwindigkeitsmessung erfolgte. Bei der mündlichen Verhandlung wurde erörtert, daß sich am dortigen Standort zur Vorfallszeit im Rahmen eines Alko-Planquadrats zwei Gendarmeriefahrzeuge, nämlich das des GP M und das des GP F, jeweils mit einem Atemalkoholmeßgerät bestückt, befanden.

GI M bestätigte zeugenschaftlich, er habe auf seine Aufforderung vom Rechtsmittelwerber weder Führerschein noch Zulassungsschein, sondern lediglich einen mit Tixo zusammengeklebten Rechtsanwalts-Ausweis vorgelegt bekommen und deshalb um 6.43 Uhr des Vorfallstages eine Anfrage über Funk bezüglich der Zulassung des vom Rechtsmittelwerber gelenkten PKW gemacht. Diese Zulassungs-Auskunft wurde bei der mündlichen Verhandlung eingesehen und ergeben sich daraus die wesentlichen Zulassungs- und Fahrzeugdaten des PKW . Der Zeuge hat dazu ausgeführt, wenn ihm der Lenker einen Zulassungsschein vorgelegt hätte, hätte sich eine solche Anfrage erübrigt. Der Rechtsmittelwerber könne ihm daher den Zulassungsschein sicher nicht vorgelegt haben.

GI M bestätigte, daß er beim Gespräch mit dem Rechtsmittelwerber Alkoholgeruch aus dessen Atemluft und gerötete Bindehäute wahrgenommen und ihn deshalb um 0.55 Uhr aufgefordert habe, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen. Nach Zustimmung des Rechtsmittelwerbers hätte der Test beim Gerät des GP M durchgeführt werden sollen. Bei diesem Gendarmeriefahrzeug habe es sich um einen Mitsubishi mit relativ schwacher Lichtmaschine gehandelt, weshalb auch die Batterien zu schwach gewesen seien, um den Alkomat auf Startbereitschaft zu bringen. Nach kurzem Abwarten habe sich die Startbereitschaft aber nicht ergeben - GI M hat eindeutig klargestellt, daß der Rechtsmittelwerber deshalb an diesem Gerät gar keinen Blasversuch vornehmen habe können - und der Test sei letztendlich beim Gerät des GP F, das auch ordnungsgemäß funktioniert habe, durchgeführt worden.

GI M hat weiters ausgeführt, er habe, eben weil es sich beim Rechtsmittelwerber um einen Rechtsanwalt gehandelt habe, die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt im Beisein des Zeugen RI Z durchgeführt und den Rechtsmittelwerber, der geäußert habe, er habe im Zuge seiner Ausbildung schon einmal einen Alkotest durchgeführt, die genaue Durchführung des Alkotests erklärt. Auch RI Z hat bestätigt, daß die Aufforderung an den Rechtsmittelwerber durch GI M, eben weil es sich um einen Rechtsanwalt gehandelt habe, "schulmäßig" ergangen sei und dieser auch erklärt habe, er habe die Anweisung verstanden. Beide Zeugen haben bestätigt, der Rechtsmittelwerber sei angewiesen worden, tief Luft zu holen und in einem Zug das Gerät zu beblasen, wobei ein Pfeifton zu hören sei, während dessen Ertönen bis fünf gezählt werde. Dann könne die Beblasung beendet werden.

GI M hat ausgeführt, der Beschuldigte habe zwar zum Blasen angesetzt, allerdings habe er den Eindruck gehabt, als ob dieser nur so tun würde, als ob er hineinblasen würde, weil bei fünf Versuchen trotz entsprechender Belehrung die Blaszeit immer zu kurz gewesen sei. Bei einem Fehlversuch drucke das Gerät unmittelbar darauf diesen Fehlversuch aus, wobei auch Luftmenge und Blasdauer genau ausgewiesen seien. Die zu kurze Blasdauer beim vorherigen Blasversuch sei für den Beschuldigten auf dem Meßstreifen genau ersichtlich gewesen. Er habe nach jedem erfolglosen Blasversuch den Rechtsmittelwerber erneut aufmerksam gemacht, daß die Blaszeit zu kurz sei, und ihn angehalten, länger hineinzublasen. Der Rechtsmittelwerber habe keine gesundheitlichen Gründe eingewendet und er habe auch nicht den Eindruck gehabt, daß dieser gesundheitlich zu einem ordnungsgemäßen Blasversuch nicht in der Lage sein könne. Er sei auch nicht so alkoholisiert gewesen, daß er seinen Anweisungen nicht folgen habe können. Er sei vor dem Test schon aufgeklärt worden, daß ein nicht ordnungsgemäßes Beblasen des Geräts einer Verweigerung des Alkotests mit allen Konsequenzen gleichkomme. Insbesondere beim 5. Blasversuch, der auch in der Anzeige dokumentiert sei, habe der Rechtsmittelwerber vorerst nur so getan, als ob er blasen würde, wobei aber kein Pfeifton zu hören gewesen sei. Er habe ihn dann aufgefordert, jetzt endlich zu blasen und nicht nur so zu tun, als ob, worauf dieser zu blasen begonnen, den Luftstrom nach 1 sec aber wieder unterbrochen habe. Grundsätzlich seien bei einem solchen Verhalten des Probanden nur vier Testversuche erforderlich, jedoch habe er dem Rechtsmittelwerber einen fünften Testversuch gewährt, bei dem sich dieser wieder so angestellt habe, sodaß er schließlich nach dem fünften ergebnislosen Versuch den Alkotest abgebrochen und dem Rechtsmittelwerber erklärt habe, sein Verhalten sei als Verweigerung des Alkotests anzusehen. Der Rechtsmittelwerber habe daraufhin die Funktionsuntüchtigkeit des Geräts behauptet und von den Beamten verlangt, sie sollten selber hineinblasen, um zu sehen, daß das Gerät kaputt sei. Ein "Selbstversuch" sei aber deswegen nicht durchgeführt worden, weil zum einen so etwas nicht vorgesehen sei, und zum anderen das Verhalten des Rechtsmittelwerbers mit der Funktionsweise des Geräts und auch den Gründen für die Fehlversuche laut Meßstreifen durchaus vereinbar gewesen sei. Der Rechtsmittelwerber habe dann auf der Grundlage der Fassung des § 5 StVO vor dem Jahr 1994 verlangt, er möge zu einem diensthabenden Arzt zwecks Blutabnahme gebracht werden. GI M hat ausgeführt, er habe dem Rechtsmittelwerber erklärt, daß bei einer Verweigerung des Alkotests eine Blutabnahme nicht vorgesehen sei und daß auch ein Sachverhalt, auf den die damalige Bestimmung zutreffen würde, nicht gegeben sei. Trotzdem habe er über Funk den diensthabenden Gemeindearzt erhoben und dem Rechtsmittelwerber freigestellt, selbst zu diesem Arzt zu gehen, um dort Blut abnehmen zu lassen.

Sowohl GI M als auch RI Z haben bestätigt, daß das verwendete Gerät ordnungsgemäß geeicht, überprüft und funktionstüchtig gewesen sei. RI Z, der das Verhalten des Rechtsmittelwerbers bei den Blasversuchen sinngemäß so wiedergab wie GI M, legte bei der mündlichen Verhandlung die Aufzeichnungen über die vor und nach der gegenständlichen Amtshandlung mit anderen Probanden mit diesem Gerät vorgenommenen Untersuchungen der Atemluft auf Alkoholgehalt vor. Daraus ließ sich ersehen, daß etwa eine halbe Stunde nach dem Rechtsmittelwerber eine Atemluftuntersuchung mit dem Ergebnis 0,0 mg/l und im weiteren Verlauf noch weitere mit positiven Ergebnissen durchgeführt wurden.

Laut Eichschein für das Gerät W05-644 der Firma Siemens wurde das Gerät zuletzt vor dem Vorfall am 10. Oktober 1995 mit Nacheichfrist 31. Dezember 1997 geeicht. Die letzte Überprüfung durch den Hersteller vor dem Vorfall fand am 3. April 1997 statt, die nächste danach am 8. Oktober 1997. Beide Wartungen ergaben keinerlei Auffälligkeiten. Aus dem Originalmeßstreifen ist ersichtlich, daß um 1.10 Uhr, 1.11 Uhr, 1.12 Uhr, 1.13 Uhr und 1.14 Uhr Fehlversuche wegen jeweils zu kurzer Blaszeit durchgeführt wurden, wobei die Blaszeit bei allen Versuchen jeweils nur 1 sec und auch das Blasvolumen zwischen 0,5 l und maximal 1,0 l betrug. Somit wäre außer der Blaszeit auch das Blasvolumen in keinem Fall ausreichend gewesen. Um 1.14 Uhr wurde die Atemluftuntersuchung abgebrochen. Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß in den Aussagen der beiden zeugenschaftlich vernommenen Gendarmeriebeamten keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an deren Wahrheitsgehalt zu finden sind. Beide Zeugen sind für die Vornahme von Atemluftuntersuchungen besonders geschult und behördlich ermächtigt und beide Zeugen haben übereinstimmend aber unabhängig voneinander das Verhalten des Rechtsmittelwerbers so beschrieben, daß die auf dem Meßstreifen ausgewiesenen Fehlversuche schlüssig und nachvollziehbar sind. Beide haben bestätigt, der Rechtsmittelwerber habe während sämtlicher Blasversuche nur so getan, als ob er angestrengt hineinblasen würde, aber trotz ordnungsgemäßer Belehrung jeweils nach 1 sec von selbst den Luftstrom unterbrochen. Beiden Zeugen sind keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder eine sonstige Ungenauigkeit des Geräts aufgefallen, wobei aber vor und nach der gegenständlichen Amtshandlung ordnungsgemäße Meßergebnisse mit demselben Gerät erzielt wurden. Der unabhängige Verwaltungssenat vermag keine Hinweise darauf zu finden, daß die vom Rechtsmittelwerber behauptete Funktionsuntüchtigkeit beim verwendeten Gerät vorgelegen hätte und auch die ihm gegebenen Instruktionen waren für die ordnungsgemäße Beblasung des Geräts jedenfalls ausreichend. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses: Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.2 Z1 StVO 1960 sind ua besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, daß der Rechtsmittelwerber ein Kraft-Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, wobei auch Alkoholisierungssymptome, insbesondere Alkoholgeruch der Atemluft, zu bemerken waren und der Rechtsmittelwerber außerdem angab, zuvor ein Glas Prosecco getrunken zu haben. Die von GI M daraufhin ergangene Aufforderung, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen, war insofern gerechtfertigt, als der Meldungsleger für die Vornahme solcher Amtshandlungen speziell geschult und behördlich ermächtigt ist. Dem Rechtsmittelwerber wurde die Vorgangsweise zur Erzielung gültiger Meßergebnisse dezidiert erklärt und er auch darauf hingewiesen, daß er eine Blaszeit von mindestens 3 sec und eine Mindestluftmenge von 1,5 l Luft in das Gerät blasen müsse, um ein ordnungsgemäßes Meßergebnis zu erhalten. Der Rechtsmittelwerber hat sich zwar formell mit der Durchführung eines Alkotests einverstanden erklärt, sich letztlich aber bei insgesamt fünf Blasversuchen trotz jeweiliger ordnungsgemäßer Belehrung so verhalten, daß kein gültiges Meßergebnis zustande kam. Insbesondere wurde die Beblasung bei allen fünf Fehlversuchen jeweils nach 1 sec von ihm selbst beendet. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist davon auszugehen, daß das verwendete Gerät der Firma Siemens ordnungsgemäß funktioniert hat, was aufgrund des Eichscheins, der Meßprotokolle, vor allem aber aufgrund der Zeugenaussagen der beiden bei der Amtshandlung anwesenden Gendarmeriebeamten eindeutig und zweifelsfrei feststeht. Es ist dem Rechtsmittelwerber auch nicht gelungen, konkrete Mängel des Gerätes zu behaupten; er hat offenbar lediglich daraus, daß beim Gerät des GP M, bei dem aber nie ein Blasversuch durchgeführt wurde, keine Betriebsbereitschaft erzielt wurde, das Argument der Funktionsuntüchtigkeit auch beim Gerät des GP F eingewendet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Untersuchung mit dem "Alkomaten" erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen. Wird dabei nicht entsprechend mitgewirkt, gilt dies als Verweigerung der Atemluftprobe (vgl ua Erk. vom 30. Mai 1997, 96/02/0021). Führt der Lenker eines Kraftfahrzeuges nach einer nicht verwertbaren Untersuchung weitere Blasversuche so unzureichend aus, daß kein gültiges Meßergebnis zustande kommt, so sind seine zu kurzen und zu schwachen Blasversuche als Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung anzusehen. Dabei kann einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, aus welchen Gründen bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden (vgl Erk. vom 24. Februar 1993, 91/03/0343). Im gegenständlichen Fall geht der unabhängige Verwaltungssenat auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens davon aus, daß das Verhalten des Rechtsmittelwerbers, der selbst nie gesundheitliche Gründe für sein Unvermögen eingewendet hat und bei dem solche nach übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen auch nicht festzustellen waren, als Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung anzusehen ist. Die Durchführung von fünf ungültigen Blasversuchen ist für eine solche Feststellung ausreichend, wobei die Zeugen auch nicht verpflichtet waren, ihrerseits das Testgerät zu beblasen, um den Rechtsmittelwerber dessen Funktionstüchtigkeit zu erläutern.

Mit der Wertung des Verhaltens des Rechtsmittelwerbers als Verweigerung des Alkotests durch den Meldungsleger war auch die Amtshandlung diesbezüglich abgeschlossen. Es war auch nicht mehr erforderlich, den Rechtsmittelwerber einem Arzt zwecks Blutabnahme vorzuführen, zumal eine Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung selbst durch Vorliegen eines negativen Blutalkoholergebnisses nicht zu widerlegen ist.

Laut Aussage von GI M hat sich der Rechtsmittelwerber auf eine frühere Fassung des § 5 StVO 1960 berufen und die Verbringung zu einem diensthabenden Arzt zwecks Blutabnahme verlangt. Die zum Vorfallszeitpunkt geltende 19. StVO-Novelle sieht jedoch eine derartige Maßnahme nicht vor, sodaß die Zeugen nicht verpflichtet waren, einen diensthabenden Arzt ausfindig zu machen. Auch die Einwendungen des Rechtsmittelwerbers, er habe sich erfolglos um eine Blutabnahme bemüht, gehen somit ins Leere. Eine Einvernahme des von ihm namentlich, aber ohne Adresse angeführten Zeugen erübrigte sich daher.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht aus diesen Überlegungen zweifelsfrei fest, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Zur Tatzeitumschreibung 0.55 Uhr des 12. Juli 1997 ist zu sagen, daß das Beweisverfahren zweifellos ergeben hat, daß nach dem Lenken des PKW um 0.54 Uhr die laut Bedienungsanleitung für Atemalkoholtestgeräte dieser Bauart vorgeschriebene Wartezeit von 15 min eingehalten und laut Meßstreifen zwischen 1.10 Uhr und 1.14 Uhr fünf ungültige Blasversuche absolviert wurden, worauf die Amtshandlung mit der Wertung des Verhaltens des Rechtsmittelwerbers als Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung beendet wurde. Eben dieses Verhalten des Rechtsmittelwerbers läßt nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates durchaus den Schluß zu, daß dieser trotz der Tatsache, daß er sich formell mit der Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung zunächst einverstanden erklärt hat, tatsächlich nie beabsichtigt hat, anleitungsgemäß mitzuwirken, um die vorgeschriebenen beiden gültigen Meßergebnisse zu erzielen. Aus diesem Grund wird die Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung mit der Uhrzeit 0.55 Uhr als zutreffend erachtet, wobei außerdem zu berücksichtigen ist, daß der Rechtsmittelwerber dadurch nie abgehalten war, sich in jeder Richtung entsprechend zu verantworten und er dadurch außerdem auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Eine Spruchabänderung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung konnte daher unterbleiben. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des § 99 Abs.1 StVO 1960 der Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S bzw von einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reichte. Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die bisherige Unbescholtenheit "in der gleichen Sache" als mildernd gewertet. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber nur die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund anzusehen, die beim Rechtsmittelwerber wegen einer nicht einschlägigen Vormerkung aus dem Jahr 1996 nicht mehr gegeben ist. Zutreffend wurde das Fehlen von erschwerenden Umständen berücksichtigt. Die Erstinstanz ist weiters davon ausgegangen, daß der Rechtsmittelwerber ein als Rechtsanwalt durchschnittliches Mindesteinkommen von 20.000 S beziehe und weder Sorgepflichten noch Vermögen habe. Dem steht die nunmehrige Mitteilung des Rechtsmittelwerbers über die Sorgepflicht für zwei Kinder - die Gattin ist berufstätig - entgegen. Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe dem nicht geringfügigen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht und auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist. Eine Herabsetzung der ohnehin niedrig bemessenen Strafe ist aufgrund des Wegfalls des strafmildernden Umstandes trotz des Fehlens von Straferschwerungsgründen nicht gerechtfertigt. Es steht dem Rechtsmittelwerber außerdem frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Zu Punkt 4) des Straferkenntnisses: Das Beweisverfahren hat eindeutig und zweifelsfrei ergeben, daß der Rechtsmittelwerber außer seinem mit Klebeband zusammengehaltenen Rechtsanwalts-Ausweis keinerlei Dokumente mitgeführt und dem Meldungsleger zur Überprüfung ausgehändigt hat. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei erläutert, daß, wenn er tatsächlich, wie vom Rechtsmittelwerber behauptet, dessen Zulassungsschein gesehen hätte, er keine Anfrage über die Zulassungsdaten des zum Vorfallszeitpunkt gelenkten PKW durchgeführt hätte. Die Aussage des Meldungslegers ist auf dieser Grundlage glaubwürdig und nachvollziehbar, während die bloße gegenteilige Behauptung des Rechtsmittelwerbers keineswegs geeignet ist, Zweifel am Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage zu erwecken.

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker ua den Zulassungsschein auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens gelangt der unabhängige Verwaltungssenat auch im Punkt 4) des Straferkenntnisses zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 30.000 S Geldstrafe bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Im übrigen ist auf die obigen Ausführungen zur Strafbemessung im Punkt 2) des Straferkenntnisses zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab, daß Rechtsmittelwerber bei Atemlufttest nicht entsprechend den Anleitungen des Meldungslegers mitgewirkt hat = Verweigerung -> Bestätigung.

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